Ladungssicherung nach ADR 2013
#15256
08.07.2012 17:20
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Gerald
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Hallo,
Im ADR 2013 am Ende des Unterabschnitts 7.5.7.1 wird eingefügt,
"Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195.1:2010 gesichert ist." In den neuen Abschnitt 1.1.5 Anwendung von Normen wird stehen, "Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang." In Deutschland wird aber auf Basis der Richtlinienreihe VDI 2700 kontrolliert. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Welche Folgen hat das nun z.B. für den Fahrzeugführer, Verlader u.a.
Wenn der Fahrzeugführer z.B. im kennzeichnungspflichtigen Bereich, nach Unterabschnitt 1.1.3.6 oder Kapitel 3.4 unterwegs ist, muss er nach Norm EN 12195.1:2010 sichern. Fährt der gleiche Fahrzeugführer nicht nach ADR, also kein Gefahrgut an Bord, dann muss er in Deutschland nach der Richtlinienreihe VDI 2700 sichern. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Wie soll der Fahrzeugführer da noch durchblicken??
Oder wie seht ihr das?
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 08.07.2012 17:21.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ladungssicherung nach ADR 2013
[Re: Gerald]
#15257
08.07.2012 18:17
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UBurkhard
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Da die EN 12195 Bestandteil eines Rechtsbildungsprozesses ist (sprich ausdrücklich genannt wird), ist sie verbindlich anzuwenden. Heisst, das ADR-Kontrollen auf der Basis der EN 12195 durchgeführt werden müssen.
Es ist fraglich, ob sich die VDI 2700 unter diesen Umständen in der aktuellen Form noch halten kann ...
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: Ladungssicherung nach ADR 2013
[Re: Gerald]
#15258
08.07.2012 19:01
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King_Louie_21
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Hallo Gerald, ich denke mal, besser darf man immer sein und die Fahrzeugführer sollten von den Schulungsveranstaltern dann in der jeweils besseren Norm geschult werden. Auch sollte es im Interesse des Verladers und des Beförderers liegen, dass der jeweils höhere Sicherheitsstandard angewendet wird, damit es keinen Konflikt zwischen ADR und § 22 StVO / VDI 2700 gibt. Eine ähnliche Situation könnte es (theoretisch) auch im Vergleich zu anderen Normen geben, z.B. zur CTU-Packrichtlinie für den Seeverkehr. Die Problematik wird bereits im Einführungsbeitrag zur DIN EN 12195-1:2010 vom Juni 2011 angesprochen. Darin heißt es: "(...) Entsprechend § 22 Absatz 1 der StVO ist die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen oder hin- und herrollen dürfen, dabei sind die "anerkannten Regeln der Technik" zu beachten. Die bisherige EN 12195-1:2003, die wesentlich auf der VDI 2700 beruht, zählt in Deutschland zu den anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 22 der StVO. Bei der aktuellen Überarbeitung, gegen die sich Deutschland ausgesprochen hatte, wurden die Anforderungen in Bezug auf die Sicherheitsbeiwerte jedoch erheblich reduziert. Der Arbeitsausschuss weist darauf hin, dass die Umsetzung der Ladungssicherung durch die Rechtsunterworfenen als auch die Kontrolle der Ladungssicherung durch die behördlichen Kontrollorgane unterschiedlich aufgefasst werden kann: Es ist zu erwarten, dass der Transitverkehr sich zur Erfüllung der Ladungssicherungspflicht auf die Umsetzung der neuen EN 12195-1:2010 berufen wird, während der nationale Verkehr sich aufgrund der ständigen Rechtssprechung in Deutschland in erster Linie auf die Umsetzung der Ladungssicherung nach den Vorgaben der anerkannten Regeln der Technik (zurzeit Richtlinie VDI 2700 in Verbindung mit DIN EN 12195-1:2004) beziehen wird. Im Schadensfall sind die deutschen Gerichte, Schadenversicherer und Berufsgenossenschaften gehalten, anerkannte Regeln der Technik für die Ladungssicherung (zurzeit nach den Vorgaben der VDI Richtlinie 2700 und EN 12195-1:2003 als Bewertungsgrundlage) für eine sachgemäße Ladungssicherung zugrunde zu legen. Offen ist derzeit, inwieweit die neue EN 12195-1:2010 als technischer Bewertungsmaßstab einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung durch die Rechtsprechung herangezogen wird. Zur Wahrung des in Deutschland allgemein anerkannten Sicherheitsniveaus zur Ladungssicherung werden im Folgenden einige weitere Hinweise und Erläuterungen zur Anwendung der DIN EN 12195-1:2011-06 gegeben: 1) Ein höherwertiges als das in DIN EN 12195-1:2011-06 beschriebene Sicherheitsniveau kann jederzeit angewendet werden; (...)" Fundstelle: www.beuth.de/de/norm/din-en-12195-1/124936628Noch zwei unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema: - KLSK (Königsberger Ladungssicherungskreis e.V.) http://www.klsk.info/KLSK_Presseartikel_12195_Juli_2011.pdf- Helmkes Klartext, GeLa 03/2012 http://www.gelaweb.de/archiv/helmke1203.pdfDer Gesetzgeber hat die Möglichkeit, in den RSEB zum Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR eine Klarstellung vorzunehmen. Ob und wie er diese Möglichkeit wahrnimmt, hängt möglicherweise auch davon ab, inwieweit dem Gesetzgeber aus der Praxis heraus über Verbände eine entsprechende Notwendigkeit signalisiert wird. Da sollte die Diskussion jetzt geführt werden. Jede/r von uns kann einen Beitrag leisten, indem sie/er z.B. ihre/seine IHK darauf anspricht. Schöne Grüße an die Runde.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 09.07.2012 05:23.
