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Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: King_Louie_21] #15932 03.10.2013 18:54
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Die gute Belüftung kann manuell-organisatorisch gewährleistet werden durch Öffnen der Ladebordwand und Luftwechsel im Abstand von 10/30/60/... Minuten, so dass sich in der Zwischenzeit bis zum nächsten Öffnen keine gefährliche Kohlendioxid-Konzentration bilden kann, oder die Fahrzeuge werden von Haus aus mit ausreichend großen Lüftungsöffnungen versehen.


...öffnen der Ladebordwand, wird sich in diesem (oder allgemein) vorher festgelegten Takt nicht festlegen lassen, da auch nicht vorhersehbare Dinge passieren können (Stau, längere Abladezeiten bei einem Kunden, etc.)
Dann würden nur noch nachträgliche Belüftungsöffnungen übrig bleiben...

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So ganz verstehe ich in diesem Zusammenhang bislang noch nicht, warum die vorgesehene Messung unter standardmäßigen Realbedingungen (mit halbstündlichem bis zweistündlichem Anfahren einer Entladestelle) durchgeführt werden soll und nicht ein von Euch definierter ungünstigster Beförderungsfall


Die Gefahr sehe ich, wenn überhaupt bei zwei von ca. 15 Touren, auf den Tag gesehen, da hier die Anzahl der Thermobehälter mit Trockeneis um ein vielfaches höher ist.
Der Rest hat vielleicht 2 bis max. 4 kg an Bord (auf ca. 43 m³ Koffervolumen)
Hätte ich der Einfachheit halber so gewählt - die andere Möglichkeit könnte man natürlich auch wählen.

Man wird wohl einen solchen Versuch durchführen müssen um hier einen genauen Stand zu haben und dann zu beurteilen.
Oder gibt es noch andere Möglichkeiten?

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: MasterTom2013] #15933 03.10.2013 19:31
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Man wird wohl einen solchen Versuch durchführen müssen um hier einen genauen Stand zu haben und dann zu beurteilen.
Oder gibt es noch andere Möglichkeiten?

Hallo Master Tom,
wenn Angaben zur Menge, Sublimationsrate, Volumen und Luftwechsel im Fahrzeug zur Verfügung stehen, dann wäre vielleicht auch eine theoretische Berechnung möglich. Ansonsten fällt mir nur noch eine Anfrage bei der Berufsgenossenschaft ein.
Schöne Grüße.

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: King_Louie_21] #15934 09.10.2013 11:37
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Hallo,
bei der letzten Gemeinsame Tagung stand das Thema "Trockeneis" auf der Tagesordnung, es gab einen Antrag von FRANKREICH in welchen es um die Problematik der Belüftung von Kühlfahrzeugen, die Versandstücke mit Trockeneis enthalten, ging und ein informelles Dokument von ÖSTERREICH, im welchen es um den oben erwähnten Unfall ging.
In dem Dokument von ÖSTERREICH war kein Vorschlag, und so wurde dies nicht tiefgründig diskutiert.

Der Antrag von FRANKREICH hatte zur Folge, das unter Absatz 5.5.3.3.3 folgenden Satz hinzufügen: "Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche Versandstücke in Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, in Beförderungsmitteln mit Kältespeicher oder in Beförderungsmitteln mit Kältemaschine befördert werden, wie sie im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt sind." wird.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: Gerald] #15935 09.10.2013 15:40
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Das Problem mit dem Lenker gibt es nur beim ADR - also WP15 und nicht Gemeinsame Tagung.
Man muß also 2 Fälle unterscheiden:
1.) Der Lenker befindet sich im selben Luftraum (Achtung, die Verbindung durch Kabelschächte etc. reicht für eine Gefährdung aus): Dann ist es unsinnig vor dem Betreten des Luftraumes zu warnen in dem der Lenker die ganze Zeit arbeitet. Die maximale Kohlendioxidkonzentration für den Arbeitsplatz beträgt 0,5 % und das geht nur mit intensiver Belüftung!
2.) Es handelt sich um einen getrennten Aufbau. Dann kann nur beim Betreten etwas passieren und das Warnschild macht Sinn, weil auch erst unmittelbar vor dem Betreten belüftet werden kann und eine ständige Belüftung gar nicht erforderlich ist. Akut gefährlich wird es bei ca. 5 % Kohlendioxid.

Zur Abschätzung kann man schon rechen: 1 kg Trockeneis gibt knapp einen halben Kubikmeter Kohlendioxidgas. Für eine kommerzielle mit 3 kg Trockeneis gekühlte Verpackung wird nur für 24 Stunden garantiert. Der entscheidende Parameter für die Freisetzung von Kohlendioxid ist die thermische Isolierung (und die Temperaturdifferenz zu den minus 78 Grad im Inneren der Packung). Ein entsprechendes Gaswarngerät wäre sicher empfehlenswert.

