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Schriftlicher Hinweis an Fahrzeugführer #15856 06.11.2012 12:25
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Kiwi Offline OP
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Hallo zusammen,
gerade fällt mir etwas im § 21 GGVSEB auf, was ich entweder bisher übersehen habe oder hoffentlich nicht so ist <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />. Unter § 21 (2) 1. steht, dass der Verlader den Fahrzeugführer schriftlich auf das Gefahrgut hinweisen muss. Bezieht sich das SCHRIFTLICH wirklich auf alle Vorgänge, oder nur auf den im hinteren Teil des Satzes beschriebenen Spezialfall bei der Anwendung des § 35? Wie seht Ihr das? Wird tatsächlich bei jeder Verladung ein Dokument unterschrieben? Und dies muss dann ja logischerweise beim Verlader bleiben, sonst kann er ja später nicht nachweisen, dass er es wirklich schriftlich mitgeteilt hat?? Wie macht Ihr das? Hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.
Viele Grüße
Kiwi

Re: Schriftlicher Hinweis an Fahrzeugführer [Re: Kiwi] #15857 06.11.2012 12:33
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duldinger Offline
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Hallo Kiwi,

den schriftlichen Hinweis kann ich nicht finden.
Letztendlich macht es aber Sinn ,dass du auf diese Weise eine Rückversicherung hast.

In der Praxis gibt es da, denke ich, eine ganz pragmatische Lösung. Wir lassen das Beförderungspapier vom Fahrzeugführer gegenzeichnen. Dadurch hat er den Hinweis auf Gefahrgut. Da wir bei uns (bis jetzt) keine kennzeichnungspflichtigen Transporte haben, entfällt bei uns die Schriftliche Weisung.

Bekommt der Fahrer bei euch kein Beförderungspapier? - Da könnte man das ganze doch dran aufhängen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Grüße aus Bayern

Thomas
Re: Schriftlicher Hinweis an Fahrzeugführer [Re: Kiwi] #15858 06.11.2012 12:42
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Gerald Offline
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Hallo Kiwi,
Du hast schon richtig gelesen.

Antwort auf
Unter § 21 (2) 1. steht, dass der Verlader den Fahrzeugführer schriftlich auf das Gefahrgut hinweisen muss.


In dem ersten Teil bei Ziffer (2) Der Verlader im Straßenverkehr hat des Satzes steht: "1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR .." , damit soll vermieden werden, das auf der Beförderungseinheit gefährliche Güter geladen werden ohne das der Fahrzeugführer davon Kenntnis hat.
Der zweite Teil des Satzes "..sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen..." bezieht sich nur auf die gefährlichen Güter, welche dem §35 GGVSEB unterliegen.

Antwort auf
Wird tatsächlich bei jeder Verladung ein Dokument unterschrieben?


Wenn der Verlader dem Fahrzeugführer zum Beispiel ein Beförderungspapier übergiebt, dann ist er seinen schriftlichen Nachweis nachgekommen. Ich kann mir nicht vorstellen, das einem Fahrzeugführer gefährliche Güter ohne Nachweis übergeben werden! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Wenn das so sein sollte, dann kennt der Verlader seine Pflichten nicht. Er wird dann auch nicht nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Schriftlicher Hinweis an Fahrzeugführer [Re: Gerald] #15859 06.11.2012 14:10
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Kiwi Offline OP
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Danke für die schnellen Antworten. Mit dem Beförderungspapier habt Ihr schon Recht, aber das wird doch sowieso mitgeführt, wozu dann der Passus im § 21? Der ist doch dann überflüssig? Der Fahrzeugführer ist doch (im Regelfall) durch Absender/Beförderer über die abzuholende Ware informiert! Bei uns werden hauptsächlich gef. Abfälle als Gefahrgut verladen. Da wir nicht Absender sind, sehen wir das Beförderungspapier nur kurz bei der Kontrolle der Begleitpapiere. Dies dann als schriftlichen Hinweis an den Fahrzeugführer zu werten, finde ich merkwürdig, aber man könnte es natürlich machen (insbesondere gegengezeichnete Kopie würde Sinn machen).

Re: Schriftlicher Hinweis an Fahrzeugführer [Re: Kiwi] #15860 06.11.2012 14:51
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Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Kiwi,

Antwort auf
...wozu dann der Passus im § 21? Der ist doch dann überflüssig?..


Leider kam es in der Vergangenheit, leider auch manchmal heute noch vor, das Verlader gefährliche Güter auf der Beförderungseinheit verladen haben, ohne Fahrzeugführer, Absender und Beförderer zu informieren. Kam es dann zu einem Unfall, dann fehlten die Informationen den Hilfskräften!! Auch bei Kontrollen durch die zuständigen Behörden, hatte der Fahrzeugführer nicht die entsprechenden Informationen zu den geladenen Gütern und es fehlte dann z.B. die Ausrüstung gemäß ADR.

Und damit macht es schon Sinn, dass der Verlader den Fahrzeugführer schriftlich informiert, lässt sich auch besser nachweisen, bei einem Bußgeldverfahren.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Schriftlicher Hinweis an Fahrzeugführer [Re: Gerald] #15861 07.11.2012 19:08
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Hoko1 Offline
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Aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, dass das vom Fahrzeugführer unterzeichnete Beförderungspapier nicht dazu ausreicht den Fahrzeugführer auf das Gefahrgut hingewiesen zu haben. Bei uns ist es des öfteren passiert, dass der Fahrer nach Verlassen des Werksgeländes die O-Tafeln (aus welchen Gründen sollte klar sein) eingeklappt hat. Prompt kam der Vorwurf (bei einer Kontrolle) an uns als Absender und Verlader den Fahrer nicht auf das gefährliche Gut hingewiesen zu haben. Das vom Fahrer unterzeichnete Beförderungspapier reichte den Ordnungshütern nicht aus.
Der Fahrer als verlängerte Arm des Frachtführers muss zum einen das Beförderungspapier zusammen mit dem Absender unterzeichnen, damit ein Frachtvertrag zustande kommt (HGB §§ 408,409). Des Weiteren dient die Unterschrift des Fahrers der Annahme des Ladegutes.
Wir haben eine Art Sendungsbegleitschreiben entworfen, wo zum einen die Sendung aufgeführt wurde und die Ausrüstungsgegenstände/ADR-Besch./Lichtbildausweis und schriftliche Weisungen vor Beladung kontrolliert wurden. Nach Beladung des LKWs musste der Fahrer den zweiten Teil des Formblattes ausfüllen, wie z.B. Dokumentation erhalten, O-Tafeln ausgeklappt etc.
Im unteren Teil wurde der Fahrer explizit auf das Gefahrgut hingewiesen und mit seiner Unterschrift, Name in Druckbuchstaben, Ort, Datum, LKW - Kennzeichen musste er das ganze unterschreiben.Und somit hatten wir den Tatbestand des § 21 GGVSEB erfüllt.
Gruß HoKo


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