Hallo Herr Meiers,
vom Grundsatz ist Ihre Frage zwar richtig beantwortet, aber es kann zu einer strittigen Auslegung kommen.
Die Regelung in 1.1.3.3 bezüglich 60 Liter Reservekraftstoff kann, eng ausgelegt, nur für den Reservekraftstoff gelten, den das benutzte Fahrzeug auch benötigt. Hier sollte dann auch ein Diesel-Pkw zum Einsatz kommen.
Aber eine Gegenfrage: Warum keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und eine eventuelle Beförderung nach 1.1.3.1 c oder auch 1.1.3.6 in Verbindung mit GGAV Nr. 18 (Beförderungspapier)?
Die Kanister müssen sowieso nach Gefahrstoffrecht gekennzeichnet werden. Ist dann die gefahrgutrechtliche Kennzeichnung vorhanden, kann auf die nach Gefahrstoffrecht verzichtet werden.
Gruß
Udo Leithold