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Zeichenhöhe von mindestens 12 mm #16060 07.12.2012 11:27
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Chris Wilting Offline OP
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Hallo,

uns kommen Zweifel, wie ist das mit dem:

"ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg ...."

gemeint ist? (5.2.1.1)

Fassungsraum von höchstens 30 Liter

Was ist der Fassungsraum?

-Wenn ich einen Kanister nehme und mit Wasser fülle, bis er überläuft?
(Nehmen wir mal an, man könnte 32 Liter bis zum überlaufen einfüllen)
-Wenn in der Kanisterzulassung Brimfullcapacity >31 Liter steht
-Wenn in der Kanisterzulassung Nominalcapacitiy 30 Liter steht
-Wenn die Schriftgröße der UN-Kennzeichnung auf dem Kanister selber 6 mm groß ist

Ist bei einem solchen Kanister die UN-Nummer des gefährlichen Gutes in 12 mm Schriftgröße anzugeben, oder reicht da noch die 6 mm ???

Gruß

Re: Zeichenhöhe von mindestens 12 mm [Re: Chris Wilting] #16061 07.12.2012 12:51
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Gerald Offline
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Hallo,
zu dem Begriff "Fassungsraum" findest Du im ADR unter Begriffsbestimmungen keinen Eintrag, aber im Abschnitt 1.2.1 unter "Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes" ist ein Eintrag.

Und ich denke mal bei einem 30L Kanister werden auch 30L im Kanister sein, denn wie soll die Rechnung geschrieben werden, wenn bei jeden Gefahrgut eine andere Füllmenge ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Das Problem war wohl eher, dass z.B. auf 200l Fässern die Beschriftung mit der UN-Nummer gerade mal z.B. 3mm betragen hat, und wer soll das dann lesen können. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Antwort auf
Ist bei einem solchen Kanister die UN-Nummer des gefährlichen Gutes in 12 mm Schriftgröße anzugeben, oder reicht da noch die 6 mm ???


In dem Fall ist der Kanister mit einer Zeichenhöhe von 6 mm zu kennzeichnen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Zeichenhöhe von mindestens 12 mm [Re: Chris Wilting] #16062 07.12.2012 15:24
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Chris,
Servus Gerald,

in den Zulassungsscheinen der BAM ist der Fassungsraum üblicherweise als ein einziger Wert angegeben. Die BAM übersetzt "Fassungsraum" in ihren Zulassungsscheinen mit "Capacity" und macht keine weiteren Unterscheidungen. Aus meiner Sicht kann dann der im BAM-Zulassungsschein angegebene Wert als Bezugsgröße für den neuen Satz im Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR verwendet werden.

Schwieriger wird es, wenn im Zulassungsschein verschiedene Werte für den Fassungsraum angegeben sind. In dem ab ADR 2013 gültigen neuen Satz im Unterabschnitt 5.2.1.1 heißt es: "Die UN-Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern [...]."

Im Abschnitt 1.2.1 ADR gibt es eine Definition für den höchsten Fassungsraum: Das höchste Innenvolumen von Gefässen oder Verpackungen, einschliesslich Grossverpackungen und Grosspackmittel (IBC), ausgedrückt in m³ oder Liter.

In dem beschriebenen Fall wird eine "brimfull capacity" > 31 Liter angegeben. Damit ist klar, dass der höchste Fassungsraum mehr als 30 Liter beträgt. Deshalb würde ich eine Zeichenhöhe von 12 mm für die UN-Nummer beachten.

Der ebenfalls in Abschnitt 1.2.1 ADR definierte nominale Fassungsraum bezieht sich auf das Volumen in Liter, das im Gefäß zur Aufnahme des gefährlichen Stoffes vorgesehen ist (Nenninhalt). Der nominale Fassungsraum kann um einiges geringer als der tatsächliche Fassungsraum des Gefäßes sein. Der nominale Fassungsraum ist insbesondere für die Freistellung gem. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR relevant. Wenn die ADR-Vertragsstaaten den nominalen Fassungsraum als Bezugsgröße für den neuen Satz im Unterabschnitt 5.2.1.1 ansehen würden, dann hätten sie es aus meiner Sicht auch so schreiben müssen, um eine Verwechslung mit der oben zitierten Definition des höchsten Fassungsraums auszuschließen.