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: MasterTom2013] #15936 20.10.2013 19:20
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Hallo Master Tom,

mit meiner Einschätzung, dass es sich bei Euren Rollbehältern um Versandstücke (zusammengesetzte Verpackung mit einer Großverpackung als Außenverpackung) handelt, liege ich anscheinend falsch. Prof. Dr. Norbert Müller, einer der renommiertesten Gefahrgut-Experten im deutschsprachigen Raum, bewertet diese Rollbehälter als Container, die in den Anwendungsbereich der Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 ADR fallen. Damit wäre sowohl das Kennzeichen "besoffener Mann" wie auch ein Hinweis im Beförderungspapier erforderlich.

Fundstelle: Seite 31 im Referat von Norbert Müller "ADR 2013: Umsetzung der Neuerungen" auf dem Schweizer Gefahrguttag (13.09.2013) in Luzern

Unklar bleibt, ob die Kennzeichnung mit dem "besoffenen Mann" nur am Rollbehälter oder auch außen am Fahrzeug an den Türen des Kastenaufbaus anzubringen ist. Unklar bleibt außerdem, wie Versandstücke in solchen isolierten Rollcontainern bis 31.12.2014 befördert werden sollen, ohne gegen die Forderung nach einer ausreichenden Belüftung des Containers (Abs. 5.5.3.3.3 ADR) zu verstoßen. Die auf der Gemeinsamen Tagung im September 2013 beschlossene und von Gerald zitierte Ergänzung des Abs. 5.5.3.3.3 ADR tritt ja erst am 01.01.2015 in Kraft und erst dann sind unbelüftete Container erlaubt, die allerdings dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), entsprechen müssen.

Quintessenz: Leere Tiefkühlregale in den Supermärkten bis Silvester 2014? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 21.10.2013 07:12.
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: King_Louie_21] #15937 21.10.2013 20:47
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Hallo King Louie,

vielen Dank für diese Informationen. Wenn ich jetzt die Container entsprechend kennzeichnen lasse und denn Hinweis im Beförderungspapier angebe, wäre ich so gesehen im grünen Bereich.

Frage bleibt jetzt, was ich mit den beiden von dir angesprochenen Unklarheiten mache - einfach ignorieren, kann ich sie ja nicht.
Hier hätten wir dann noch eine Grauzone!
Dir Frage die sich mir dann stellt:
"Noch Abwarten, bis auch bei diesen Unklarheiten eine brauchbare Lösung gefunden wurde, oder die anderen beiden Punkte schon umsetzen?"

MfG
Master Tom

>>> Leere Tiefkühlregale wird es wohl nicht geben <<< <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: MasterTom2013] #15938 09.11.2013 19:44
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Hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en,