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Re: Ladungssicherung nach ADR 2013
[Re: King_Louie_21]
#15259
11.07.2012 11:05
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, besten Dank für die umfangreiche Antwort, in im Punkt Sicherheit gebe ich Dir schon Recht. Nur habe ich in diesem Zusammenhang bei den verschiedensten Veranstaltungen ähnliche Antworten bekommen.
Aber sie Lösen für die Beteiligten nach ADR nicht das Problem, welches ich in meinen Beitrag angesprochen habe.
Eine Kontrolle bzw. Ahndung eines Verstoßes kann nur auf Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Und wenn Deutschland die Anlage A und B nach ADR in Kraft setzt, dann kann nur bei Ladungssicherung die EU-Norm zur Anwendung kommen, da im neuen Abschnitt 1.1.5 extra darauf verwiesen wird.
Die Einzige Möglichkeit meiner Meinung nach ist es, wenn in der Anlage 2 der GGVSEB bestimmt wird, dass Deutschland den Abschnitt 1.1.5 bzw. Unterabschnitt 7.5.7.1 nicht übernimmt.
Nur was bringt es für die Beteiligten bei Anwendung des ADR, wenn in Deutschland nach einer Insellösung gefahren wird? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Wobei mir auch bewusst ist, das die Norm EN 12195.1:2010 nicht alles berücksichtigt, wie es in der VDI 2700 ist.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ladungssicherung nach ADR 2013
[Re: Gerald]
#15260
11.07.2012 13:24
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Gandalf
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Hallo Gerald, Die Einzige Möglichkeit meiner Meinung nach ist es, wenn in der Anlage 2 der GGVSEB bestimmt wird, dass Deutschland den Abschnitt 1.1.5 bzw. Unterabschnitt 7.5.7.1 nicht übernimmt. Dadurch wird das Problem nicht wirklich gelöst, denn die dort festgelegten Ausnahmen unter Nr. 2 gelten nur für innerstaatliche Beförderungen mit in Deutschland zugelassen Fahrzeugen. Sobald also ausländische Fahrzeuge eingesetzt werden oder grenzüberschreitend befördert wird, gilt also wieder das ADR. Gruß Gandalf
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Re: Ladungssicherung nach ADR 2013
[Re: Gerald]
#15261
11.07.2012 22:00
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King_Louie_21
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Hallo Gerald,
warum sollte ein Problem auftreten, wenn die Ladung nach der strengeren VDI 2700 gesichert wird?
Es kommt doch öfters vor, dass für ein und denselben Vorgang zwei oder mehr Vorschriften gelten, z.B.: - Befüller-/Entladerpflichten nach GGVSEB und Vermeidung von Überfüllungen auch nach TRbF 20 - Beförderung umweltgefährdender Stoffe nach ADR und verbotene Strecken für wassergefährdende Stoffe auch nach StVO (Verkehrszeichen 269) - Beförderung nach ADR und Tunnelbeschränkungen auch ohne Bezug zu Tunnelbeschränkungscodes in Österreich
Wenn zwei oder mehr Vorschriften gleichzeitig anzuwenden sind, gilt jeweils die strengere Variante. So würde ich es auch bei der Ladungssicherung sehen. Die VDI 2700 ist (bislang) anerkannte Regel der Technik im Sinne von § 22 Abs. 1 StVO; die EN 12195-1:2010 ist Stand der Technik im Sinne von Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR. Folglich ist in Deutschland die VDI 2700 in der Praxis anzuwenden, weil dies die strengere Norm ist. Wer will, kann dies als nationalen Alleingang mittels der deutschen StVO ansehen.
Angenommen, die Ladungssicherung eines Gefahrguttransports entspricht zwar der EN 12195-1:2010, jedoch nicht der VDI 2700, dann kann die Bußgeldstelle ihren Bescheid nicht auf Basis der GGVSEB erstellen, sondern (nur) auf Basis der StVO. Irgendwann wird jemand gegen einen solchen Bescheid vor einem Verwaltungsgericht klagen. Dann werden wir (vielleicht) schlauer sein.
Aus meiner Sicht besteht keine Notwendigkeit, eine nationale Insellösung in der GGVSEB zu verankern. Allerdings wäre ein zusätzlich eingefügter Hinweis in den RSEB auf die VDI 2700 als zulässige LaSi-Norm eventuell hilfreich, damit Beförderer, Verlader und Fahrzeugführer wissen, dass sie auch bei Anwendung der VDI 2700 ADR-konform verladen.
Schöne Grüße.
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Re: Ladungssicherung nach ADR 2013
[Re: King_Louie_21]
#15262
13.07.2012 14:28
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, Angenommen, die Ladungssicherung eines Gefahrguttransports entspricht zwar der EN 12195-1:2010, jedoch nicht der VDI 2700, dann kann die Bußgeldstelle ihren Bescheid nicht auf Basis der GGVSEB erstellen, sondern (nur) auf Basis der StVO. Irgendwann wird jemand gegen einen solchen Bescheid vor einem Verwaltungsgericht klagen. Dann werden wir (vielleicht) schlauer sein.
Die Ausage gefällt mir, und zeigt eine Lösung auf. Den Rest wird wohl die Zeit entscheiden. Bei meiner Gefahrgutausbildung werde ich auf jeden Fall auf den Unterschied der Anwendung der beiden Normen verweisen. Im Heft 07/2012 der "Gefährlichen Ladung" steht auf Seite 24 bis 26 ein Artikel "Verlader beziehen Stellung" in welchen es um EN 12195:2010 geht.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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