Hallo Cliff,
wenn die von Dir bereits erwähnte Sondervorschrift 598 eingehalten wird, bist Du von den gesamten Gefahrgutvorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt. Die Sondervorschrift 598 (Abschnitt 3.3.1 ADR/RID/ADN) gilt sowohl für UN 2974 [BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE] wie für UN 2800 [BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER]:
"Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN:
a) Neue Batterien, wenn:
- sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
- sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z.B. auf Paletten gestapelt;
- sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;
- sie gegen Kurzschluss gesichert sind.
b) Gebrauchte Batterien, wenn:
- ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
- sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z.B. auf Paletten gestapelt;
- sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;
- sie gegen Kurzschluss gesichert sind.
«Gebrauchte Batterien» sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden."Ein Vermerk "Sondervorschrift 598 ADR" im Lieferschein ist zwar nicht vorgeschrieben, aber durchaus sinnvoll als Hinweis an nachgeschaltete Beförderer im Stückgutverkehr oder um z.B. die Abwicklung im Rahmen einer Straßenkontrolle zu beschleunigen.
meine Frage ist hab ich nun alles richtig gemacht ?
- Wurden die Batterien gegen Kurzschluss gesichert? Siehe hierzu auch den Thread
Polkappen für Bleiakkus.
- Stehen die Kartons mit den Batterien auf Paletten bzw. sind Trageeinrichtungen vorhanden?
- Beim Polstermaterial würde ich darauf achten, dass es sich um Inertmaterial handelt (in Anlehnung an die Verpackungsvorschrift P 801).
Ebenfalls bin ich der Meinung das ich mit dem Zeichen für Klasse 8 ein Gefahrgut nach ADR aus diesem Karton mache und ADR Begleitpapiere erforderlich sind.
Wenn die in der Sondervorschrift 598 genannten Bedingungen beachtet werden, sind weitere Kennzeichnungen (z.B. Gefahrzettel, orange Warntafel), ADR-Beförderungspapier, Fahrerschulung, besondere Fahrzeugausrüstung etc. nicht mehr erforderlich. Die Freistellung wird weder durch einen zusätzlichen Karton noch durch überflüssige Kennzeichnungen außer Kraft gesetzt.
Überflüssige Kennzeichnungen/Bezettelungen werden in Deutschland geduldet, wenn sie einen Bezug zu dem beförderten Gegenstand/Stoff aufweisen. Falsche bzw. nicht zutreffende Kennzeichnungen/Bezettelungen, z.B. mit einer anderen UN-Nummer, sind allerdings unzulässig. Nr. 5-4 RSEB lautet:
"Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit."Die Sondervorschrift 598 gilt nur für die Verkehrsträger Straße, Schiene und Binnenwasserstraße. Im
ZVEI Merkblatt Nr. 1 (Hinweise zum sicheren Umgang mit Bleiakkumulatoren/Bleibatterien) finden sich unter Punkt 14 weiterführende Angaben zu den Transportvorschriften auch für die anderen Verkehrsträger (See, Luft).
[...] ich arbeite in einem Lager und übernehme immer mehr die Aufgabe des Lagerleiters.
Gibt es in Eurem Betrieb bereits eine beauftragte Person für diesen Bereich? Falls Du diese Position zukünftig einnehmen sollst und Ihr habt regelmäßig mit Gefahrgut zu tun, dann könnte für Dich evtl. die
BGI 508 sowie der Vordruck
Übertragung von Unternehmerpflichten (Gefahrguttransport) der BG RCI interessant sein. Die übertragenen Pflichten sollten genau benannt werden und Dein Arbeitgeber muss dann im Gegenzug auch dafür sorgen, dass Du ausreichende Schulungen erhältst; eine Fahrerschulung genügt nicht.
Schöne Grüße.