vor kurzem habe ich eine Animation gefunden, wie Rollbehälter mit Trockeneis befüllt werden, um Lebensmittel zu kühlen. Im Zusammenhang mit den Rollbehältern sind mir dann ein paar Unstimmigkeiten aufgefallen:
  • Letzter Stand der Diskussion war, dass die Rollbehälter wie Container zu kennzeichnen sind. Die Begriffsbestimmung «Container» in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID fordert jedoch für einen Container ein Mindestvolumen von 1 m³. Das Volumen vieler dieser Rollbehälter beträgt allerdings oft < 1 m³ (siehe Fachbroschüre, Seite 4). Rollbehälter mit einem Volumen < 1 m³ sind demnach definitiv keine Container im Sinne des ADR/RID und sind somit nicht mit dem Warnkennzeichen «besoffener Mann» zu versehen (Unterabschnitt 5.5.3.6 ADR).
  • Wie sind Rollbehälter < 1 m³ dann zu kennzeichnen? Das Trockeneis befindet sich lose bzw. in einem speziellen Fach in dem Rollbehälter. Was versteht das ADR/RID unter den «Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten» (Unterabschnitt 5.5.3.3 ADR/RID)? Die eigentliche Kühlgut-Ware kann es nicht sein, denn in den Spinat-Verpackungen oder in den Verpackungen mit dem tiefgefrorenem Fisch befindet sich kein Trockeneis. Gelten etwa die Rollbehälter < 1 m³ als Versandstücke? Wenn dem so wäre, warum können identisch aufgebaute Rollbehälter > 1 m³ dann nicht auch wie Versandstücke behandelt werden? Schließlich gelten IBC oder Großverpackungen mit Gefahrgut bis zu einem Volumen von 3 m³ immer noch als Versandstück. Dann wären lediglich die Kennzeichnungsvorschriften des Unterabschnitts 5.5.3.4 ADR/RID für Versandstücke zu beachten und außerdem könnte die multilaterale Vereinbarung M260 (Befreiung von den Kennzeichnungsvorschriften für Fahrzeuge/Wagen und Container sowie Befreiung von den Dokumentationspflichten) in Anspruch genommen werden, wenn die Rollbehälter in Wagen/Fahrzeugen oder Großcontainern (Mindestvolumen 3 m³ oder jede Kantenlänge > 150 cm) befördert werden.
  • Grundsätzlich gilt, dass Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, in gut belüfteten Fahrzeugen/Wagen und Containern befördert werden müssen (Abs. 5.5.3.3.3 ADR/RID 2013). Ab ADR/RID 2015 müssen die Beförderungsmittel (!) nicht mehr gut belüftet sein, vorausgesetzt, sie sind ATP-geprüft (OTIF/RID/CE/GTP/2013/17, Abs. 5.5.3.3.3). Gemäß Definition in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID gelten lediglich Wagen oder Fahrzeuge als Beförderungsmittel. Weder Container noch Rollbehälter fallen unter die Definition «Beförderungsmittel» im Sinne des ADR/RID und müssten demzufolge auch in Zukunft gut belüftet sein. Lese ich das richtig? Oder fallen Container in diesem Fall ausnahmsweise und abweichend vom ADR/RID unter den Begriff «Beförderungsmittel»? Und was wäre dann mit den Rollbehältern < 1 m³, die per Definition kein Container sind?
  • ATP-Beförderungsmittel haben eine Bescheinigung bzw. ein Zulassungsschild über die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen des ATP gemäß Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 4 des ATP-Übereinkommens. Können Rollbehälter überhaupt nach dieser Vorschrift geprüft werden?
Also irgendwie ist das nach wie vor verwirrend und es stellt sich schon die Frage, wie Lebensmittel-Spediteure die Vorschrift umsetzen sollen. Am einfachsten erscheint es mir, Rollbehälter < 3 m³ wie Versandstücke (Unterabschnitte 5.5.3.3 und 5.5.3.4 ADR/RID) in gut belüfteten Großcontainern oder in Wagen/Fahrzeugen mit gut belüftetem Kastenaufbau zu befördern. Ggf. müssen am Großcontainer oder am Wagen/Fahrzeug unten in Bodennähe nachträglich Lüftungsschlitze eingebaut werden. Dann kann die M260 für die Beförderung in Anspruch genommen werden, ohne den Wagen/das Fahrzeug oder den Großcontainer mit dem «besoffenen Mann» zu kennzeichnen.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 10.11.2013 19:17.
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: King_Louie_21] #15939 10.11.2013 19:51
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Guten Abend,

tja, mit der Kennzeichnung bin ich auch noch nicht wirklich zu einer Umsetzung gekommen. Ich habe derzeit sehr viele Unterschiedliche Sichtweisen:
Lt. Aussage von weiteren Gefahrgutkollegen, soll es auf unseren Straßen, aber wohl vereinzelt Unternehmen geben, welche die Vorschrift umsetzen und die Fahrzeuge kennzeichnen.
Ich selbst habe leider noch keine gesehen.
Von einem Hersteller dieser Behälter, habe ich erfahren, das eine Kennzeichnung
nicht erforderlich sein soll, mit Verweis auf die M260 und einem Testversuch.
Die BG empfiehlt die Umsetzung der Vorschriften, auch wenn nur ein Teil der
Menge Trockeneis verwendet wird, welche im Test verwendet wurde.

Zu den Behältern:
Im Unternehmen werden ca. 95 % verwendet, welche kleiner sind, als 1m³. Auf das Unternehmen bezogen hier zu differenzieren, halte ich für einen zusätzlichen Aufwand, welchen man sich sparen sollte.
Wenn es kein Container ist, wäre es für mich ein Versandstück in einem Versandstück - entsprechende Kennzeichnung: "KOHLENDIOXID FEST, als Kühlmittel".

Verzicht auf die Belüftung, ist aber nur dann möglich, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, welche über ein Kühlaggregat verfügen, so wie ich es verstanden habe.

Man hat hier etwas auf den Weg gebracht, wo keiner wirklich weiß, wie er es umsetzen soll, und es anscheinend auch verschiedene Interpretationsmöglichkeiten gibt.

Ich werde mich hier noch einmal weiter mit beschäftigen müssen, um zu einem Ergebnis zu kommen, so das ich rechtlich auch auf der sicheren Seite bin.

MfG

Master Tom

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: Gerald] #15940 05.01.2014 22:19
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In dem Dokument von ÖSTERREICH war kein Vorschlag, und so wurde dies nicht tiefgründig diskutiert.