Insgesamt erscheint mir der neue Satz im Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR nicht ganz glücklich formuliert. Soweit ich das überblicke, verwenden die ADR-Vertragsstaaten den Begriff "Fassungsraum" hier erstmalig in direktem Zusammenhang mit Versandstücken. Semantisch erscheint mir das nicht ganz logisch. Der Begriff "Fassungsraum" bezieht sich sonst im ADR immer nur auf das Gefäß bzw. die Verpackung. Das Versandstück ist hingegen das Endprodukt des Verpackungsvorgangs und besteht aus zwei Komponenten, der Verpackung und ihrem Inhalt. Die direkte Verknüpfung zwischen Versandstück und Fassungsraum kann deshalb möglicherweise zu Verwirrung führen.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 09.12.2012 10:11.
Re: Zeichenhöhe von mindestens 12 mm [Re: King_Louie_21] #16063 09.12.2012 23:37
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Kolleg(inn)en,

noch eine Ergänzung zu meinem vorhergehenden Beitrag:

Im Anhang 2 zur BAM-GGR 005 fordert die BAM vom Verpackungshersteller Angaben sowohl zum Nennvolumen wie zum Überlaufvolumen einer Verpackung. Das Nennvolumen wird vom Verpackungshersteller benannt und muss immer kleiner als das Überlaufvolumen sein. Das Überlaufvolumen wird im Rahmen der Bauprüfung kontrolliert. Das "Überlaufvolumen" wird von der BAM definiert als: Volumen des Fasses in normaler Gebrauchslage und bis zum Punkt des Überlaufes befüllt.

Ein paar Zulassungsscheine der BAM für Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) und Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) habe ich mir nochmals genauer angesehen. In den Zulassungsscheinen gibt die BAM sowohl die Hersteller-Typenbezeichnung mit dem Nennvolumen sowie den Fassungsraum an. Hier ein Beispiel eines BAM-Zulassungsbescheids: "20 l Kanister" (Hersteller-Typenbezeichnung) mit einem Fassungsraum von 22,8 Liter.

Der von der BAM dokumentierte Fassungsraum weißt anscheinend immer ein größeres Volumen als das Nennvolumen in der Hersteller-Typenbezeichnung auf. Nachdem keine anderweitige Volumenprüfung vorgenommen wird, gehe ich davon aus, dass die BAM bei der Angabe des Fassungsraums in ihren Zulassungsbescheiden auf das Überlaufvolumen abstellt. Deshalb sollte aus meiner Sicht bei einem Überlaufvolumen > 30 Liter wie in dem Beispiel von Chris Wilting ("Brimfullcapacity >31 Liter") eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm für die UN-Nummer eingehalten werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies außerdem, dass die Zeichenhöhe bereits bei einem Nenninhalt/Nennvolumen von 30 L mindestens 12 mm betragen muss.

Inwieweit das von der BAM im Rahmen der Bauprüfung kontrollierte Überlaufvolumen, der im Abschnitt 1.2.1 ADR definierte höchste Fassungsraum und der im Prüfbericht gem. Abs. 6.1.5.8.1 ADR dokumentierte maximale Fassungsraum jeweils identisch sind, bleibt jedoch offen. Einheitliche Begriffe wären da gegebenenfalls wünschenswert.

Schöne Grüße.

Re: Zeichenhöhe von mindestens 12 mm [Re: King_Louie_21] #16064 10.12.2012 12:56
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Chris Wilting Offline OP
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Hallo,
was ist mit der Kennzeichnung der Bauartzulassung?
Gilt das dann auch?
(6.1.3.1)

Gruß

Re: Zeichenhöhe von mindestens 12 mm [Re: Chris Wilting] #16065 10.12.2012 13:22
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Chris,

Unterabschnitt 6.1.3.1 ADR lautet: "Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern [...]."

Das lese ich genauso wie bei der neuen Forderung zur Zeichenhöhe der UN-Nummer auf dem Versandstück; in dem beschriebenen Fall also eine Kennzeichnung von mind. 12 mm. Entsprechende Verpackungen mit einer kleineren Zeichenhöhe wären aus meiner Sicht ein Reklamationsgrund.

