Re: Tankanlage mit IBC Zulassung
[Re: Winklhofer]
#14963
08.05.2012 12:51
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Gerald
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Hallo Herr Winklhofer, Im Übrigen stellt sich mir bei der ganzen Diskussion die Frage, wie die Versorgung der leeren IBC durchgeführt wird. Die IBC mit Tankzulassung werden zum Beispiel auf Baustellen eingesetzt. Die Befüllung ist immer abhängig von der Größe des IBC, da bei Nutzung von 1.1.3.1 c) "die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten." Dabei kommen dann entweder 1.1.3.1 c) oder eine Befüllung über einen Aufsetztank oder Tankfahrzeug zum Einsatz. Es ging in erster Linie um den Hinweis im Datenblatt für den IBC mit Tankbenutzung auf die Möglichkeit einer Nutzung über die 5 jährige Frist nach 1.1.3.1 c) ohne einen Hinweis z.B. auf Anlage 2 GGVSEB bzw. wie das die einzelnen Gefahrgutkolleginnen und -kollegen in Ihren Beiträgen dargestellt haben. Mir war das schon klar. Aber in der Praxis sieht es doch etwas anders aus, nicht jede Firma hat einen Gefahrgutbeauftragten, muss ja nicht. Aber das Thema Unterweisung nach Kapitel 1.3 ist für Einige auch ein Fremdwort. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Aber ich denke mal, es kann nur noch besser werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> P.S. Die größten Probleme gibt es meist bei dem Rücktransport der IBC zur Firma, da nicht genau zu ersehen ist, wieviel befindet sich noch im IBC.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 08.05.2012 15:53.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Tankanlage mit IBC Zulassung
[Re: King_Louie_21]
#14964
11.05.2012 08:11
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Kay Schmauder
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Moin King Louie,
bei 1.1.3.1.c gebe ich dir recht, was den Transport betrifft (Bauchweh habe ich noch immer). Aber so ein Transport ist irgendwann mal zu Ende, sei es der Auftrag ist abgearbeitet oder die Motorsensen, Rüttler oder was auch immer befüllt. Dann Steht der Tank wieder im Hof und muss vom Verpacker, der absolut nichts mit dem Transport zu tun hat befüllt werden. Und nun sind wir doch wieder bei 4.1.1.15 bzw. 4.1.1.3 und der Absender (wir erinnern uns (§18 GGVSEB)). Und ich bin mir sicher, dass die Überschreitungsfrist nicht Monate sondern Tag(e) betrifft, denn ich meine mich zu erinnern (habe gerade kein ADR dabei) das in der RSE etwas von Mengen steht, die ich an einem Arbeitstag verbrauchen sollte steht. Und du schreibst ja selbst auch... Pflichten, wie Unterweisung, Verpackung etc. müssen eingehalten werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Bei den Verpackungen gem. 3.4 ist es richtig bzgl. (nicht Bauartgeprüft), aber "gleichwertig", was das heist... Verpackung von gleicher Güte (Prüfung ohne Stempel) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Tankanlage mit IBC Zulassung
[Re: Kay Schmauder]
#14965
13.05.2012 21:55
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King_Louie_21
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Hallo Kay, Deinen Beitrag habe ich sehr interessiert gelesen, weil wir bei uns im Unternehmen im Zusammenhang mit Messungen gelegentlich die Handwerkerbefreiung nutzen. Das hat nichts direkt mit Geralds Beispiel zu tun, aber die Verpackungsvorgaben sind insofern schon ein Thema. Es gibt sowohl vollständige wie auch teilweise Befreiungen von den Vorschriften des ADR. Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 sind vollständig, d.h. die Beförderung unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Die Handwerkerbefreiung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) lässt es zu, für die Beförderung Verpackungen/IBC's einzusetzen, die nicht bauartgeprüft sind (4.1.1.3) bzw. deren sonst übliche maximale Verwendungsdauer (4.1.1.15) überschritten ist, solange sie in gutem Zustand sind, kein Inhalt freigesetzt wird und innerdeutsch auch die Allgemeinen Verpackungsvorschriften eingehalten werden. Unterabschnitt 1.1.3.1 c) lese ich so, dass der Handwerker keinen Dritten mit dem Verpacken, Verladen und Befördern beauftragen darf, sondern er muss diese Tätigkeiten selbst durchführen. In dem von Gerald genannten Beispiel muss der Handwerker also selbst den Kraftstoff in die mobile Tankanlage einfüllen; entweder unterwegs an einer öffentlichen Tankstelle oder auf dem Betriebshof. Aber so ein Transport ist irgendwann mal zu Ende, sei es der Auftrag ist abgearbeitet oder die Motorsensen, Rüttler oder was auch immer befüllt. Dann Steht der Tank wieder im Hof und muss vom Verpacker, der absolut nichts mit dem Transport zu tun hat befüllt werden. Und nun sind wir doch wieder bei 4.1.1.15 bzw. 4.1.1.3 und der Absender (wir erinnern uns (§18 GGVSEB)). Der Rücktransport der entleerten/teilentleerten mobilen Tankanlage von der Baustelle/Einsatzstelle ist durch die Handwerkerbefreiung abgedeckt (RSEB-Erläuterungen zu Teil 1 und Anlage 2 der GGVSEB, Ziffer 1-5.1). Der Handwerker kann abends, am nächsten Morgen oder irgendwann später erneut Kraftstoff in die mobile Tankanlage einfüllen, um mit diesem Kraftstoff auf derselben oder einer anderen Baustelle/Einsatzstelle wiederum sein Arbeitsgerät (Bagger, Rüttler, Motorsäge etc.) zu betanken. Warum sollen dann für den Handwerker die Unterabschnitte 4.1.1.3 oder 4.1.1.15 gelten? Das Einfüllen des Gefahrguts in eine Verpackung/IBC ist ein Vorgang, der erforderlich ist, um anschließend (wieder) eine Beförderung durchzuführen und wenn die Beförderung in solchen IBC's zugelassen ist, dann sollte doch auch das Verpacken in diese IBC's möglich sein, selbst wenn die fünfjährige Verwendungsdauer überschritten ist. Grundsätzlich sollte sich der Handwerker über den in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) definierten Zweck im Klaren sein. Im Prinzip darf nur das mitgenommen werden, was der Handwerker selbst direkt auf der Baustelle/am Einsatzort benötigt. Ein Auffüllen des Lagers/Magazins des Betriebshofs oder die Mitnahme von Kraftstoff für einen Zwischentank am Einsatzort sind zum Beispiel nicht zulässig, weil es sich dann um eine Versorgungsfahrt handeln würde. Und ich bin mir sicher, dass die Überschreitungsfrist nicht Monate sondern Tag(e) betrifft, denn ich meine mich zu erinnern (habe gerade kein ADR dabei) das in der RSE etwas von Mengen steht, die ich an einem Arbeitstag verbrauchen sollte steht. An die 24 Stunden-Verbrauchsfrist glaube ich mich auch erinnern zu können, finde sie aber nicht mehr im aktuellen ADR, der GGVSEB oder der RSEB. Schöne Grüße. P.S. Eine informative Broschüre zu Freistellungen für Handwerksbetriebe gibt es beim Verkehrsministerium Rheinland-Pfalz: http://www.isim.rlp.de/no_cache/verkehr/...echash=c52cbe2b
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 15.05.2012 21:13.
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Re: Tankanlage mit IBC Zulassung
[Re: King_Louie_21]
#14966
16.05.2012 18:34
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Kay Schmauder
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Hallo King Louie,
die Broschüre ist gut... darin wird nämlich auch auf die 5 Jahresfrist hingewiesen.
Bei der Beförderung bin ich zu 100% bei Dir, diese ist nämlich wie du schön schreibst vom ADR unter den genannten Auflagen frei gestellt. So weit so gut...
Aber was ich hier die ganze Zeit versuche zu sagen ist... Warum wird der Handwerker deiner Meinung nach von der GGVSEB freigestellt? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Freistellung beim Transport Gut... zwar mit Bauchweh aber soll so sein.
