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Beifahrer mit ADR-Schein #16002 23.11.2012 22:24
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Magnum Offline OP
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Hallo zusammen,

ich hab mit einem Kunden zu tun, der in einem großen Chemiewerk Stückgut lädt. Das Problem: Der Fahrer hat wegen Rückenproblemen vom Chef einen Beifahrer zugeteilt bekommen, der ihm bei der Ladungssicherung - Plane auf und zu, Be- und Entladen usw. helfen soll, bis das mit dem Rücken wieder in Ordnung kommt. Der Beifahrer hat zwar die Schutzausrüstung und Einweisung in Gefahrgut, Feuerlöscher usw. bekommen, aber keinen ADR-Schein. Den hat nur der Fahrer. Die Chemiefirma lässt nun den Beifahrer nicht ins Werk zum Laden, weil er keinen ADR-Schein hat. Der Werkschutz bezieht sich auf irgendeine "Vorschrift im Gefahrgutrecht". Gibt es sowas bzw. hat es sowas mal gegeben? Ich kenne nur die Vorschrift, daß der Fahrer einen ADR-Schein braucht, nicht jedoch der Beifahrer. Was meint Ihr dazu, wer hat da eine Argumentationshilfe für mich?

Da es sich um ein Privatgelände handelt, hat der Werkschutz immer das letzt Wort, aber ich will versuchen, hier was zu bewegen.


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Beifahrer mit ADR-Schein [Re: Magnum] #16003 24.11.2012 09:44
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UBurkhard Offline
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Ich liebe diese Aussagen: "Du darfst das nicht weil ... das irgendwo steht!" <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Wenn die Kollegen vom Werksschutz derartige Aussagen treffen, sollten sie diese doch auch belegen können; vielleicht einfach mal ganz freundlich unverbindlich nach der konkreten Vorschrift fragen ...

Ich persönlich würde so vorgehen:
Der Beifahrer bekommt eine Bescheinigung mit, auf der ausdrücklich steht, das er
  • gemäß ADR 8.2.3 unterwiesen ist,
  • ausschließlich den Fahrzeugführer bei Ladevorgängen zu unterstützen hat,
  • keine Fahrtätigkeiten ausüben darf.

Dazu noch den obligatorischen amtlichen Lichtbildausweis. Fertig.
Damit müsste selbst der kritische Werksschützer (und Kontrollbeamte) zufrieden sein.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Beifahrer mit ADR-Schein [Re: Magnum] #16004 24.11.2012 15:05
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Magnum,

eigentlich sollte es keine Probleme geben, wenn der Beifahrer entsprechend unterwiesen ist sowie die geforderte persönliche Schutzausrüstung mitführt.

Hat das Chemie-Werk einen eigenen Ethik- und Sozialkodex? Habt Ihr als Lieferant (Spediteur) bei Auftragserteilung bestätigt, dass Ihr Euch an den Ethik- und Sozialkodex Eures Auftraggebers gebunden seht? Da steht dann sicher auch drin, dass Personen nicht benachteiligt werden dürfen, weil sie z.B. körperlich nicht voll leistungsfähig sind.

Euer Verhalten ist in dieser Hinsicht vorbildlich, wenn Ihr einen Fahrer, der Rückenprobleme hat, einen qualifizierten Beifahrer mitgebt, der ihn bei den schweren Arbeiten unterstützt. Eure Spedition sollte deshalb auf der Nominierungsliste für den "Lieferanten des Monats" stehen.

Falls es weiter Diskussionen mit dem Werkschutz gibt, würde ich mal mit dem Gefahrgutbeauftragten und dem Einkauf des Chemiewerks reden, wie der Zielkonflikt zwischen den Vorgaben, die der Werkschutz formal beachten muss, und dem Ethik- und Sozialkodex vernünftig geregelt werden kann.

Schöne Grüße.

Re: Beifahrer mit ADR-Schein [Re: Magnum] #16005 24.11.2012 19:08
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Gerald Offline
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Hallo Magnum,

Antwort auf
Der Werkschutz bezieht sich auf irgendeine "Vorschrift im Gefahrgutrecht". Gibt es sowas bzw. hat es sowas mal gegeben?


Da hat der Werkschutz aber sehr lange nicht mehr ins ADR geschaut. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Er sollte mal unter Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen nachschauen, da steht zu " Mitglied der Fahrzeugbesatzung: Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet."

Dass natürlich die entsprechende Ausrüstung dabei sein muss, haben schon die Anderen geschrieben. Und das ein Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine ADR Schulungsbescheinigung haben muss steht nicht im ADR. Da steht nur was zum Fahrzeugführer.

Die zuständige Behörde kann z.B. bei einem Transport von Gütern der Klasse 1 die Auflage erteilen, dass eine Person mit einer Waffe den Transport begleitet, und der hat bestimmt keinen Schulungsnachweis, aber einen Waffenschein!!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beifahrer mit ADR-Schein [Re: Magnum] #16006 27.11.2012 11:24
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Magnum Offline OP
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Vielen Dank! Da waren ja schon ein paar interessante Argumentationshilfen dabei!


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Beifahrer mit ADR-Schein [Re: Gerald] #16007 27.11.2012 11:35
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heido Offline
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Hallo,

ich habe dazu mal eine weitergehende Verständnisfrage:

In 8.2.3 steht.

Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse befasst ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 über die Bestimmungen erhalten haben....

....das Personal der Spediteure und Verlader sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse beteiligten FAHRZEUGFÜHRER, die nich im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind.

Nach meinem Verständnis benötigt der Fahrzeugführer gar keinen ADR-Schein
und es reicht eine Unterweisung.


Oder ist das zu einfach gedacht.

Gruß
heido

Re: Beifahrer mit ADR-Schein [Re: heido] #16008 27.11.2012 14:53
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Magnum Offline OP
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Hallo Heido,

hier sind die Fahrzeugführer gemeint, die z.B. die 1000-Punkte Regelung nach 1.1.3.6 ADR in Anspruch nehmen. Die brauchen keinen ADR-Schein, jedoch eine Unterweisung nach 1.3 ADR. Die 8.2.1-Fahrer sind die mit ADR-Schein. Deren Unterweisung ist die Ausbildung zum ADR-Schein.


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Beifahrer mit ADR-Schein [Re: Magnum] #16009 28.11.2012 13:53
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heido Offline
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Hallo Magnum,

so kann man das sicher interpretieren, in 8.2.1 steht aber nichts von der 1000 Punkte Regelung.
Nach meiner Auffassung hebt 8.2.1 den 1.3 auf und der ADR Schein ist nicht notwendig.
Wenn Gefahrgutrecht auch nichts mit Logik zu tun hat so ist das eine mögliche
und logische Schlussfolgerung - oder?

Gruß
Heido

Re: Beifahrer mit ADR-Schein [Re: heido] #16010 28.11.2012 16:59
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UBurkhard Offline
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ADR 8.2.1 sagt, das Fahrzeugführer grundsätzlich eine behördliche Bescheinigung brauchen.
In ADR 1.1.3.6 wird der Fahrer bei Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreit.

ADR 1.3 bezieht sich auf die Unterweisungspflicht der in ADR 1.4 genannten Transport-Beteiligten (oft verantwortliche Personen, denen Unternehmerpflichten übertragen wurden).
ADR 8.2.3 erweitert die Unterweisungspflicht auf jede beteiligte Person, also auch nachgeordnete Aufgabenträger ohne unmittelbare Verantwortung.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard

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