Hallo,
ADR 2011 8.1.4.4
Die den Vorschriften des Unterabschnittes 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden.
Außerdem müssen sie mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein.
Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten.
Praxis: Den Prüfer für meine Feuerlöscher gibts schon seit 20 Jahren. Früher wurde für Löscher für Beförderungseinheiten immer für ein Jahr verlängert und seit einiger Zeit um 2 Jahre. Die geforderten Angaben auf dem Löscher sind ADR-konform.
Wo steht (Quelle Verordnung oder so), um wieviel Jahre verlängert werden kann.
Wie gehe ich mit der Qualifikation des Prüfers um? Könnte ja jeder kommen...
Gefunden hab ich: Erkundigen Sie sich, ob der Prüfer die nötige Sachkunde nachweisen kann. Wichtig sind hier die Richtlinien nach DIN 14406 Teil 4 und die Befähigung nach TRBS 1203 Teil 2.
Prüffrist für GGVS-Feuerlöscher 2 Jahre
www.total-feuerschutz.de Die Fragestellung, ob vor dem 01.01.2003 beschaffte GGVS-Feuerlöscher nach der alten Regelung jährlich zu prüfen wären, so die fälschliche Interpretation der Übergangsregelung bis 2007, wurde durch das Bundesverkehrsministerium klargestellt:
Die Übergangsregelung bezieht sich nur auf die Ausrüstung, nicht aber auf die Wartungsfrist der Feuerlöscher, so dass alle GGVS-Feuerlöscher eindeutig seit 01.01.2003 spätestens alle zwei Jahre zu prüfen sind.
Für Feuerlöscher, die vor dem 01.01.2003 verkauft wurden, gilt: die Prüffrist der GGVS-Feuerlöscher verlängert sich nicht automatisch von einem auf zwei Jahre. Das vorgegebene, gekennzeichnete Datum der nächsten Prüfung ist deshalb unbedingt einzuhalten. Bei der termingerecht durchgeführten Prüfung erst, kann das Datum der nächsten, fälligen Prüfung auf 2 Jahre gekennzeichnet werden.