Ich habe die Broschüre rauf ud runter gelesen und habe nur den Hinweis "Beförderung" gelesen, das gleiche im ADR, unter 1.1.3.1.c ebenfalls nur "Beförderung"... Der Verpacker hat mit einer Beförderung nichts zu tun, es kann sogar sein, dass ein Verpacker nicht einmal weiss das es Fahrzeuge gibt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Und ob der "Handwerker" nun einen dritten, sich selbst oder wen auch immer an die Zapfpistole stellt, der der da steht (dessen Chef) ist nun mal Verpacker und hat sich an die GGVSEB zu halten und hier steht im §22 eben der Verweis auf 4.1.1 bis 4.1.9 und dazwischen gibt es irgendwo die 4.1.1.15 <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Also bitte nicht Birnen mit Äpfeln vergleichen... Oder warum muss ein PA (Presluftatmer) bei der Feuerwehr obwohl gem. 1.1.3.1.d freigestellt alle 10 Jahre zum TÜV, ist doch für den Transport frei gestellt... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Tankanlage mit IBC Zulassung
[Re: Kay Schmauder]
#14967
17.05.2012 15:57
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King_Louie_21
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Hallo Kay, die Broschüre aus Rheinland-Pfalz war als ergänzende Info für Gefahrgut-Kolleg(inn)en gedacht, die diesen Thread vielleicht lesen, um allgemein etwas zur Handwerkerbefreiung zu erfahren. Das bezog sich nicht speziell auf die Fragestellung zu den mobilen Tankanlagen. Unabhängig davon, den Passus mit den 5 Jahren für Kunststoffverpackungen auf Seite 9 in der Broschüre habe ich auch gelesen und grundsätzlich gelten die fünf Jahre ja auch. Die Freistellungen werden erst später in der Broschüre besprochen. Darin sehe ich keinen unmittelbaren Widerspruch. Deinen Erklärungsversuch glaube ich verstanden zu haben: Nur der Transport als Vorgang der Ortsveränderung im engeren Sinne ist aus Deiner Sicht freigestellt, aber ansonsten gilt das volle Programm (Absender-, Verpacker-, Verladerpflichten etc.). Allein die Befördererpflichten gelten dann nicht. Aber was ich hier die ganze Zeit versuche zu sagen ist... Warum wird der Handwerker deiner Meinung nach von der GGVSEB freigestellt? § 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG lautet: Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.Der Geltungsbereich der GGVSEB bezieht sich auf die Beförderung von Gefahrgut (§ 1). Meine Argumentation basiert darauf, dass die Begriffsbestimmung im GGBefG auch für die GGVSEB gilt. Eine freigestellte Beförderung ist dann aus meiner Sicht für den gesamten Vorgang vom Verpacken, über das Verladen, Transportieren bis zum Entladen von den Gefahrgutvorschriften befreit. Lediglich die in der Freistellung in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR genannten Bedingungen sind einzuhalten sowie die geringeren Mengengrenzen für bestimmte Stoffe und die Allgemeinen Verpackungsvorschriften gem. Anlage 2, Nummer 2.1 c) GGVSEB. Bei Anlage 2 GGVSEB handelt es sich um innerdeutsche, nationale Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR. Mehr Anforderungen kann ich nicht erkennen. Liegt da irgendwo noch der Hase im Pfeffer begraben? ... Ist es die weniger umfassende Definition für "Beförderung" im Abschnitt 1.2.1 ADR, die meine Argumentationslinie wie ein Kartenhaus zusammenbrechen lassen würde? War 'ne harte Nuß. Falls ich sie nicht richtig geknackt habe, lass(t) es mich bitte wissen. Schöne Grüße an die Runde. P.S. Vielleicht hilft folgender Satz aus dem österreichischen Vollzugserlass wenigstens ein bißchen gegen das Bauchweh: "Der Grundgedanke hinter dieser so genannten Handwerkerbefreiung ist die Erwartung, dass eine Person, die mit dem jeweiligen gefährlichen Gut hinreichend vertraut ist, weil sie damit arbeitet, das Gut in sicherer Weise zum Ver- oder Gebrauch mitführt, auch wenn nicht allen sonst geltenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts entsprochen wird."
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 19.05.2012 14:02.
