Die Krux mit der Ausnahme 20 (GGAV)
#15321
25.07.2012 11:36
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Sondermüller
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen, bin neu hier im Forum. Sollte ich also mit meinem Stil etwas daneben liegen, weist mich drauf hin, aber seht's mir für dieses Mal nach.
In unserem Unternehmen möchten wir gern bei der Beförderung von Abfällen, die den Bestimmungen des Gefahrgutrechtes unterliegen, die Ausnahme Nr. 20 (GGAV) nutzen.
Beim Studium der einzuhaltenden Voraussetzungen zur Nutzung dieser Ausnahme fiel mir insbesondere im Unterpunkt 2.2 folgende Passage auf: "... Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, ...die nach Sondervorschriften befördert werden müssen ..." Bedeutet dies tatsächlich, dass auf Abfälle nicht die Ausnahme Nr. 20 anwendbar ist, wenn diese Stoffe sind oder beinhalten, deren Beförderung irgendeiner Sondervorschrift unterliegt?
Abgesehen von den unzutreffenden Sondervorschriften für Tanks und lose Schüttung werden im ADR, Kapitel 3.2, Tabelle A Sondervorschriften nach 3.3 (Sp. 6), nach 4.1.4 (Sp. 9a), nach 7.2.4 (Sp. 16), 7.5.11 (Sp. 18) sowie 8.5 (Sp. 19) genannt. Da in Tabelle A nahezu für jeden Stoff in irgendeiner der genannten Spalten eine Sondervorschrift genannt ist, dürfte so gesehen die Ausnahme 20 nur für eine sehr geringe Anzahl an Stoffen anwendbar sein und somit kaum eine Erleichterung darstellen. Dies kann aber sicher nicht im Sinne des Erfinders sein.
Daher kann ich mir nur vorstellen, dass ich hier etwas überlesen oder fehlinterpretiert habe oder der Gesetzgeber nur bestimmte Sondervorschriften beachtet wissen will. Hab dazu schon im Inet recherchiert. Bin aber nicht mal auf dieser Foren-Seite fündig geworden. Ich wäre euch dankbar, wenn ihr mir auf die Sprünge helfen würdet.
Liebe Grüße Sondermüller
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Re: Die Krux mit der Ausnahme 20 (GGAV)
[Re: Sondermüller]
#15322
25.07.2012 18:18
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King_Louie_21
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Hallo Sondermüller, es freut mich, dass es neue Mitglieder speziell im Abfallforum gibt. Herzlich Willkommen! Mit Deiner Frage zur Ausnahme 20 bist Du hier im Abfallforum richtig. Beim Studium der einzuhaltenden Voraussetzungen zur Nutzung dieser Ausnahme fiel mir insbesondere im Unterpunkt 2.2 folgende Passage auf: "... Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, ...die nach Sondervorschriften befördert werden müssen ..." Dieser Passus gilt dann, wenn es eine abfallspezifische Sondervorschrift gibt. In diesen Fällen ist in der jeweiligen Abfall-/Untergruppe der Ausnahme 20 eine Bemerkung angegeben, z.B.: - Abfall-/Untergruppe 1.1: SV 654 für Abfall-Feuerzeuge - Abfall-/Untergruppe 2.2: SV 650 für Abfall-Farben und Abfall-Lacke Hier haben die Sondervorschriften Vorrang vor der Ausnahme 20. Andere Abfall-/Untergruppen, bei denen es zu einem Konflikt mit einer Sondervorschrift kommen könnte, sind bei der letzten Änderung aus der der Ausnahme 20 gestrichen worden, z.B.: - Abfall-Druckgaspackungen (UN 1950), früher Abfall-/Untergruppen 1.1 und 1.2, jetzt nur noch SV 327 - Lithiumzellen/-batterien, früher Abfall-/Untergruppe 7.4, jetzt nur noch SV 188 und SV 636 - Batterien (Akkumulatoren), früher Abfall-/Untergruppen 11.5 und 13.4, jetzt nur noch SV 598 bzw. spezielle Verpackungsanweisungen P801/P801a Schöne Grüße. P.S. Wenn Ihr Problemmüllsammlungen durchführt, ist auch die TRGS 520 zu beachten.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 26.07.2012 07:17.
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Re: Die Krux mit der Ausnahme 20 (GGAV)
[Re: King_Louie_21]
#15323
26.07.2012 14:36
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Sondermüller
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Hallo King_Louie_21, danke für die schnelle Antwort. In diesen Fällen ist in der jeweiligen Abfall-/Untergruppe der Ausnahme 20 eine Bemerkung angegeben, z.B.: - Abfall-/Untergruppe 1.1: SV 654 für Abfall-Feuerzeuge - Abfall-/Untergruppe 2.2: SV 650 für Abfall-Farben und Abfall-Lacke Hier haben die Sondervorschriften Vorrang vor der Ausnahme 20. Hmm! Klingt plausibel. Ist aber m. E. ein typischer Fall von "doppelt gemoppelt" - daher meine Verwirrung. Denn erst steht, wie von mir gepostet, unter U-Punkt 2.2, dass für Abfälle, für die SV bei der Beförderung gelten, von den Anwendung der Ausn. 20 ausgeschlossen sind. Dann wird unter Pkt. 2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle, Spalte 4 bei einigen Abfällen auf die von dir genannten SV als Ausschlussgrund verwiesen. Doch dann muss man aber trotzdem nochmal schauen (wie z. B. bei den von dir genannten UN1950), ob nicht doch noch eine nicht in der Ausn. 20 explizit genannte SV zu beachten ist. Und um die Verwirrung perfekt zu machen, steht nirgends im Ausnahmetext, dass es sich bei den zum Ausschluss führenden SV ausschließlich um solche mit abfallspezifischen Inhalten handelt. Da kenn' sich einer aus! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Da wäre es doch besser und eindeutiger, wenn in einer Spalte der Tab. A, ADR zu jedem Stoff eine SV genannt wird, die die Bedingungen der Ausn. 20 wiedergibt. Aber dazu müsste man nationales in internationales Recht überführen. Und deswegen werden wir auf so eine praktikable Lösung wohl noch recht lange warten müssen. Noch dazu, da es sich ja hier um Abfälle handelt, die im Gefahrgutrecht sowieso eine ziemlich untergeordnete Rolle spielen. Danke auch für den Tipp mit der TRGS 520. Wusste ich zwar schon und die TRGS wird auch schon jahrelang angewendet, aber besser man bekommt eine Info zu viel, als wenn der "Wissende" grinsend eventuell relevante Infos zurückhält, eben weil sie ja nicht abgefragt wurden.
