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Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: Gerald] #15882 06.03.2013 17:57
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Erwin Sigrist Offline
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Bei dieser (wie bei fast allen...) Diskussion zu dem Thema wird ein wesentliches Detail übersehen: 5.5.3 ADR 2013 besagt: "Sondervorschriften für Versandstücke.....die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen KÖNNEN". Wenn ein Fahrer eines Planenfahrzeuges ein Packstück mit 1 kg Trockeneis dabei hat, besteht sicher keine Erstickungsgefahr.Dass ein Fahrer (oder auch ein Versender) nicht genau weiss, ab welcher Menge denn ein Risiko besteht ist die Krux dieser Sache. Die Sublimationsrate von 2 % per Stunde (gemäss einer US-Studie)ist nicht wirklich hilfreich.

Die Gefahrgutgremien habe die Problematik des Textes von 5.5.3. erkannt. Die Schweiz hat deshalb für die bevorstehende Gemeinsame Tagung (18.-22.März in Bern) ein Dokument eingereicht. Dieses ist jedoch auch nicht das Gelbe vom Ei. Vielleicht wird bei den Diskussionen noch eine brilliante Lösung aus dem Hut gezaubert. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Beste Grüsse aus Zürich
Erwin Sigrist


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Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: Erwin Sigrist] #15883 08.03.2013 23:12
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King_Louie_21 Offline
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Hallo zusammen,

die Frage, was unter einem Konditionierungsmittel zu verstehen ist, scheint außerdem mehrere Interpretationsmöglichkeiten zu bieten. Die Internationale Union der Güterwagen-Halter (UIP) hat deshalb entsprechende Beispiele aufgeführt und die gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter um Klärung gebeten.

Fundstelle: 01_2013_gem_tagung/RC_2013-INF_20_D

Schöne Grüße.

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: Erwin Sigrist] #15884 04.04.2013 16:11
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Hallo,
auf der letzten Tagung des UN-Gremium im März wurde die Einführung eines neuen Absatzes 5.5.3.1.4 beschlossen, welcher lautet:

" Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen oder Großcontainer / in der Beförderungseinheit besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlungsmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht."

Ob er erst mit dem ADR 2015 oder über eine ADR-Änderung eingeführt wird, kann ich leider nicht sagen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: Gerald] #15885 04.04.2013 18:18
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Hallo zusammen,

da bin ich mal gespannt, wie die zukünftig geforderte Risikobeurteilung im Einzelfall aussehen soll. Das lässt noch Interpretationsspielraum offen. Die bislang vorhandene Datenlage zu den Erstickungsgefahren für solche Beurteilungen ist anscheinend relativ dürftig. Ob es darauf hinausläuft, dass jeder die Risikoanalyse nach eigenem Gusto erstellen kann und die Risikoanalyse OK ist, solange nichts passiert? Oder wird es genaue Vorgaben geben?

Der neue Absatz 5.5.3.1.4 ADR/RID geht ursprünglich zurück auf den von Erwin Sigrist genannten Antrag der Schweiz an die Gemeinsame Tagung für eine Änderung im ADR/RID 2015. Auf der Gemeinsamen Tagung gab es dann weitere Entwürfe, von denen die von Gerald zitierte Version letztendlich die Zustimmung fand. Wir werden diesen Absatz wohl erst 2015 im ADR/RID finden. Über eine multilaterale Vereinbarung könnte die Anwendung dieses neuen Absatzes in den entsprechenden Signatarstaaten vorgezogen werden.

Außerdem steht die Veröffentlichung der RSEB 2013 noch aus, in denen sich auch Vollzugshinweise zu den Kühl- und Konditionierungsmitteln finden sollen. Mal sehen, ob der im März gefasste Beschluss dabei schon berücksichtigt wird.

Schöne Grüße.

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: sonnenblume85] #15886 26.04.2013 11:54
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M.A.T. Offline
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Hallo sonn....
Einmal ist vielleicht hilfreich, das Schutzziel der Vorschriften (GGBefG § 2 (1)) ins Gedächtnis zu rufen: wenn durch die Mittel (die Auflistung der 3 genannten ist nicht abschließend!) eine konkrete Gefährdung besteht, sollte darauf hingewiesen werden. Herr Sigrist hat das ja auch schon klar gesagt. Entscheiden kann das m.E. nur derjenige, welche das Mittel zugibt, eventuell auch noch der Beförderer, wenn der die Umschließung und die Beförderungsumstände genau kennt. Bei der Entscheidung kann dies hier:
www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/g...mgebungsbedingungen/ertrinken/grenzwerte
möglicherweise eine Hilfe sein. Auch wenn hier "Ertrinken" steht, es paßt schon.
In dem ECE-Entwurf Stand April für 2015 konnte ich leider keine solche qualitative Erläuterung finden.
Viel Erfolg
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 26.04.2013 12:03.
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: Gerald] #15887 04.05.2013 20:53
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Hallo zusammen,

inzwischen hat der Vertreter des Vereinigten Königreichs die auf der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im März 2013 beschlossenen Änderungen des Abschnitts 5.5.3 ADR/RID wie abgesprochen in Form einer multilateralen Vereinbarung zusammengefasst und zur Unterzeichnung weitergeleitet. Sobald mindestens zwei Vertragsstaaten die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben, kann diese in diesen Staaten angewendet werden. Im grenzüberschreitenden Verkehr müssen sowohl Absender- und Empfängerland sowie alle Transitländer die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben. Schauen wir mal, welche Vertragsstaaten diesen Schritt gehen.

[*]Straße (UNECE): M260
[*]Schiene (OTIF): RID 2/2013

Die M260 liegt nur in englischer Sprache vor, ist aber inhaltlich identisch mit der RID 2/2013, die auch auf deutsch veröffentlicht ist.

