Hallo Tobias,
Deine Interpretation ist richtig.
Grundsätzlich gelten zunächst die allgemeinen Trennvorschriften gemäß 7.2.1.16 "Trenntabelle".
Die Trennung für eine einzelne Zusatzgefahr ist ggf. vorrangig zu berücksichtigen, wenn diese strenger als diejenige für die Hauptgefahr ist.
Für Stoffe mit mehr als zwei Gefahren (außer Klasse1) sind die Trennvorschriften in Spalte 16 der Gefahrgutliste aufgeführt. Besondere Trennvorschriften für bestimmte Stoffe sind ebenfalls der Tabelle zu entnehmen; diese gehen den allgemeinen Vorschriften stets vor.
In bestimmten Fällen kann gemäß 7.2.1.11 und 7.2.1.12 von den Trennvorschriften abgewichen werden, sofern eine gefährliche Reaktion ausgeschlossen ist (hierzu ist keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich).
In 7.2.1.13 sind noch Fälle aufgeführt, die Ausnahmen zulassen (Eintrag im Beförderungsdokument erforderlich, außer bei 7.2.1.13.1.1).
Die Trennvorschriften des IMDG-Codes sind identisch anzuwenden auf die Trennung von Versandstücken untereinander, beim Packen von Containern und auch für die Trennung der Container an Bord.
Für das 36. Amdt. ist eine Überarbeitung der Stau- und Trennvorschriften in Arbeit.
Viele Grüße
Forenseeker