Liebe Grüße Sondermüller
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Re: Die Krux mit der Ausnahme 20 (GGAV)
[Re: Sondermüller]
#15324
26.07.2012 22:26
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King_Louie_21
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Hallo Sondermüller, Ist aber m. E. ein typischer Fall von "doppelt gemoppelt" - daher meine Verwirrung. Denn erst steht, wie von mir gepostet, unter U-Punkt 2.2, dass für Abfälle, für die SV bei der Beförderung gelten, von den Anwendung der Ausn. 20 ausgeschlossen sind. Dann wird unter Pkt. 2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle, Spalte 4 bei einigen Abfällen auf die von dir genannten SV als Ausschlussgrund verwiesen. Ja, das erweckt schon den Anschein von "doppelt gemoppelt", hat aber dennoch eine gewisse Logik: Während der Laufzeit der aktuellen Version der GGAV können neue Sondervorschriften ins ADR aufgenommen werden, die Sachverhalte regeln, für die bislang die Ausnahme 20 angewendet werden darf. Das ADR wird alle 2 Jahre aktualisiert; die GGAV wurde 2002 erlassen und Änderungen gab es nur 2005 und 2011. Ein Beispiel dafür sind die Spraydosen (UN 1950 Druckgaspackungen): 2005 gab es noch nicht die SV 327; Abfall-Spraydosen konnten nur nach GGAV Ausnahme 20 befördert werden. Die Spraydosen waren in dieser alten Version der Ausnahme 20 als Gegenstände der Abfall-/Untergruppen 1.1 und 1.2 aufgeführt. Die SV 327 kam dann 2007 ins ADR und ab diesem Zeitpunkt hätten eigentlich keine Spraydosen mehr nach Ausnahme 20 befördert werden dürfen. 2011 hat der Gesetzgeber konsequenterweise die Spraydosen aus der Ausnahme 20 gestrichen. Dass Spraydosen trotzdem zwischen 2007 und 2011 vielfach auch nach Ausnahme 20 befördert wurden und dies meines Wissens auch nicht beanstandet wurde, steht auf einem anderen Blatt. Der in Punkt 2.2. der Ausnahme 20 festgelegte Vorrang der ADR-Sondervorschriften trägt dazu bei, dass im Falle einer neuen ADR-Sondervorschrift nicht gleich die ganze GGAV geändert werden muss. Die Bemerkungen in Spalte 4 der Tabelle der gefährlichen Abfälle sind insofern als "freundlicher Hinweis" des Gesetzgebers auf Sondervorschriften gemäß Stand des Gefahrgutrechts im Jahr 2011 zu sehen. Die Bemerkung mit dem Verweis auf SV 650 für Farben/Lacke in der Tabelle der gefährlichen Abfälle ist an sich auch sinnvoll. Nicht alle Farben im weiteren Sinne sind der UN 1263 zugeordnet. Da gibt es beispielsweise die Schutzanstrichlösungen (UN 1139), die ggf. in die Abfall-/Untergruppe 2.2. passen und die dann nach Ausnahme 20 befördert werden dürfen, weil SV 650 für UN 1139 nicht gilt. Momentan kann man sagen, dass die Ausnahme 20 für alle in der Tabelle der gefährlichen Abfälle (Punkt 2.4) genannten Abfall-/Untergruppen angewendet werden darf, außer es wird in einer Bemerkung auf eine Sondervorschrift verwiesen. Parallel dazu sollte man alle zwei Jahre die Änderungen im ADR verfolgen, ob es eventuell neue Sondervorschriften gibt, die Auswirkungen auf die Abfall-/Untergruppen der Ausnahme 20 haben. Voraussichtlich wird das nicht allzu oft der Fall sein, denn am 30.06.2015 läuft die Ausnahme 20 ab. Doch dann muss man aber trotzdem nochmal schauen (wie z. B. bei den von dir genannten UN1950), ob nicht doch noch eine nicht in der Ausn. 20 explizit genannte SV zu beachten ist. Nicht alle Abfälle mit Gefahrguteigenschaft, die im Rahmen von Problemmüllsammlungen anfallen, sind in der Tabelle der gefährlichen Abfälle der Ausnahme 20 genannt genannt. Für solche Abfälle gelten GGVSEB und ADR bzw. eine entsprechende ADR-Sondervorschrift. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 27.07.2012 17:40.
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