Hallo zusammen,
zu den Bergefässern tut sich etwas im IMDG-Code 36-12, der bereits verabschiedet wurde und dann ab 2013 angewendet werden darf:
Der Absatz 4.1.1.18 IMDG wird neu gefasst. "Überpackfässer" der gleichen Spezifikation wie die in der jeweils zutreffenden Verpackungsanweisung genannten Verpackungen sind weiterhin als Bergeverpackung zulässig.
Darüber hinaus wird für die mit "T" gekennzeichneten Bergefässer, die der Spezifikation in 6.1.5.1.11 entsprechen, nicht mehr unterschieden, ob diese ab Anfallort im Binnenland oder ab Hafen eingesetzt werden. Eine gesonderte Genehmigung der zuständigen Behörde ist nicht mehr erforderlich, wenn diese "T"-Bergefässer ab Anfallstelle verwendet werden.
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Thread zu den Änderungen IMDG-Code 36. AmendmentSchöne Grüße.