Einstufung von Klasse 9 (UN 3077 und 3082)
#1478
11.02.2004 17:49
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Anonym
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Hallo zusammen
Ich habe einige Schwierigkeiten bei der Einstufung von Mischungen/Zubereitungen, welche ein N-Label (umweltgefährlich) nach GefStoffV tragen.
Wie sind hier die Einstufungsgrenzen? Nach welchen Kriterien ist einzustufen?
Besten Dank für die Tipps/Hilfe
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Re: Einstufung von Klasse 9 (UN 3077 und 3082)
#1479
13.02.2004 11:33
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Registriert: Feb 2002
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amarti
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Hallo Reinhard
Die Klassierung gemäss Gefahrstoffverordnung erfolgt auf Grund der in der EU-Richtline "RICHTLINIE 2001/59/EG DER KOMMISSION vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt." ab Seite 291.
Für Zubereitungen gilt die Richtlinie 2001/60/EG
Da die gleichen Grenzen bezüglich der Tox-Werte gelten, ist erforderlich, dass jeder Stoff, der mit "N" gekennzeichnet ist und keine anderen Eigenschaften hat, die eine Klassifizierung in den Klassen 1-8 zur Folge hat, als UN3077 oder UN3082 zu versenden ist.
Gruss Alex Marti
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Re: Einstufung von Klasse 9 (UN 3077 und 3082)
[Re: amarti]
#1480
13.02.2004 11:59
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Anonym
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Hallo Herr Marti
Soweit so gut, dies habe ich auch einmal gedacht! Nun ist es aber so, dass es Multilaterale Vereinbarungen gibt (M80 war ja einmal) aber akuell sind M148 und M150.
Die M150 sagt ja, dass mind. 25% als "N" zu labelnden Stoffes enthalten sein müssen, dass Klasse 9 gilt...
Wie sehen Sie das? Danke
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Re: Einstufung von Klasse 9 (UN 3077 und 3082)
#1481
13.02.2004 12:33
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amarti
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Hallo Reinhard
Wir klassifizieren unsere Stoffe grundsätzlich als UN3077/3082, sofern sie den oben genannten Kriterien entsprecjhen, da ja die M150 als auch die M148 nicht von allen ADR Staaten unterzeichnet wurde.
Gruss Alex Marti
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Re: Einstufung von Klasse 9 (UN 3077 und 3082)
[Re: amarti]
#1482
16.02.2004 12:50
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Anonym
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Hallo Alex
Heisst das, Du klassierst mit den Resultaten der ökotoxikologischen Tests nach Kap. 2.3.5 ADR? Alles was aufgrund der Testsresultate dabei ist wird also 3082/3077?
Gruss
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Re: Einstufung von Klasse 9 (UN 3077 und 3082)
#1483
07.07.2004 15:14
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Thomas Lutz
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Hallo Reinhard, ausführliche Hinweise zur Einstufung von Umweltgefährlichen Stoffen findest Du auch unter http://www.der-gefahrgut-beauftragt...ung/gefahrgut-klassifizierung_0206.shtmlim Beitrag "Klasse 9 - Rechenkünstler gesucht". In diesem Zusammenhang möchte ich an dieser Stelle allen Forumsmitgliedern mitteilen, dass nunmehr die bereits im Mai 2002 durch den ZOPA ( Verband der europäischen Zinkoxidhersteller ) angekündigte Änderung der Einstufung und Kennzeichnung von Zinkoxid als umweltgefährlicher Stoff mit R 50/53 und N durch die EU offiziell verabschiedet wurde und bis spätestens 31. Oktober 2005 durch die EU-Staaten umzusetzen ist. Damit wäre Zinkoxid nunmehr ebenfalls ein Gefahrgut der Klasse 9 mit der UN 3077. Nachzulesen in der Berichtigung der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur 29. ATP der Richtlinie 67/548/EG ( Quelle: Amstblatt der Europäischen Union L 216 vom 16.06.2004 ) unter dem folgenden Link ... http://europa.eu.int/eur-lex/de/archive/2004/l_21620040616de.htmlmfG Th. Lutz
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Re: Einstufung von Klasse 9 (UN 3077 und 3082)
[Re: Thomas Lutz]
#1484
