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Feuerlöscher Prüffrist und Prüfer #16073 11.12.2012 22:57
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Rico Lasar Offline OP
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Hallo,
ADR 2011 8.1.4.4
Die den Vorschriften des Unterabschnittes 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden.

Außerdem müssen sie mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein.

Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten.

Praxis: Den Prüfer für meine Feuerlöscher gibts schon seit 20 Jahren. Früher wurde für Löscher für Beförderungseinheiten immer für ein Jahr verlängert und seit einiger Zeit um 2 Jahre. Die geforderten Angaben auf dem Löscher sind ADR-konform.

Wo steht (Quelle Verordnung oder so), um wieviel Jahre verlängert werden kann.
Wie gehe ich mit der Qualifikation des Prüfers um? Könnte ja jeder kommen...

Gefunden hab ich: Erkundigen Sie sich, ob der Prüfer die nötige Sachkunde nachweisen kann. Wichtig sind hier die Richtlinien nach DIN 14406 Teil 4 und die Befähigung nach TRBS 1203 Teil 2.

Prüffrist für GGVS-Feuerlöscher 2 Jahre
www.total-feuerschutz.de
Die Fragestellung, ob vor dem 01.01.2003 beschaffte GGVS-Feuerlöscher nach der alten Regelung jährlich zu prüfen wären, so die fälschliche Interpretation der Übergangsregelung bis 2007, wurde durch das Bundesverkehrsministerium klargestellt:
Die Übergangsregelung bezieht sich nur auf die Ausrüstung, nicht aber auf die Wartungsfrist der Feuerlöscher, so dass alle GGVS-Feuerlöscher eindeutig seit 01.01.2003 spätestens alle zwei Jahre zu prüfen sind.
Für Feuerlöscher, die vor dem 01.01.2003 verkauft wurden, gilt: die Prüffrist der GGVS-Feuerlöscher verlängert sich nicht automatisch von einem auf zwei Jahre. Das vorgegebene, gekennzeichnete Datum der nächsten Prüfung ist deshalb unbedingt einzuhalten. Bei der termingerecht durchgeführten Prüfung erst, kann das Datum der nächsten, fälligen Prüfung auf 2 Jahre gekennzeichnet werden.


Giftschein;ADR-Schein;Gb;Fachk.GüKg+Efb;Ehemann,ich glaub ich muss mich für Eines entscheiden.
Re: Feuerlöscher Prüffrist und Prüfer [Re: Rico Lasar] #16074 13.12.2012 18:50
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Magnum Offline
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Hallo Rico Lasar,

die Fundstelle für die Prüffrist von Feuerlöschern gemäß 8.1.4 ADR ist die deutsche GGVSEB - Anlage 2 Ziffer 3.4.

Wortlaut: "Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen."


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Feuerlöscher Prüffrist und Prüfer [Re: Magnum] #16075 14.12.2012 09:55
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Rico Lasar Offline OP
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Hallo Magnum,
vielen Dank für die Information.

Hallo an Alle,
ich denke jetzt, das niemand die Qualifikation seines Löscherprüfers überprüft.
Ich werd mal meinen Prüfer fragen, wie er das sieht.

Gruß an Alle


Giftschein;ADR-Schein;Gb;Fachk.GüKg+Efb;Ehemann,ich glaub ich muss mich für Eines entscheiden.
Re: Feuerlöscher Prüffrist und Prüfer [Re: Magnum] #16076 14.12.2012 20:41
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Gerald Online
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Hallo,

Antwort auf
die Fundstelle für die Prüffrist von Feuerlöschern gemäß 8.1.4 ADR ist die deutsche GGVSEB - Anlage 2 Ziffer 3.4.


Der Bundesrat hat heute getagt und unter anderem die Änderung der GGVSEB zum 01.01.2013 beschlossen, und da steht dann im § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte" "Die Prüffrist für nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlösche zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung."

Was zur Folge hat, das diese Prüffrist jetzt für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gilt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Feuerlöscher Prüffrist und Prüfer [Re: Gerald] #16077 14.12.2012 22:03
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

Antwort auf
"Die Prüffrist für nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlösche zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung."

Man muss sich wundern, welche Regeln sich der Gesetzgeber einfallen lässt. Verstehe ich das richtig:
Im Ausland hergestellte Feuerlöschgeräte müssen nicht nach zwei Jahren geprüft werden??? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Da kann man doch nur jedem Beförderer empfehlen, sich im Ausland hergestellte Feuerlöscher zu besorgen. Dann braucht der Beförderer die Prüffristen nicht peinlich genau beachten und vermeidet damit Bußgeldtatbestände. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />

Das Markenzeichen "Made in Germany" wird damit zum Nachteil für den Käufer und die Produktion von Feuerlöschern im Inland wird kaputt gemacht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />

Schöne Grüße.

Re: Feuerlöscher Prüffrist und Prüfer [Re: King_Louie_21] #16078 15.12.2012 11:07
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Gerald Online
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King_Louie_21,

Antwort auf
Im Ausland hergestellte Feuerlöschgeräte müssen nicht nach zwei Jahren geprüft werden???


Das war auch mein erster Gedanke, denn für Feuerlöscher z.B. in Belgien gelten 5 Jahre ab Datum der Herstellung.

Aber im ADR unter 8.1.4.4 steht " Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten." und ich denke mal, dass die Prüffrist in Deutschland dann für Feuerlöscher zwei Jahre beträgt.

Ich gebe Dir aber Recht, dass hätte man in der GGVSEB einfacher schreiben können!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Feuerlöscher Prüffrist und Prüfer [Re: Gerald] #16079 17.12.2012 09:42
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Gandalf Offline
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Hallo Gerald,
Antwort auf
Ich gebe Dir aber Recht, dass hätte man in der GGVSEB einfacher schreiben können!!
Natürlich, aber dann bräuchte es ja keine RSEB! Schließlich will man da doch was reinschreiben oder? Und hier wäre schon mal der erste Punkt für nähere Erläuterungen, was nun eigentlich genau gemeint ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruß Gandalf


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