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Freistellung 1.1.3.1b u.c #1522 18.02.2004 10:22
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Steffan Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,
möchte mich heute mal wieder mit einer Frage an euch wenden. Ein Handwerker oder auch Arbeiter transportiert auf der Ladefläche seines Fahrzeuges einen Bodenverdichter sowie einen Rasenmäher und dazu noch zum Antrieb je 40 Liter Benzin UN1203 und Dieselkraftstoff UN1202.Er benötigt diese Geräte zum Arbeiten sowie zu Pflegearbeiten im Straßenbau. Bei den Verpackungen handelt es sich um ungeprüfte Kunststoffkanister. Sehe ich es richtig, dass eine Zuordnung zu 1.1.3.1 c nicht möglich ist, sondern zu 1.1.3.1 b, da in 1.1.3.1 c von Beförderungen in Verpackungen gesprochen wird. In der Anlage 2 Nr.1.3 b wird die Freistellung noch um die erforderliche Reservemenge ergänzt.Was versteht man im Bezug auf entsprechender Menge unter Reservemenge und wie viel kann bzw. darf es sein ? Wie verhält es sich mit den Verpackungen ? Ausgenommene Kennzeichnungen verstehe ich ja noch aber was ist, wenn nur ein einfacher Kanister verwendet wird und dieser teilweise stark verschlissen ist ? Wird bei Nichteinhaltung eines angegeben Punktes die Freistellung hinfällig und es greift das ADR ? Verbleibe mit freundlichen Grüßen Steffan


Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
Re: Freistellung 1.1.3.1b u.c [Re: Steffan] #1523 18.02.2004 11:12
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MFischer Offline
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Spezi
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Hallo Steffan,

ist es denn wichtig, ob die 40 Liter als Reservemenge betrachtet werden?

Falls sie nicht als Reservemenge gelten, dann fallen sie doch unter 1.1.3.1 c)
Zumindest gilt dies dann, wenn die Beförderung von einem Unternehmen durchgeführt wird (ich habe "Arbeiter" / "Handwerker" so verstanden, dass es sich um ein Umternehmen handelt).
Ansonsten kann ich leider nicht sagen, ob 40 Liter noch als Reserve anzusehen sind.

Was den Kanister angeht, so muss "unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindert" werden, d.h. wenn der Kanister nicht undicht und verschlossen ist, dann sollte dies reichen. Ist der Verschleiss so stark, das dies nicht gewährleistet ist, dann halte ich die Verwendung für unzulässig. Im Zweifel würde ich, um Ärger zu vermeiden, einen neuen Kanister verwenden.

Um eine Freistellung zu nutzen, müssen stets alle aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden, ansonsten kann sie nicht in Anspruch genommen werden.

mfG
Matthias Fischer

Re: Freistellung 1.1.3.1b u.c [Re: MFischer] #1524 18.02.2004 12:29
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TDamm Offline
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Hallo,



bitte bei der Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.1c ADR die UN - Nummer und den Gefahrenzettel nicht vergessen. Auch habe ich schon erlebt, dass Kunststoffkanister genutzt wurden, auf welchen aufgedruckt war, dass diese nicht für brennbare Flüssigkeiten genutzt werden dürfen (allg. Verpackungsvorschrift! 4.1.1.1 ADR).



Mit freundlichen Grüßen

Damm



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Freistellung 1.1.3.1b u.c [Re: TDamm] #1525 18.02.2004 12:57
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M
Mavo Offline
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Hallo,

ich denke mal das die Kanister unter Umständen gar nicht mehr zugelassen sind für den Transport. Im Kapitel 6.1.3.1 steht unter anderem, das sie geprüft sein müssen, und das sie mit einem Herstellungsdatum versehen sein müssen, da die Haltbarkeit nur begrenzt ist. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube die haben eine Haltbarkeit von 5 Jahren.

Mavo

Re: Freistellung 1.1.3.1b u.c [Re: Steffan] #1526 18.02.2004 13:20
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Ritchie Offline
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Hallo,

für mich stellt sich die Problematik folgendermaßen dar:

1.Für die Maschienen gilt die Freistellung nach 1.1.3.1b (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind: kein Freiwerden des Inhalts).