Schöne Grüße.

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: King_Louie_21] #15888 09.07.2013 17:57
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Hallo zusammen,

leider hat es wohl im Zusammenhang mit Trockeneis einen Totesfall gegeben.

Unter diesem Link steht es: http://www.extratipp.com/news/rhein-main/gastronom-gebhard-bucher-auto-erstickt-2995205.html

Das sollte uns schon zu denken geben, aber es zeigt auch auf, wie sensibel diese Thema ist, und das Thema Unterweisung im Zusammenhang mit Trockeneis (5.5.3.2.4) bzw. Kapitel 1.3 ist ebenfalls nicht zu unterschätzen.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 09.07.2013 19:07.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: Gerald] #15889 10.07.2013 02:25
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

das ist ein tragischer Unfall, der möglicherweise hätte vermieden werden können. Ich möchte deshalb nochmals auf die Unterweisungspflichten zurückkommen.

Aus der Zeitungsmeldung geht nicht genau hervor, ob das Trockeneis als Sendung transportiert wurde oder ob es zu Kühlzwecken während der Beförderung eingesetzt wurde. Der Abschnitt 5.5.3 ADR gilt nur für Trockeneis, das während der Beförderung als Kühlmittel verwendet wird. Die Unterweisungspflicht besteht dann gemäß Abs. 5.5.3.2.4 ADR und das Fahrzeug muss außerdem auch gut belüftet sein (Abs. 5.5.3.3.3 ADR).

Der Transport von Trockeneis als Sendung fällt aus meiner Sicht weder unter den Abschnitt 5.5.3 ADR (Abs. 5.5.3.1.1 ADR) noch gilt das ADR sonst irgendwie, da UN 1845 von den Vorschriften des ADR freigestellt ist. In diesem Fall ist auch keinerlei gefahrgutrechtliche Schulung erforderlich. Ist das eine Lücke im Gefahrgutrecht oder ist das bewusst so gewollt? Hier greifen lediglich die Vorschriften des Arbeitsschutzes und daraus resultierende Unterweisungspflichten.

Darüber hinaus bleibt der Abschnitt 5.5.3 ADR weiterhin eine Baustelle. Das Thema wird die Gemeinsame Tagung RID/ADR/ADN im September 2013 nochmals beschäftigen. Frankreich hat beantragt, auf die Belüftung von Kühlcontainern bzw. von Fahrzeugen mit Kühlaggregaten während der Beförderung zu verzichten, wenn das Trockeneis zusätzlich zur Kühlung der Versandstücke erforderlich ist. Fundstelle: OTIF/RID/RC/2013/44 (deutsche Übersetzung)

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 10.07.2013 07:07.
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: King_Louie_21] #15890 10.07.2013 12:37
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
Aus der Zeitungsmeldung geht nicht genau hervor, ob das Trockeneis als Sendung transportiert wurde oder ob es zu Kühlzwecken während der Beförderung eingesetzt wurde.


Da muss ich Dir Recht geben.

In einem anderen Artikel zu diesem Unglücksfall stand, "dass das Trockeneis in Kisten transportiert wurde, welche nicht dicht verschlossen waren."
In diesem Fall wären bei der Beförderung keine Auflagen zu beachten, denn unter der UN 1845 steht; "Unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, bei Verwendung als ..." Und somit sieht man mal wieder, dass hier ein Wiederspruch ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Wenn ich Trockeneis pur transportiere, brauche ich das ADR nicht einzuhalten, aber wenn ich Trockeneis als Kühlmittel (z.B. in Verbindung mit Fisch o.ä.) transportiere, muss ich den Abschnitt 5.5.3 beachten.

Antwort auf
Ist das eine Lücke im Gefahrgutrecht oder ist das bewusst so gewollt?


Ich hoffe wohl nicht!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />

Aber das Thema "Trockeneis" bleibt wohl eine Baustelle, und da kann man nur hoffen, dass mit der Änderung im ADR 2015 noch bestehende Unklarheiten behoben werden.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: Gerald] #15891 10.07.2013 19:56
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

jetzt habe ich noch etwas gegoogelt. Wenn man wiesbadenaktuell.de glauben darf, dann wurde das Trockeneis verwendet, um Eiswürfel während der Beförderung in gefrorenem Zustand zu halten: "[...] Bei dem Sommerfest wurden noch weitere Eiswürfel benötigt. Diese wollte Bucher von dem Käfers Restaurant im Kurhaus in den Rheingau bringen. Zusammen mit Mitarbeiter belud er seine Audi A6 Avant vor dem Kurhaus mit mehreren Kisten Eiswürfel. Da es am Samstag sehr heiß war, und die Eiswürfel auf Schloss Johannisberg in gefrosteter Form ankommen sollten, packte man Trockeneis mit in die Behältnisse. [...]"

Eine solche Beförderung wäre unter den Abschnitt 5.5.3 ADR gefallen. Die Unfallursache war, so wie es bislang dargestellt wird, anscheinend tragischer Leichtsinn.

Außerdem konnte ich eine Beschreibung und Bilder für Trockeneis-Mehrwegbehälter finden. Wenn Trockeneis in solchen Boxen vom Hersteller zum Verwender verschickt wird, dann wird es als Sendung befördert und fällt nicht unter die Gefahrgutvorschriften. Die Beförderung erfolgt per Paketdienst. Ob die KEP-Fahrzeuge immer ausreichend belüftet sind, möchte ich mal mit einem Fragezeichen versehen. Ich gehe davon aus, dass die Boxen dieses Lieferanten hermetisch dicht und gegen Beschädigungen resistent sind, damit kein Kohlendioxid austreten kann. Hoffentlich gilt das auch für alle anderen Trockeneis-Lieferanten.

Schöne Grüße.

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