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Beschilderung Tankcontainer im Intermodaltransport #15241 04.07.2012 11:29
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Melanie Hearn Offline OP
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Hallo Zusammen,

folgende Situation:
Versenden eines Tankcontainers im Intermodaltransport nach Italien.
Der Tankcontainer hat 3 Kammern, in allen 3 Kammern ist das selbe Produkt geladen: UN3256
Wie ist die Belabelung korrekt?
Müssen alle 3 Kammern mit Kemmler, Gefahrsymbol usw. beklebt werden oder reicht die mittlere Kammer wie z.B. bei einem Tankauflieger?
Und wie sehen die Vorder- und Rückseite aus?

Kann mir jemand weiter helfen? Ich bin mir im Moment nicht ganz sicher.
Gruß

Re: Beschilderung Tankcontainer im Intermodaltransport [Re: Melanie Hearn] #15242 05.07.2012 05:37
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Melanie Hearn,

die Kennzeichnung von Ladeeinheiten im multimodalen Transport ist hier übersichtlich dargestellt:
Kombiverkehr-Kennzeichnung
Falls umweltgefährdende Eigenschaften vorliegen, kommt zu den Placards noch "Fisch und Baum" dazu (Abschnitt 5.3.6 ADR/RID).

Schöne Grüße.

Re: Beschilderung Tankcontainer im Intermodaltransport [Re: King_Louie_21] #15243 02.08.2012 14:43
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Melanie Hearn Offline OP
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Vielen Dank für deinen Beitrag.
Jedoch kann ich über den Link keine Info´s finden, wie mit einem Mehrkammer-Tankcontainer zu verfahren ist, wenn in allen drei Kammern dasselbe Produkt geladen ist.

Jede Kammer entsprechend den Fotos auf dem Link oder können wir uns Labels sparen und nur eine Kammer, z.B. nur die mittlere Kammer bekleben und vorne und hinten?

Grüße aus dem Emsland

Re: Beschilderung Tankcontainer im Intermodaltransport [Re: Melanie Hearn] #15244 03.08.2012 00:26
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Melanie,

neben den Fotos in dem Link sind die Anforderungen beschrieben:

Tankcontainer im Kombinierten Verkehr müssen auf allen vier Seiten mit Gefahrzettel (Placards) versehen sein (5.3.1.2 RID). An beiden Längsseiten ist die orangefarbene Tafel mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer anzubringen (5.3.2.1.2 RID).

Die separate Kennzeichnung jeder einzelnen Kammer ist nur erforderlich, wenn sich in den einzelnen Kammern unterschiedliche Stoffe befinden. Ansonsten genügt 1x pro Seite (vorn, hinten, links, rechts), ggf. zusätzlich noch "Fisch und Baum"; die orange Tafel mit Kemler-Zahl und UN-Nr. nur links und rechts.

Für die Strecke auf der Straße ist vorn und hinten am Fahrzeug die orange Tafel erforderlich (5.3.2.1.1 ADR).

Schöne Grüße.

Re: Beschilderung Tankcontainer im Intermodaltransport [Re: King_Louie_21] #15245 03.08.2012 11:29
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Hoko1 Offline
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Hallo,

ich stelle mir jetzt aber folgende Situation vor: Unfall, Fahrer nicht mehr ansprechbar, Fahrertür klemmt und die Feuerwehr kommt nicht mehr an die Beförderungspapiere und es brennt.
Ich als Feuerwehrmann weiss jetzt nicht welche Kammer belegt ist. Oder sehe ich das falsch? Meine Meinung ist, dass jede Kammer, auch wenn in allen Kammern das gleiche Produkt abgefüllt ist, jede Kammer gekennzeichnet werden muss.
Im ADR 5.3.2.1.3 gibt es eine Sonderregelung bezgl. Benzin, Diesel und Kerosin. Hier wird nach dem niedrigsten Flammpunkt, also Benzin, gekennzeichnet. Im Beförderungspapier muss dann allerdings angegeben werden, in welcher Kammer sich was befindet. Trotzdem muss auch hier jede Kammer "belabelt" werden.
Gruß
HoKo

Re: Beschilderung Tankcontainer im Intermodaltransport [Re: Hoko1] #15246 03.08.2012 23:57
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Horst,

Antwort auf
Ich als Feuerwehrmann weiss jetzt nicht welche Kammer belegt ist. Oder sehe ich das falsch? Meine Meinung ist, dass jede Kammer, auch wenn in allen Kammern das gleiche Produkt abgefüllt ist, jede Kammer gekennzeichnet werden muss.

Wenn jede einzelne Kammer an beiden Längsseiten gekennzeichnet wird, ist die Beurteilung der Gefahrensituation für die Einsatzkräfte möglicherweise einfacher und es stellen sich keine Fragen. Das kann ein Vorteil sein. Wenn auf den Längsseiten jeweils nur 1x gekennzeichnet wurde, dann können die Einsatzkräfte aus meiner Sicht dennoch davon ausgehen, dass alle Kammern mit demselben Stoff befüllt wurden. Die Kennzeichnung bezieht sich in diesem Fall auf den gesamten TC und nicht auf die einzelne Kammer, in deren Höhe die Kennzeichnung angebracht wurde. Folgende Vorschriften erscheinen mir relevant:

Großzettel (Placards), Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR/RID: Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des (...) Tankcontainers (...) anzubringen. Wenn der Tankcontainer (...) mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) an beiden Enden anzubringen.

