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Punkte? ADR - Freigrenze? #15677 26.09.2012 14:50
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avs Offline OP
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Hallo an alle,
brauche mal dringend Eure Hilfe:
Ich habe 4 Fässer (zugelassen) UN 1824/8/II - Nenninhalt 190 L / tatsächlicher Inhalt 80 L je Faß.
Fällt das nun unter die Freigrenze oder nicht?
Können diese Fässer auf einer Beförderungseinheit versendet werden?
Freigrenze / oder kennzeichnungspflichtig?

Wäre super wenn Ihr mir hier weiterhelfen könnt. Danke
Gruß


Flughafen-Frachtzentrum
Modul C, 1. OG, Zimmer 135
85356 MUNICH
Re: Punkte? ADR - Freigrenze? [Re: avs] #15678 26.09.2012 15:11
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Gandalf Offline
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Hallo avs,
gem. Tabelle 1.1.3.6.3 ADR: "In vorstehender Tabelle bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge" ... für flüssige Stoffe ... der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes ... in Liter."
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 26.09.2012 15:12.
Re: Punkte? ADR - Freigrenze? [Re: avs] #15679 26.09.2012 15:43
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag,

UN 1824 8 II = Beförderungskategorie 2 max 333 L d.h.
Höchstzulässige Menge überschritten (190 x 4 = 760 L)> die Beförderung unterliegt vollständig den Vorschriften des ADR
Punkteberechnung:
190 L x 4 = 760 L x Faktor 3 = 2280 Punkte

MfG

W. Kassing

Zuletzt bearbeitet von Wilhelm Kassing; 26.09.2012 17:21.
Re: Punkte? ADR - Freigrenze? [Re: Wilhelm Kassing] #15680 26.09.2012 16:44
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Wolfgang Offline
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Hallo avs,

Ich sehe die Sache so. Ausgehend, dass in der Beförderungseinheit ( abgesehen von LQ etc. ) nur die 4 Fässer Gefahrgut transportiert werden, ist meine Lösung wie folgt:
UN 1824 VG II = Höchstmenge 333 kg, bei der keine Warntafeln gesetzt werden müssen.
Laut 1.2.1 ADR ist Nominaler Fassungsraum ( Nenninhalt ) des Gefäßes: Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes....

Ich verstehe das ADR so, dass nur der tatsächliche Inhalt von 80 Liter pro Fass zählt. Und 4x80 Liter= 320 Liter. Die Grenze von 333 ist unterschritten.

Also keine Warntafelpflicht.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Punkte? ADR - Freigrenze? [Re: Wolfgang] #15681 26.09.2012 19:59
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Udo Freitag Offline
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Hallo avs,

schließe mich der Meinung von Wolfgang an. In deinem Fall wird nur der tatsächliche Inhalt an Gefahrgut für die Berechnung herangezogen. Die Freimengengrenze ist somit nicht überschritten. Eine mögliche Beförderung wäre nicht kennzeichnungspflichtig.

Gruß

Udo

Re: Punkte? ADR - Freigrenze? [Re: Wolfgang] #15682 27.09.2012 09:03
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
Antwort auf
Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes
Ich denke man darf hier das Wort "enthalten" nicht mit tatsächlich vorhandenem Inhalt verwechseln. Das Problem ist, wie meistens, dass eine Definition zum Nennvolumen im ADR nicht enthalten ist. Juristen schauen dann gerne in anderen Rechtsgebieten nach, ob es dort eine Definition gibt und da wird man dann bspw. in der Fertigpackungsverordnung fündig. Dort heißt es in § 2 (2):
Bei Maßbehältnissen ist
1. das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen

Darüber hinaus gibt es auch noch Normen. So befasst sich bspw. die DIN EN 12707:2009 mit "Kunststofffässer - Spundfässer mit einem Nennvolumen von 210 l und 225l". Hier wird schon aus dem Titel deutlich, dass sich nicht um das im Gefäß vorhandene Volumen handelt sondern um das, welches das Gefäß enthalten kann (also maximal zugelassenes Volumen).
Hier also 4 * 190 l (s. Beitrag von Wilhelm Kassing)
Gruß Gandalf

Re: Punkte? ADR - Freigrenze? [Re: Udo Freitag] #15683 27.09.2012 09:05
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag zusammen,

die Definition im ADR:
Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes: Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete Gase muss der nominale Fassungsraum (Nenninhalt)dem Fassungsraum für Wasser der Flasche entsprechen.