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Re: Tankanlage mit IBC Zulassung
[Re: King_Louie_21]
#14968
19.06.2015 13:27
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Frau_H
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Moin moin!
Diese Diskussionskette war sehr hilfreich, aber ich hätte noch eine Frage zur internen Versorgung. Bei uns möchten Kollegen Notstromaggregate, die mal länger ausnahmsweise im Einsatz sind, mit einer kleinen mobilen Tankanlagen betanken. Der Hersteller der mobilen Tankanlage hat für uns eine Anlage mit 100 Liter unter der "Handwerkerregelung" verkauft. Die Anlage ist NICHT Bauartzugelassen und besteht aus Kunsstoff. Ich finde den Einsatz dieser mobilen Anlage für die Betankung von Notstromaggregaten problematisch. Der Kraftstoff (DIesel) ist zwar zum direkten Verbrauch gemeint, da die Maschine ja läuft, aber ich sehe trozdem die Verwendung von Handwerkerregelung in dieser Stelle schwierig. Ich wäre sehr dankbar, wenn ihr Eure einschätzung geben könntet!
Danke und viele Grüße aus HH!
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Re: Tankanlage mit IBC Zulassung
[Re: Frau_H]
#14969
19.06.2015 14:28
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Gerald
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Hallo, Der Hersteller der mobilen Tankanlage hat für uns eine Anlage mit 100 Liter unter der "Handwerkerregelung" verkauft. Der Begriff "Handwerkerregelung" wird Umgangssprachlich für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1c) verwendet. Wenn die Bedingung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) "Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen,..." zutrifft, dann kannst Du diese Befreiung nutzen. Und, wie King_Louie in seinem Beitrag schon schrieb, ist man bei Nutzung des Unterabschnitts 1.1.3.1 komplett vom ADR befreit. Und damit braucht man auch keine Bauartzulassung. Du musst nur die Bedingungen, wie in Deinem Beispiel, welche im Unterabschnitt 1.1.3.1 c) stehen einhalten. Dazu kommen noch die Auflagen nach GGVSEB Anlage 2 Ziffer 2.1 bb) "Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
- Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten. - Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID." und die Erläuterungen in der RSEB unter Ziffer 1-2; 1-5 und 1-6 beachten.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 19.06.2015 14:40.
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Re: Tankanlage mit IBC Zulassung
[Re: Gerald]
#14970
22.06.2015 08:55
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Frau_H
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Vielen Dank Gerald für Deine Antwort. Das ist mir nun klar, dass dieser mobiler Tankanlage (ohne Bauartzulassung) in Ordnung ist, wenn ich unter der 1.1.3.1. c) (Handwerkerregelung) fahre. Es geht nun darum, ob die Betankung von laufenden Notstromaggregat darunten passt. Es ist zwar unser Haupttätigkeit und das Aggregat haben wir wegen Reparatur- und Wartungsarbeiten da. Aber irgendwie sehe ich es aber auch als klassicher (interner) Versorgungsfahrt. Kann ich also trotzdem die Freistellung Handwerkerregelung nutzen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
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Re: Tankanlage mit IBC Zulassung
[Re: Frau_H]
#14971
22.06.2015 16:04
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Gerald
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Hallo, Es ist zwar unsere Haupttätigkeit und das Aggregat haben wir wegen Reparatur- und Wartungsarbeiten da. Klar kannst Du Unterabschnitt 1.1.3.1c) nutzen. dass dieser mobiler Tankanlage (ohne Bauartzulassung) in Ordnung ist, Ich hatte damit auch ein paar Bauchschmerzen, vor allen Dingen wenn älter als 5 Jahre. Aber die Ergänzung in der GGVSEB Anlage 2 Nummer 2.1 bb) sind ja auch zu beachten und damit wird es zu mindestens in Deutschland wieder rund. irgendwie sehe ich es aber auch als klassischer (interner) Versorgungsfahrt. Wenn Du bei Euch einen Tank mit dem IBC befüllen würdest, dann wäre das eine interne bzw. externe Versorgung. Aber Du nimmst ja den IBC um den Tank von Notstromaggregaten zu befüllen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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