Hallo Gerald,
hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

Österreich versucht nochmals einen grundsätzlichen Anlauf, diesmal zusammen mit Spanien, um die Sicherheitsstandards für den Transport von Trockeneis zu erhöhen. Hintergrund ist der Bucher-Unfall im Sommer letzten Jahres. Außerdem wird ein anderer Unfall mit Trockeneis genannt, der sich in Kanada ereignet hat und der in einem Beitrag weiter oben hier in den Gefahrgutforen schon kurz erwähnt wurde. Zu dem Unfall in Kanada werden allerdings keine Details zur Verfügung gestellt, sondern nur Fotos, so dass die Beurteilung für Außenstehende schwierig ist. Aufgrund der Erfahrungen auf der letzten gemeinsamen Tagung im Herbst 2013 wurde jetzt ein konkreter Antrag mit fünf Änderungsvorschlägen gestellt.

Österreich und Spanien schlagen vor, den im Frühjahr letzten Jahres beschlossenen Satz im Absatz 5.5.3.1.4, wonach in der Regel davon auszugehen ist, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlungsmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht, wieder zu streichen. Dieser Satz findet sich derzeit auch in Absatz 2 der multilateralen Vereinbarung M260. Außerdem sieht der österreichisch-spanische Antrag vor, dass ein Maximalwert von 0,5 % Kohlendioxid in der Raumluft und eine Mindestkonzentration von 19% Sauerstoff immer garantiert werden soll. Wenn die Kohlendioxid-Obergrenze von 0,5% und der Mindestsauerstoffgehalt von 19% nicht garantiert werden können, dann muss die Fahrerkabine gasdicht vom Laderaum abgetrennt sein und das Fahrzeug bzw. der Container mit der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß Absatz 5.5.3.6.2 an den Zugängen versehen werden. Außerdem sollen diese Vorgaben nicht nur für die Beförderung von Trockeneis zu Kühlzwecken, sondern auch für die Beförderung von Trockeneis als Sendung eingehalten werden. Dies bedeutet dann auch, dass der der Hinweis auf die Freistellung von UN 1845 in der Zentraltabelle im Kapitel 3.2 entfällt und nur noch ein Verweis auf den Abschnitt 5.5.3 erfolgt. Ich bin mal gespannt, wie die Vertragsstaaten im März 2014 mit diesem österreichisch-spanischen Antrag umgehen.

Der Abschnitt 5.5.3 gilt derzeit nur für Stoffe, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können, wie z.B. Trockeneis, Stickstoff oder Argon. Wenn diese Vorschriften auch für die Beförderung von Trockeneis als Sendung, also nicht zu Kühl- und Konditionierzwecken, verwendet werden sollen, dann müsste aus meiner Sicht auch die Überschrift des Abschnitts 5.5.3 angepasst werden. Eine eventuelle Neuformulierung der Überschrift des Abschnitts 5.5.3 müsste allerdings berücksichtigen, dass sich dieser Abschnitt im Falle einer Beförderung als Sendung nur auf Trockeneis bezieht und nicht für Sendungen von Stickstoff oder Argon gilt.

Fundstellen
[*]ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2014/25 (englisches Original vom 31.12.2013)
[*]OTIF/RID/RC/2014/25 (deutsche Übersetzung, erscheint in den nächsten Wochen)

Schöne Grüße.

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: King_Louie_21] #15941 11.04.2014 22:04
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

die multilaterale Vereinbarung M260 wurde im Vorgriff auf die zu erwartenden Änderungen des ADR 2015 von 22 Vertragsstaaten gezeichnet, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz. Diese Vereinbarung sieht vor, dass Trockeneis nur dann unter die Vorschriften zur Kennzeichnung der Fahrzeuge und Container (Unterabschnitt 5.5.3.6) und die Vorschriften für die Dokumentation (Unterabschnitt 5.5.3.7) fällt, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr besteht.

Sowohl in der M260 als auch in Rn. 5-22 RSEB 2013 heißt es zur Erstickungsgefahr: «In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht.» Die Gemeinsame Tagung RID/ADR/ADN hat aufgrund des oben genannten österreichisch-spanischen Antrags im März 2014 beschlossen, diesen Satz nicht in das RID/ADR/ADN 2015 zu übernehmen. Nun stellt sich die Frage, wie sich die Trockeneisverwender dann ab 2015 verhalten sollen. Ich denke, eine auf die speziellen Betriebs- und Beförderungsverhältnisse abgestimmte Gefährdungsbeurteilung wird vermutlich wichtiger als bislang werden.

Fundstelle: Texts adopted by the Joint Meeting: amendments to ADR for entry into force on 1 January 2015

Schöne Grüße.

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