wir haben hier verunreinigte (UN 3175) Tanks stehen, die gesäubert werden sollen. Teilweise mit viel Restinhalt (bis zu 200L). Die Tanks haben verschiedene Größen, uich vermute das teilweise die Prüfdaten abgelaufen. Wie können diese transportiert werden?
Viele Grüße
Re: verunreinigte Tanks mit Restinhalt
[Re: sebstar]
#1604103.12.201217:35
Hallo sebstar, da ich die Größe und Art der Tanks nicht kenne, kann ich Dir nur folgende Lösungen anbieten.
1. Beförderung zur Reinigung ... nach 5.4.1.1.6.3 2. Beförderung zur verspäteten Prüfungszuführung nach 5.4.1.1.6.4 3. Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur Entsorgung nach 5.4.1.1.11.1
Du must jetzt schauen, welche Möglichkeit Du nutzen kannst um Dein Problem zu lösen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: verunreinigte Tanks mit Restinhalt
[Re: sebstar]
#1604203.12.201218:05
Verständnissfrage für mich: - UN3175, Feste Stoffe ...etc - zulässiger Transport in TP33 (geschmolzen eingefüllt und fest transportiert) - Restinhalt 200 l (flüssig? wenn ja: welche Tempratur?)
Gruß Tatsi
Re: verunreinigte Tanks mit Restinhalt
[Re: Tatsi]
#1604304.12.201211:02
also UN3175, wir fahren darunter pastöse Druckfarbenabfälle, die lösemittelbasiert sind (AVV 08 03 14). Es liegen 3 Tankgrößen vor, 450L, 1000L und 2000L. Der Restinhalt (manche sind leer, manche nicht komplett ist ausgehärtet, bzw. nicht mehr flüssig. Es handelt sich durchgehend um Stahltanks (siehe Foto)
Eine Beförderung nach 5.4.1.1.6.3 bzw. nach Absatz 4.3.2.4.3 ist demnach zulässig, oder?
Re: verunreinigte Tanks mit Restinhalt
[Re: sebstar]
#1604404.12.201213:40
wie Tatsi bereits festgestellt hat, scheint es sich um einen IBC zu handeln. Für UN 3175 sind Stahl-IBC's mit der Verpackungscodierung 11A zugelassen (Verpackungsanweisung IBC 06). IBC's mit der auf dem Foto erkennbaren Öffnung für Flüssigkeiten haben normalerweise nicht diese Codierung. Gegebenenfalls würde ich prüfen, ob es sich um eine für UN 3175 zulässige Verpackung handelt.
Für entzündbare flüssige Druckfarbenabfälle käme evtl. auch UN 1210 in Frage. Da würde dann die Verpackungsanweisung IBC 03 mit der Verpackungscodierung 31A für Stahl-IBC's gelten.
Die Verpackungscodierungen sind in der Grundkennzeichnung der IBC's direkt nach dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen bzw. nach den Buchstaben UN angegeben (Unterabschnitt 6.5.2.1 ADR).
In der Tat war der Inhalt mal flüssig und wurde als 1210 gefahren, jetzt sind die Flüssigkeiten aber nicht mehr abpumpbar unddaher eher pastös. Können die trotzdem als 1210 gefahren werden, bzw. was ist, wenn das Prüfdatum abgelaufen ist?
Re: verunreinigte Tanks mit Restinhalt
[Re: sebstar]
#1604705.12.201209:05
Also ich würde die IBC (31A) entsprechend 5.1.3.1 mit 1210 plakatieren, ein ganz normales Beförderungspapier erstellen (mit Angabe der Stückzahl) und den Fahrer ohne orangene Tafeln fahren lassen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Prüfdaten nicht abgelaufen sind. Korrekt?
Re: verunreinigte Tanks mit Restinhalt
[Re: sebstar]
#1604807.12.201205:18
Das ist ein klassisches Dilemma: Wenn es sich um einen festen Stoff handelt, ist UN 1210 nicht korrekt. Auf der anderen Seite ist ein 31A-IBC nicht für die an sich richtige UN 3175 zugelassen. Die BAM hat in anderem Zusammenhang in einer Stellungnahme die Einstufung "fest" oder "flüssig" und die daraus resultierenden Verpackungsvorgaben abgehandelt.
Das Gefahrgutrecht berücksichtigt nicht immer die Abfall-Realität. Deshalb ist eine pragmatische Lösung gefragt:
Bei einer Straßenkontrolle werden Verpackungen i.d.R. meist nur nach formalen Aspekten geprüft und nicht geöffnet. Ein 31A-IBC passt besser zu UN 1210 als zu UN 3175. So richtig propagieren möchte ich diese Überlegung allerdings nicht.
Als Alternative gäbe es evtl. für UN 3175 noch die Möglichkeit, den Transport als Schüttgut durchzuführen und die abgelaufenen IBC's in einem geeigneten Schüttgut-Container zu befördern.
Der eigentliche Königsweg aus diesem Dilemma führt über die Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle; siehe auch Anlage 1 RSEB und Adressen in Nr. 5.9 RSEB. Das ist zwar etwas aufwendiger, aber die Ausnahmegenehmigung sollte möglich sein.
Ob Du die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR in Anspruch nehmen kannst und keine orangefarbene Tafel benötigst, hängt von der Menge ab. Bei UN 1210 wäre zur Berechnung der Menge der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) der IBC's zu berücksichtigen, egal ob die IBC's voll oder nur teilweise gefüllt sind. Bei UN 3175 ist die Nettomasse in kg ausschlaggebend. Die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR gilt nur für Versandstücke und nicht für die Beförderung von Schüttgut. Lediglich ungereinigte leere IBC's dürfen unbegrenzt befördert werden.
Auf die möglichen Ausnahmen im ADR für den Transport zu Prüfzwecken und zur Entsorgung bei abgelaufener Verwendungsdauer sind die Kollegen bereits in den vorhergehenden Beiträgen eingegangen.