UN 1057 Feuerzeuge nach SV 658
#16216
14.01.2013 15:32
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Spedi
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Hallo zusammen,
wie kennzeichne ich das Versandstück wenn ich Feuerzeuge nach SV 658 verschicken möchte? Meiner Ansicht nach genügt eine nicht bauartzugelassene Verpackung mit der Aufschrift " UN 1057 FEUERZEUGE " in angemessener Größe. 3.4.7 ist nicht aufgeführt und somit kann ich die Kennzeichnung für begrenzte Mengen weglassen, richtig?
Schonmal Danke für eure Mühe!
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Re: UN 1057 Feuerzeuge nach SV 658
[Re: Spedi]
#16217
14.01.2013 17:03
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Gerald
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Hallo, und somit kann ich die Kennzeichnung für begrenzte Mengen weglassen, richtig Ja Aber Vorsicht,die Bruttomasse jedes Versandstücks darf nicht größer als 10 kg sein und die Bruttomasse auf dem Fahrzeug beträgt höchstens 100 kg. Das Versandstück selbst ist mit "UN 1057 FEUERZEUGE" bzw. "UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE" zu kennzeichnen, den Ausrichtungspfeil nicht vergessen. Bei "Umverpackung" gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.1.2.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: UN 1057 Feuerzeuge nach SV 658
[Re: Gerald]
#16218
14.01.2013 17:33
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King_Louie_21
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Hallo zusammen,
das lese ich auch so wie Gerald. Die Regelung eignet sich perfekt für die Auslieferung vom Distributionslager an die Verkaufsstellen.
Nur frage ich mich, wie denn im klassischen Stückguttransport (ggf. mehrfacher Umschlag, weitere Zuladung durch andere Absender/Verlader) während des ganzen Beförderungsvorgangs gewährleistet werden kann, dass sich nie mehr als 100 kg Feuerzeuge auf der Ladefläche befinden? Und wie kommen die Feuerzeuge zum Distributionslager? Wer wäre dafür zuständig, dass die Mengengrenze von 100 kg eingehalten wird?
Nützlich sind die Ausrichtungspfeile sicher, aber sind sie wirklich vorgeschrieben? Die Feuerzeuge sind aus meiner Sicht Gegenstände, die in jeder Lage dicht sind (5.2.1.9.2 Buchstabe e ADR) und dann könnte darauf verzichtet werden. Oder sehe ich das falsch?
Schöne Grüße.
P.S. Der Hinweis auf die Beförderung als begrenzte Menge wurde gelöscht, da nicht anwendbar für UN1057.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 15.01.2013 07:07.
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Re: UN 1057 Feuerzeuge nach SV 658
[Re: King_Louie_21]
#16219
14.01.2013 17:46
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Danke für eure Hilfe, dann habe ich bis auf die Ausrichtungspfeile alles richtig gemacht. Die werden dann in Zukunft vorsichtshalber mit draufgemacht.
Schönen Abend noch!
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Re: UN 1057 Feuerzeuge nach SV 658
[Re: King_Louie_21]
#16220
14.01.2013 17:52
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, Nützlich sind die Ausrichtungspfeile sicher, aber sind sie wirklich vorgeschrieben? Sieh mal unter 3.4.1 e) nach, da steht ....und 5.2.1.9 .., im Zusammenhang mit SV 658 "...nur den Bedingungen der Abschnitte 3.4.1 a) bis g ..." und im Absatz 5.2.1.9.1 erste Strichaufzählung steht " zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten". Nun stell Dir mal, bei Nachfüllpatronen ist der Karton verkehrt rum verladen !!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Die SV 658 wurde meiner Meinung nach eingeführt, das es für die "UN 1057 FEUERZEUGE" bzw. "UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE" im alten ADR keine Freistellung gab, außer nach Unterabschnitt 1.1.3.6. Und oft werden Feuerzeuge als Werbeartikel zum Beispiel zu Messen mitgenommen, und das war dann etwas schwierig!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: UN 1057 Feuerzeuge nach SV 658
[Re: Gerald]
#16221
14.01.2013 19:14
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King_Louie_21
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Hallo Gerald,
Feuerzeuge und Nachfüllpatronen sind Gegenstände der Klasse 2 (Gase) mit dem Klassifizierungscode 6F (Abs. 2.2.2.1.2 ADR). Sie gelten mithin aus meiner Sicht nicht als Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten. Gemäß SV 201 müssen Feuerzeuge und Nachfüllpatronen in jeder Lage dicht sein.