2. Für einen Kraftstoff (z. B. Benzin für Rasenmäher) gilt 1.1.3.1.c (Voraussetzung: Kennzeichnung, Verpackung gem. Anlage 2 GGVSE).

3. Für den zweiten Kraftstoff (z. B. Diesel für Fahrzeug + Verdichter) gilt 1.1.3.3a da weniger als 60 l; und damit "keine" Anforderungen an Verpackung + Kennzeichnung nach ADR.

Probelmatisch wird es erst wenn Fahrzeug, Verdichter und Rasenmäher mit Benzin betrieben werden, wozu wird dann der Diesel transportiert?

Gruß
R.



Re: Freistellung 1.1.3.1b u.c [Re: Ritchie] #1527 18.02.2004 14:03
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TDamm Offline
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Hallo Mavo,

wie kommt man bei der Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.1c ADR in den Unterabschnitt 6.1.3.1 ADR?
Übrigens die fünf Jahre Nutzungsdauer für Kunststoffkanister steht in 4.1.1.15 ADR. Diese Vorschrift ist aber nicht in der Anlage 2 zur GGVSE genannt.

Mit freundlichen Grüßen
Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Freistellung 1.1.3.1b u.c [Re: Steffan] #1528 19.02.2004 16:37
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Udo Leithold Offline
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Hallo alle zusammen,

das Problem mit den Kanistern hatte ich auch schon.
Zum Ersten: Es gibt zwei Arten von Kraftstoffreservekanistern, einmal die nach ADR zugelassenen und einmal die nach der alten VbF (Verordnung brennbare Flüssigkeiten) zugelassenen. Die Zulassungen nach VbF gelten weiter, auch wenn diese aufgehoben wurde. Weiter liegt es an jedem Nutzer wozu und wie er die Kanister benutzt.
Das Problem liegt hier im Detail, wenn eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht nach 1.1.3.1 durchgeführt werden kann und plötzlich die falschen Kanister benutzt werden.
In der Regel habe ich bemerkt, dass Metallkanister eine Zulassung nach ADR haben und die Kunststoffkanister eine nach VbF (muss aber nicht grundsätzlich so sein).
Zum Zweiten: In 1.1.3.1 b und RSE Anlage 2 Nr. 1.3 zu b) sind die Reservemengen nicht mehr enthalten. Für diese kann nur noch 1.1.3.1 c) verwendet werden.
Zum Dritten: Die angesprochenen Versandstücke sind auch als solche zu sehen. Aber es bestehen nur die allgemeinen Anforderungen an diese (Dichtheit). Sie müssen nicht den besonderen Anforderungen, wie Zulassung, Nutzungsdauer u.s.w., entsprechen.

Gruß
Udo Leithold

Re: Freistellung 1.1.3.1b u.c [Re: Udo Leithold] #1529 23.02.2004 17:59
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Steffan Offline OP
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Erst mal Danke für ein paar Anregungen bzw. Ausführungen. Seit wann soll es die Reservemenge in 1.1.3.1b und Anlage 2 GGVSE nicht mehr geben oder besser gesagt, wann wurde dieses geändert?


Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
Re: Freistellung 1.1.3.1b u.c [Re: Steffan] #1530 24.02.2004 14:27
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Udo Leithold Offline
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Hallo Stefan,

ich muss mich entschuldigen. Habe wieder mal nur die Hälfte gelesen.
Die Reservemengen sind in Nr. 1.3 b) Anlage 2 GGVSE enthalten.
Damit können selbstverständlich die erforderlichen Reservemengen gefährlicher Güter nach 1.1.3.1 b ADR mitgeführt werden.
Wieviel erforderlich ist kann kaum einer klären. Es wird hier aber durch die Kontrollbeamten der Gewerbeaufsichtsämter/Amt für Arbeitsschutz und wer noch alles kontrolliert neben der Polizei, dahingehend bemessen werden, wieviel am Arbeitstag benötigt wird. Hier wird in Anlehnung an die Gefahrstoffverordnung die zum Fortgang der Arbeiten benötigte Menge von einem Teil der Vorschriften freigestellt.

Gruß Udo Leithold


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