08.07.2004 12:41
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Bruesewitz
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Spezi
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Hallo Thomas Lutz, heißt dies, dass dann auch Penaten Creme und andere Produkte für die Babypflege als Gefahrgut einzustufen sind? Viele Grüße Rainer Brüsewitz
Brüsewitz
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Re: Einstufung von Klasse 9 (UN 3077 und 3082)
[Re: Bruesewitz]
#1485
08.07.2004 14:21
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Willi_Pape
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Hallöchen, wenn Zinkoxid ab dem 01.01.05 unter die Gefahrgutvorschriften fällt, heisst das nicht, dass alle Gemische auch gleich Gefahrgut sind. Zur Einstufung gilt immer noch die Regelung nach 2.3.5 ADR. Ob das bei Penaten Creme zutrifft, bezweifel ich.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Einstufung von Klasse 9 (UN 3077 und 3082)
[Re: Bruesewitz]
#1486
09.07.2004 08:36
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Thomas Lutz
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Hallo Herr Bruesewitz,
dass ist eine Frage, die ich auch nicht so ohne weiteres beantworten kann. Bei Zubereitungen spielen nach meinem Verständnis neben dem von Herrn Pape zitierten Abschnitt 2.3.5. der GGVSE auch noch weitere zu beachtende Vorschriften eine wichtige Rolle für die Entscheidung, ob eine Zubereitung mit Zinkoxid dann auch Gefahrgut ist oder nicht. So muß mit Sicherheit auch abgewartet werden, was für eine neue multilaterale Vereinbarung für die bisherige M 80 kommen wird. Nach M 80 müssen solche Zubereitungen ja erst als Gefahrgut eingestuft werden, wenn sie mindestens 25 % eines umweltgefährlichen Stoffes enthalten. In der Diskussion ist lt. einer mir vorliegenden Mitteilung des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ( BMVBW ) vom 19. Juli 2002 , diese Berücksichtigungsgrenze auf 2,5 % herabzusetzen. Ob da mitlerweile schon etwas geschehen ist, kann ich im Moment nicht beantworten, da mir bislang keine neue Infos zugegangen sind. Wie ich immer wieder feststellen muss, ist dass alles sehr kompliziert zu handhaben und was die Kriterien im o.g. Abschnitt 2.3.5. betrifft. So musste ich immer wieder feststellen, dass in den mir vorliegenden EG-Sicherheitsdatenblättern unserer Zinkoxidlieferanten keinerlei Angaben zu den ökotoxischen Werten erfolgen, die aber lt. 2.3.5.6. entscheident dafür sind, ob es sich um einen wasserverunreinigenden Stoff handelt. Da Zinkoxid aber nunmehr offiziell wegen R 50/53 als wasserverunreinigender Stoff zu betrachten ist, müssten ja dafür auch Werte vorliegen ?
Beim konkret von Ihnen angesprochenen Beispiel Penaten Creme würde ich auch denken, dass die Gefahrgutfrage hier nicht zur Debatte steht, da ich annehme, dass der Anteil Zinkoxid in solchen Cremes bestimmt weit unter 2,5 % liegen wird.
mfG
Th. Lutz
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Re: Einstufung von Klasse 9 (UN 3077 und 3082)
[Re: Bruesewitz]
#1487
12.07.2004 12:53
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Ritchie
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Hallo,
zum Thema Penatencreme nur soviel: Egal wieviel Zinkoxid in der Penatencreme ist, wird sie nicht als Gefahrstoff gekennzeichnet, da sie nicht unter das Gefahrstoffrecht fällt (weil Lebensmittel- und Bedarfsmittelgesetz gilt). D. h. hier, dass eine Einstufung von Zinkoxid als umweltgefährdender Stoff für Penatencreme keine Einstufung als Gefahrgut zur Folge hätte, egal welche Konzentration (zumindest solange Penatencreme unter das Lebensmittel- und Bedarfsmittelgesetz fällt).
Zum Thema UN-Nr 3077 und 3082 und die Zuordnung von wasserverunreinigenden Stoffen zu diesen Nummern gibt es eine Liste vom bmvbw (Stand 29. Aug. 2003). In dieser Liste ist Zinkoxid nicht verzeichnet. Im Gegensatz zur M148 muß diese Liste angewendet werden, d. h. nach meinem Dafürhalten, dass Zinkoxid (zumindest bis 31.12.2004) nicht als Gefahrgut eingestuft werden muß (aber nach M148 als Gefahrgut eingestuft werden kann).
Gruß R.
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