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UN 1219 #15978 20.11.2012 15:33
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djung69 Offline OP
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Hallo Gefahrgut-Experten,
da ich zwar auch ein Gefahrgutbeauftragter bin muss ich trotzdem zugeben, dass ich in vielen Dingen noch nicht richtig Ahnung habe. Habe deshalb eine blöde Frage an euch: Habe 20 Flaschen (je200ml) in einem Karton zu versenden. Gesamtgewicht beträgt ca. 5KG. Dieser Artikel hat die UN-Nummer 2019. Fällt der Karton unter "begrentzte Mengen" LQ, da jede Flasche unter einen Liter liegt oder fällt der Karton unter die Mintermengenregelung? Bezieht sich die freigestellte Menge von einem Liter auf den Versandkarton oder auf eine Flasche? Danke schon mal im Voraus für eure Infos.

Re: UN 1219 [Re: djung69] #15979 20.11.2012 16:14
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G. Homann Offline
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Hallo,

der Eintrag in Spalte (7a) der Stoffliste kennzeichnet die "Höchstmenge des Stoffes je Innenverpackung...für die Beförderung...in begrenzten Mengen...". Gem. ADR 2011 sind das bei UN 2019 aber nur 100 ml! (2013 wird sich an dem Wert meines Wissens nichts ändern)
-> Für die Anwendung der LQ-Freistellung gilt also max. 100 ml je Innenverpackung, das komplette Versandstück max. 30 kg Bruttomasse (siehe 3.4.2 ADR).

Gruß aus Koblenz
Günther Homann

Re: UN 1219 [Re: G. Homann] #15980 20.11.2012 16:30
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Herr/Frau Jung,

wie Günther Homann bereits geschrieben hat, ist der Transport von UN 2019 (Chloraniline, flüssig) gem. Spalte 7a der Zentraltabelle (Kapitel 3.2) des ADR/RID 2011 nur in Innenverpackungen bis zu 100 ml möglich.

Es gibt aber noch eine Übergangsregelung gem. Unterabschnitt 1.6.1.20 ADR/RID 2011/2013. Demzufolge dürfen bis zum 30.06.2015 noch die Regelungen für begrenzte Mengen in der Version des ADR/RID 2009 verwendet werden. Hier gilt dann LQ 17: zusammengesetzte Verpackung mit Innenverpackungen < 500 ml und höchstzulässiger Nettomenge je Versandstück < 2 l. In dem beschriebenen Fall dürfen also max. 10 Flaschen á 200 ml pro Karton verpackt werden. Wird noch etwas anderes dazu gepackt, dann muss die Höchstmasse von 30 kg je Versandstück außerdem noch beachtet werden.

Falls das ADR/RID 2009 nicht mehr vorliegt: Die Regelungen für begrenzte Mengen in der Version des ADR/RID 2009 finden sich auch in Anlage 13 RSEB. Vielleicht hilft auch noch das WKO-Infoblatt Freistellungen gefährlicher Güter in begrenzten Mengen (Stand: 17.11.2009) weiter.

Die Übergangsregelung gilt allerdings nicht im Seeverkehr und ich vermute auch nicht bei Lufttransport.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 21.11.2012 07:59.
Re: UN 1219 [Re: djung69] #15981 21.11.2012 09:42
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duldinger Offline
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Hallo djung69,

ich komm ein etwas durcheinander. In deiner Überschrift fragst du nach der UN 1219, in deinen Ausführungen sprichst du von UN 2019.
Da bei diesen UN-Nummern in der LQ-Spalte (7a) unterschiedliche Werte stehen, frage ich mich, was du jetzt verschickst. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Grüße aus Bayern

Thomas
Re: UN 1219 [Re: duldinger] #15982 21.11.2012 16:04
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G. Homann Offline
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Ja, da liegt wohl der Hase im Pfeffer! Das käme dann auch mit der Angabe 1 L in Spalte 7a hin <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />.

Re: UN 1219 [Re: G. Homann] #15983 26.11.2012 12:17
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djung69 Offline OP
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Hallo Zusammen,

erst mal vielen dank für eure Antworten. Hat mir sehr geholfen, da ich jetzt besser verstehe wie ich was im ADR zu lesen habe. Natürlich hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Meinte natürlich die UN 1219. Hier ist also 1L je Innerverpackung und damit kann ich LQ anwenden. Nochmals vielen Dank.


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