Vielleicht sehen die Kontrollorgane diese Thematik mit einer gewissen Kulanz; aber dazu habe ich keine Erfahrungen. Die wenigen Liter Unterschied zwischen nominalem Fassungsraum (Nenninhalt), Nennvolumen, Überlaufvolumen, maximalem Fassungsraum und höchstem Fassungsraum sind bei einem 30 L Kanister letztendlich doch nur Erbsenzählerei. Sich auf Kulanz zu verlassen ist jedoch keine Rechtssicherheit.

Niemand kann verlangen, dass man eine Verpackung vor der Verwendung selbst auslitert. Deshalb würde ich mich am Volumen oder Fassungsraum mit dem größten Wert orientieren, der im Zulassungsschein angegeben ist. Damit sollte man auf der sicheren Seite liegen.

Schöne Grüße.

Re: Zeichenhöhe von mindestens 12 mm [Re: King_Louie_21] #16066 10.12.2012 18:57
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Magnum Offline
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Hallo zusammen,

ich hätte da noch einen kleinen Beitrag: Der hier schön öfters angesprochene "Nominale Fassungsraum" gemäß der Begriffserklärung nach 1.2.1 ADR beschreibt das tatsächlich im Gefäß enthaltene Gefahrgut in Liter, also keine Verpackungsgröße.

Ansonsten würde ich empfehlen, im Zweifelsfall die größere Variante 12 mm zu nehmen. Bei Gebinden um ca. 30 Liter hat das wohl leicht Platz und dürfte kein Problem sein. Damit erübrigt sich die genaue Feststellung, ob es nun 30, 31 oder wer weiß wie viel Liter sind.


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Zeichenhöhe von mindestens 12 mm [Re: Magnum] #16067 10.12.2012 22:43
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Magnum,

Antwort auf
ich hätte da noch einen kleinen Beitrag: Der hier schön öfters angesprochene "Nominale Fassungsraum" gemäß der Begriffserklärung nach 1.2.1 ADR beschreibt das tatsächlich im Gefäß enthaltene Gefahrgut in Liter, also keine Verpackungsgröße.
Diese Auffassung wird aus meiner Sicht nicht von den zuständigen Behörden geteilt. Der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) ist eine konstante Größe unabhängig von der tatsächlich in die Verpackung eingebrachten Menge. Für den nominalen Fassungsraum (Nenninhalt) spielt es keine Rolle, ob die Verpackung leer, randvoll oder nur teilweise gefüllt ist.

  • Die Definition in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN lautet:
    Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes: Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. [...]
  • Die BAM verwendet im Anhang 2 zur BAM-GGR 005 folgende Beschreibung für "Nennvolumen": Das vom Hersteller (gemeint ist der Verpackungshersteller) benannte Volumen, das kleiner als das Überlaufvolumen sein muss.
  • Der österreichische Gefahrguttransport - Vollzugserlass 2007 (GZ: 159.103/1-II/ST8/07 vom 22. Februar 2007) erläutert dies wie folgt:
    "Nominaler Fassungsraum" bedeutet das Volumen in Liter, das im Gefäß zur Aufnahme des gefährlichen Stoffes vorgesehen ist.
    Dieses Volumen kann bei bestimmten Stoffen auch um einiges geringer als der tatsächliche Fassungsraum des Gefäßes sein. Gemäß den chemikalienrechtlichen Vorschriften wird für Publikumsprodukte das Anführen einer Nennmenge auf der Verpackung verlangt. Diese ist für die Berechnung gemäß 1.1.3.6.3 heranzuziehen. Auslegungen, die beim jeweiligen Transport auf die tatsächlich eingefüllten Mengen abstellen, stehen im semantischen Widerspruch zum Begriff "Nennvolumen" und sind nicht vollziehbar. Unterschreitet die tatsächlich eingefüllte Menge den nominalen Fassungsraum, so ist dies zwar zulässig, jedoch für die Ermittlung der Menge für die Tabelle unerheblich, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einstufung als ungereinigte leere Verpackung sind erfüllt. Individuelle (nachträgliche) Anpassungen des nominalen Fassungsraums an die tatsächlich eingefüllte Menge sind unzulässig.
Eine ähnliche Diskussion wurde dieses Jahr bereits in dem Thread "Punkte? ADR - Freigrenze?" geführt.

Schöne Grüße.


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