Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Transport von 60l Diesel in Reservekanister #1563 08.03.2004 20:17
Registriert: Feb 2004
Beiträge: 4
M
Meiers Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
M
Registriert: Feb 2004
Beiträge: 4
Hallo zusammen,

wir möchten 60l Diesel in Reservekanister in einem normalen PKW transportieren. Natürlich möglichst ohne UN Aufkleber, Beförderungspapier, etc.

Ich habe zwei Fundstellen gefunden:

GGAV Nr. 3:
Diesel bis max. 50l in Einzelpackungen bis je max. 20l.
d.h. wir wären mit unseren 60 l darüber.

oder

Freistellung nach 1.1.3.3: Die Vorschriften des ADR gelten nicht:
je Beförderungseinheit max. 60l in tragbaren Kraftstoffbehältern

was trifft nun zu?

Für eine Antwort wäre ich dankbar.

Gruß

Jörg Meiers
Fa. LuK


Re: Transport von 60l Diesel in Reservekanister [Re: Meiers] #1564 08.03.2004 23:37
A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A
Hallo Herr Meiers
Die Ausnahme 3 der GGAV kommt für sie meiner Ansicht nach garnicht in Frage. In Nr. 2(5) steht in der Spalte 6 "in zulässigen Innenverpackungen mit einem Inhalt von höchstens 20l für flüssige Stoffe und in einer Gesamtmenge von höchstens 50l. Wenn sie sich jetzt mal für Dieselkraftstoff die Verpackungsvorschriften anschauen werden sie ihren Kanister in der P001 finden. Dort steht er unter dem Begriff "Einzelverpackungen". Die Ausnahme 3 der GGAV redet aber von einer Innenverpackung was im Umkehrschluß bedeutet das die Ausnahme 3 in ihrem Fall nur für "zusammengesetzte Verpackungen" anwendbar wäre.
Also können sie nur die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.3 nutzen.

MFG
Andreas

Re: Transport von 60l Diesel in Reservekanister [Re: Meiers] #1565 10.03.2004 16:29
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 192
Udo Leithold Offline
Veteran
Offline
Veteran
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 192
Hallo Herr Meiers,
vom Grundsatz ist Ihre Frage zwar richtig beantwortet, aber es kann zu einer strittigen Auslegung kommen.
Die Regelung in 1.1.3.3 bezüglich 60 Liter Reservekraftstoff kann, eng ausgelegt, nur für den Reservekraftstoff gelten, den das benutzte Fahrzeug auch benötigt. Hier sollte dann auch ein Diesel-Pkw zum Einsatz kommen.

Aber eine Gegenfrage: Warum keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und eine eventuelle Beförderung nach 1.1.3.1 c oder auch 1.1.3.6 in Verbindung mit GGAV Nr. 18 (Beförderungspapier)?
Die Kanister müssen sowieso nach Gefahrstoffrecht gekennzeichnet werden. Ist dann die gefahrgutrechtliche Kennzeichnung vorhanden, kann auf die nach Gefahrstoffrecht verzichtet werden.

Gruß
Udo Leithold


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
Einstufung
ansteckungsgefährlicher Stoffe

von M.A.T. - 24.04.2025 16:04
Sendung Gerät mit Funkstrahlung
von M.A.T. - 24.04.2025 13:33
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3