Deine Argumentation kann ich bis zu dem Verweis auf Unterabschnitt 5.2.1.9 ADR nachvollziehen. Dieser Unterabschnitt gliedert sich in zwei Absätze. Gemäß Abs. 5.2.1.9.2 e) sind die Ausrichtungspfeile nicht erforderlich für Gegenstände, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind. Gibt es einen Grund, warum dieser Passus nicht für UN 1057 gelten sollte?
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 15.01.2013 07:06.
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Re: UN 1057 Feuerzeuge nach SV 658
[Re: King_Louie_21]
#16222
17.01.2013 20:02
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Guten Tag,
die 100-kg-Mengengrenze sollte in jedem Fall eingehalten werden können, da die Absender den Beförderer ja rechtzeitig vor Transportbeginn über das Gefahrgut zu informieren haben. Selbst bei Anwendung der SV 658 ist 3.4.12 zu beachten. Somit sollte der Beförderer darüber stolpern, wenn bereits 100 kg an Bord (geplant)sind und noch jemand weitere Feuerzeuge zuladen möchte. Nachtrag: Größere Mengen zum Distributionslager werden dann als "normale" UN 1057 gefahren (P002).
Gruß Forenseeker
Zuletzt bearbeitet von forenseeker; 17.01.2013 20:07.
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Re: UN 1057 Feuerzeuge nach SV 658
[Re: forenseeker]
#16223
23.01.2013 15:02
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Hallo zusammen,
ich habe eine andere Frage zum Thema "Gasfeuerzeuge".
Unabhängig davon, ob der Versand unter Anwendung der SV 658 erfolgt, oder als Klasse 2.1 müssen die Feuerzeuge vor unbeabsichtigtem Auslösen gesichert sein.
Ich habe nun vom Hersteller der Feuerzeuge ein Zertifikat erhalten, welches bestätigt, dass die Feuerzeuge mit Kindersicherung dem §7 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte GPSG vom 06.01.2004 entspricht.
Wir haben uns die Feuerzeuge angesehen und als Erwachsener kann man diese ganz normal zünden (Elektrische Zündung). Kann man die oben erwähnte Kindersicherung trotzdem als ausreichende Sicherung gegen unbeabsichtigtes Auslösen und unbeabsichtigtes Austreten des Inhaltes ansehen, da für die Zündung ja ein gewisser Wiederstand überwunden werden muss? Oder müssen wir weitere Vorkehrungen treffen?
Die Feuerzeuge werden lose in eine Kartonage gepackt, welche wiederum in eine Umverpackung gesteckt wird.
Ich danke Euch für Eure Meinung
Viele Grüße Simone
Simone
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Re: UN 1057 Feuerzeuge nach SV 658
[Re: DTM]
#16224
23.01.2013 16:06
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Hallo Simone, Ich habe nun vom Hersteller der Feuerzeuge ein Zertifikat erhalten, welches bestätigt, dass die Feuerzeuge mit Kindersicherung dem §7 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte GPSG vom 06.01.2004 entspricht. Grundvoraussetzung für die Bereitstellung auf dem Markt ist, dass die Feuerzeugverordnung eingehalten wird. Darin sind auch entsprechende Normen genannt. ------------------------ Die Feuerzeuge werden lose in eine Kartonage gepackt, welche wiederum in eine Umverpackung gesteckt wird. Für Feuerzeuge, die als Standard-Gefahrgut befördert werden, gilt die von forenseeker erwähnte Verpackungsvorschrift P002 in Verbindung mit der Verpackungssondervorschrift PP84. Versandstücke müssen unter anderem so ausgelegt sein, dass eine Bewegung verhindert wird. Ich vermute mal, dass Schachteln, in die die Feuerzeuge lose gepackt werden, diese Anforderung nicht erfüllen. Für den Straßen- oder Schienentransport muss diese Anforderung erst für Versandstücke > 10 kg Bruttomasse erfüllt werden (RR5). Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 24.01.2013 07:56.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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