orangefarbene Tafeln, Absatz 5.3.2.1.1 RID: Bei der Beförderung von Gütern, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, muss an jeder Längsseite (...) eines Tankcontainers (...) eine rechteckige, orangefarbene Tafel gemäß Absatz 5.3.2.2.1 in der Weise angebracht werden, dass sie deutlich sichtbar ist. (...)

orangefarbene Tafeln, Absatz 5.3.2.1.2 RID: Auf jeder orangefarbenen Tafel muss die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 bzw. Spalte 1 für den beförderten Stoff angegebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer gemäß Absatz 5.3.2.2.2 angegeben sein. Werden in einem (...) Tankcontainer mehrere verschiedene Stoffe in getrennten (...) Tankabteilen befördert, so muss der Absender die in Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebene orangefarbene Tafel mit den zugehörigen Nummern an beiden Seiten jedes (...) Tankabteils parallel zur Längsachse des (...) Tankcontainers (...) in der Weise anbringen, dass sie deutlich sichtbar sind.

In der Ausgangsfrage von Melanie Hearn ging es um einen einzigen Stoff/ein einziges Gefahrgut, der/das sich in allen Kammern des TC befindet. Deshalb verstehe ich 5.3.1.2, 5.3.2.1.1 und 5.3.2.1.2 so, dass die Placards und orangen Tafeln [color:"orange"][30|3256][/color] pro Längsseite je 1x gefordert werden; zusätzlich noch Placards vorne und hinten an den Enden des TC. Erst bei mehreren Stoffen sind Regeln für die separate Kennzeichnung der einzelnen Kammern zu beachten; Kammern mit Stoffen ohne Gefahrguteigenschaften erhalten dann keine Kennzeichnung. Sollte ich etwas überlesen oder falsch interpretiert haben, bitte ich um korrigierende Hinweise.

Der von Dir erwähnte Absatz 5.3.2.1.3 ADR bezieht sich ausschließlich auf den Straßentransport der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268 oder 1863. In der Ausgangsfrage geht es um die intermodale und grenzüberschreitende Beförderung auf der Straße und per Bahn von UN 3256. Mir ist schon klar, dass Dein Verweis auf Absatz 5.3.2.1.3 ADR als Beispiel gedacht ist. Wenn man sich daran orientieren will, wäre aus meiner Sicht gegebenenfalls zu klären, ob und inwieweit die Kennzeichnung/das Labeln des TC in Anlehnung an Absatz 5.3.2.1.3 ADR sowohl von den deutschen und italienischen Behörden wie auch vom Transitland (Österreich oder Schweiz) akzeptiert und nicht beanstandet wird.

Schöne Grüße.

Re: Beschilderung Tankcontainer im Intermodaltransport [Re: King_Louie_21] #15247 04.08.2012 15:03
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J.Simon Offline
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Hallo zusammen
Es ist schon so wie King Louie schreibt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Melanie darf natürlich jede einzelne Kammer vollständig kennzeichnen, muß Sie aber nicht. Alle 4 Seiten die entsprechende Placards und beide Längsseiten die kompleten Tafeln. Ich gebe dem anderen Argument schon Recht, dass es von außen nicht sofort zu erkennen ist ob eine Kammer gefüllt ist oder alle, aber so steht es Nunmal geschrieben. Und wie sagt man so schön: Das schwarze ist der Text und es wird nichts interpretiert


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Beschilderung Tankcontainer im Intermodaltransport [Re: Hoko1] #15248 05.08.2012 05:49
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Kolleg(inn)en,

die zusätzliche Kennzeichnung jeder Kammer ist zwar möglicherweise für die Einsatzkräfte im Ernstfall nützlich, wird jedoch in den Vorschriften nicht gefordert. Nachdem es sich um eine grenzüberschreitende Beförderung handelt, möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass die zusätzliche Kennzeichnung jeder einzelnen Kammer in Deutschland (lediglich) geduldet und nicht beanstandet wird.

In Nr. 5-4 RSEB heißt es zu Kapitel 5.2 und 5.3: Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit.

Die RSEB sollen eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften in Deutschland gewährleisten und gelten nicht im Ausland. Wenn man jede einzelne Kammer kennzeichnen will, wäre ggf. zu klären, ob die anderen von der Beförderung betroffenen Vertragsstaaten (Schweiz/Österreich und Italien) die übermäßige Kennzeichnung eines TC ebenfalls tolerieren.

Schöne Grüße.

Re: Beschilderung Tankcontainer im Intermodaltransport [Re: Hoko1] #15249 01.09.2014 18:13
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Diesen alten Thread möchte ich nochmals hervorholen, weil es dazu einen aktuellen Antrag Spaniens gibt, auch im Orange Book die Forderung zu streichen, jedes Tankabteil mit Placards und orangefarbener Kennzeichnungen zu markieren, wenn sich in den verschiedenen Tankabteilen nur ein und dasselbe Gefahrgut befindet. Spanien begründet dies mit unnützem Aufwand und verweist auf die bereits erfolgreich praktizierte Regelung im ADR/RID. Der Antrag soll Anfang Dezember 2014 behandelt werden.

Falls Feuerwehren und Einsatzkräfte hier einen Handlungsbedarf sehen, hätten sie jetzt einen begründeten Anlass, in der Vorbereitungsphase der anstehenden Tagung ihren Standpunkt beim BMVI deutlich zu machen.

Fundstelle: ST/SG/AC.10/C.3/2014/66


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