Am Beispiel für Gasgefäße zu 1.1.3.6 siehe Beispiel (Gefahrgutinformation Air Liquide) sieht das wie folgt aus.

Bei verflüssigten und gelösten Gasen versteht man unter der
Menge die Nettomasse des Gefahrguts in Kilogramm.

Beispiele :
UN 1001 Acetylen, gelöst
Menge: 10-l-Zylinder mit 2 kg Acetylen
UN 1013 Kohlendioxid
Menge: 10-l-Zylinder mit 7,5 kg Kohlendioxid


Bei flüssigen Stoffen und verdichteten Gasen versteht man unter der Menge den nominalen Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter.
Beispiel:
UN 1072 Sauerstoff, verdichtet
12 x 50-l-Zylinder mit Sauerstoff, verdichtet
Nenninhalt gesamt: 600 Liter


Alles Klar oder doch nicht ?????

Grüße

Re: Punkte? ADR - Freigrenze? [Re: Wilhelm Kassing] #15684 29.09.2012 05:39
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King_Louie_21 Offline
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Hallo zusammen,

der "nominale Fassungsraum" der Fässer in der Ausgangsfrage von avs beträgt 190 L pro Fass. Wilhelm Kassing hat bereits vorgerechnet, dass die 4 Fässer á 190 L mit UN 1824, VG II nicht unter die Freistellungen gem. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR fallen, sondern als Standard-Gefahrguttransport mit "vollem Programm" befördert werden müssen.

Der österreichische Vollzugserlass zum Gefahrguttransport unterstützt die von Wilhelm Kassing und Gandalf vertretene Auffassung, wonach die tatsächliche verpackte Menge eines flüssigen Stoffs nicht relevant ist. Vielmehr ist für flüssige Stoffe der Nenninhalt der Verpackung für die Berechnung der Punkte heranzuziehen, egal ob das Fass vollständig oder nur teilbefüllt ist. Fässer für Flüssigkeiten dürfen nicht randvoll befüllt werden, sondern aus Sicherheitsgründen muss ein ein flüssigkeitsfreier Raum verbleiben. Deshalb ist der "nominale Fassungsraum" auch nicht identisch mit dem im Zulassungsbescheid angegebenen Volumen der Verpackung, sondern i.d.R. ein paar Liter weniger.

Im österreichischen Vollzugserlass heißt es:

"Nominaler Fassungsraum" bedeutet das Volumen in Liter, das im Gefäß zur Aufnahme des gefährlichen Stoffes vorgesehen ist.
Dieses Volumen kann bei bestimmten Stoffen auch um einiges geringer als der tatsächliche Fassungsraum des Gefäßes sein. Gemäß den chemikalienrechtlichen Vorschriften wird für Publikumsprodukte das Anführen einer Nennmenge auf der Verpackung verlangt. Diese ist für die Berechnung gemäß 1.1.3.6.3 heranzuziehen. Auslegungen, die beim jeweiligen Transport auf die tatsächlich eingefüllten Mengen abstellen, stehen im semantischen Widerspruch zum Begriff "Nennvolumen" und sind nicht vollziehbar. Unterschreitet die tatsächlich eingefüllte Menge den nominalen Fassungsraum, so ist dies zwar zulässig, jedoch für die Ermittlung der Menge für die Tabelle unerheblich, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einstufung als ungereinigte leere Verpackung sind erfüllt. Individuelle (nachträgliche) Anpassungen des nominalen Fassungsraums an die tatsächlich eingefüllte Menge sind unzulässig.


Schöne Grüße.

Re: Punkte? ADR - Freigrenze? [Re: avs] #15685 26.10.2012 11:29
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Magnum Offline
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Hallo liebe Kollegen!

Mein Beitrag ist zwar nicht mehr ganz zeitnah zur Frage von avs, ich möchte doch trotzdem nochmal meinen Senf dazugeben:

Bei Flüssigkeiten (um eine solche handelt es sich in unserem Fall unzweifelhaft - siehe hierzu auch die Spalte 7a unserer Tabelle A) ist der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter anzugeben. Der Begriff Nominaler Fassungsraum .... wird in den Begriffsbestimmungen zum ADR in 1.2.1 definiert als " Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes."

Lösung unseres Problems: Die tatsächlich in den Fässern enthaltene Menge ist für die Berechnung der 1000-Punkte-Grenze heranzuziehen.


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum

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