Hallo Herr/Frau Jung,
wie Günther Homann bereits geschrieben hat, ist der Transport von UN 2019 (Chloraniline, flüssig) gem. Spalte 7a der Zentraltabelle (Kapitel 3.2) des ADR/RID 2011 nur in Innenverpackungen bis zu 100 ml möglich.
Es gibt aber noch eine Übergangsregelung gem. Unterabschnitt 1.6.1.20 ADR/RID 2011/2013. Demzufolge dürfen bis zum 30.06.2015 noch die Regelungen für begrenzte Mengen in der Version des ADR/RID 2009 verwendet werden. Hier gilt dann LQ 17: zusammengesetzte Verpackung mit Innenverpackungen < 500 ml und höchstzulässiger Nettomenge je Versandstück < 2 l. In dem beschriebenen Fall dürfen also max. 10 Flaschen á 200 ml pro Karton verpackt werden. Wird noch etwas anderes dazu gepackt, dann muss die Höchstmasse von 30 kg je Versandstück außerdem noch beachtet werden.
Falls das ADR/RID 2009 nicht mehr vorliegt: Die Regelungen für begrenzte Mengen in der Version des ADR/RID 2009 finden sich auch in Anlage 13 RSEB. Vielleicht hilft auch noch das WKO-Infoblatt
Freistellungen gefährlicher Güter in begrenzten Mengen (Stand: 17.11.2009) weiter.
Die Übergangsregelung gilt allerdings nicht im Seeverkehr und ich vermute auch nicht bei Lufttransport.
Schöne Grüße.