Ich lese die Vorschrift A197 auch nicht anders. Es wird ja auch von (u.a.) Innenverpackung (Begriff definiert in Anhang A) gesprochen, die 5 kg bzw. L nicht überschreiten dürfen, wenn diese Vorschrift angewendet werden soll. Dass sich diese Volumen/ Massengrenzen auf die Außenverpackung beziehen sollen geht nicht aus dem Wortlaut der A197 hervor und halte ich auch nicht irgendwie für ableitbar, da das alles definierte Fachbegriffe sind, die bereits in dieser Vorschrift Anwendung finden (außer eben "Außenverpackung"). Die A197 macht keine Aussage zu einer Mengengrenze in einer Außenverpackung. Vermutlich leitet der Kollege das aus der Formulierung "Zusammengesetzte Verpackung" ab, die dadurch die Verwendung einer Außenverpackung indiziert (und übersieht dabei den Bezug "je Einzel- oder Innenverpackung")?