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Kennzeichnung von Abfallmulden #16214 14.01.2013 11:02
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mawada Offline OP
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Hallo!

Wir wollen Verpackungen mit gefährlichen Anhaftungen (AVV 150110) in Abfallmulden in loser Schüttung entsorgen. Da das zuvor enthaltene Produkt Gefahrgut UN 3082 war, bitte ich um Eure Hilfe, wie die Kennzeichnung der Mulde und der Beförderungseinheit nach ADR auszusehen hat. Hinweise auf die Rechtsquellen wären hilfreich.

Danke

mawada

Zuletzt bearbeitet von mawada; 14.01.2013 11:04.
Re: Kennzeichnung von Abfallmulden [Re: mawada] #16215 14.01.2013 13:26
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King_Louie_21 Offline
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Gemäß Unterabschnitt 7.3.1.1 ADR dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden. Um diese Vorschrift nutzen zu können, müssen die Verpackungen jedoch außen sauber und ordnungsgemäß verschlossen sein; es gilt UN3082.

Falls die Verpackungen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind oder außen Gefahrgut anhaftet, bleibt für den Transport in einer Mulde nur die Deklaration als kontaminierter Feststoff (z.B. Plastikabfall in Form eines Kanisters mit schädlichen Anhaftungen) und es gilt UN3077. Dann sollte aber sichergestellt sein, dass die Verpackungen tropffrei sind.

Ich gehe mal davon aus, dass die Mulde ein Großcontainer im Sinne des ADR ist. Dann sieht die Kennzeichnung gem. Kapitel 5.3 ADR wie folgt aus:

[*]Placard Klasse 9 an allen vier Seiten (muss auch während des Transports an den Seiten und hinten sichtbar sein)
[*]Fisch und Baum 25x25 cm an allen vier Seiten (muss auch während des Transports an den Seiten und hinten sichtbar sein)
[*]Orangefarbene Warntafel mit Kemlerzahl und UN-Nummer an den Seiten jedes Containers parallel zur Längsachse des Fahrzeugs
[*]Neutrale orangefarbene Warntafeln (ohne Gefahr- und UN-Nummer) vorne und hinten an der Beförderungseinheit

Es handelt sich um Befüllerpflichten (§ 23 GGVSEB) und Fahrerpflichten (§ 28 GGVSEB).

Schöne Grüße.


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