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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: J.Simon] #16279 05.07.2013 13:37
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King_Louie_21 Offline
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Hallo zusammen,

die Wirtschaftskammer Österreich hat folgende Klarstellung zu Baumaschinen veröffentlicht:
  • «Mit 1. Juli 2013 treten neue Gefahrgutvorschriften für den Transport von Maschinen und Geräten mit Kraft-/Brennstofftanks in Kraft. Derartige Maschinen müssen nach der Sondervorschrift 363 ADR, insbesondere mit Gefahrgutzettel gekennzeichnet werden.

    In Absprache mit dem BMVIT konnte klargestellt werden, dass Baufahrzeuge wie Rad- und Kettenbagger, Lader, Straßenwalzen usw. vorerst nicht davon betroffen sind.

    Sonstige Geräte/Maschinen wie z.B. Heizvorrichtungen, nicht fahrbare Kompressoren und (Strom-) Generatoren müssen ab 1. Juli 2013 nach der SV 363 ADR transportiert werden.

    Betroffen davon sind insbesondere das Bau- und Transportgewerbe.»
Fundstelle und weiterführendes Infoblatt: WKO - Sondervorschrift 363

Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16280 05.07.2013 14:45
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Udo Freitag Offline
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Hallo King_Louie,

die Österreicher sehen es so. Wir hier in "Old Germany" halt anders. Am 15. Juli wird voraussichtlich eine Duldung bezüglich der SV 363 im Heft 13 des VkBl. erscheinen. Diese wird sich aber nur auf die Gefahr- und Großzettel beziehen.

Selbstfahrende Maschinen und Geräte die nicht für den Straßenverkehr bestimmt und zugelassen sind und als Ladung befördert werden, fallen erst mal unter die SV 363 (1.1.3.1 c ADR bleibt unberücksichtig). So ist die Auslegung hierzulande.

Aber schön zu wissen, dass es auch anders geht. Das BMVIT hätte sich auch mal mit dem BMVBS absprechen sollen.




Gruß

Udo

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: J.Simon] #16281 08.07.2013 22:07
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King_Louie_21 Offline
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Hallo zusammen,

nicht alle Baumaschinenhersteller/-verwender scheinen mit der am 25.06.13 erzielten Einigung zwischen den Verbänden und dem BMVBS zufrieden zu sein (vgl. Beitrag von Johann Simon vom 01.07.13 weiter oben). Irgendwie kann ich die Unzufriedenheit sogar verstehen. Diese Regelung ist zwar nützlich, hat aber auch ihre Schattenseiten. Wo ist der Unterschied zu einer Bananenrepublik? Geltendes Recht wird (in Deutschland) nicht umgesetzt, Verstöße werden geduldet und nicht geahndet; diese Phase der Rechtsunsicherheit soll ein Jahr lang bestehen. Gelackmeiert sind diejenigen, die sich brav an die Vorschriften halten.

Der VESF e.V. (Verband europäischer Straßenfräsunternehmungen) in Niederdürenbach mit ca. 40 Mitgliedsunternehmen hat einen Tag nach dem Gespräch mit dem BMVBS extra den Beraterstatus bei der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN beantragt. Es sei nicht klar, ob Straßenfräsmaschinen aufgrund ihres Tankvolumens von 300-1.500 l unter die SV 363 fallen oder gem. 1.1.3.3 b) ADR freigestellt sind. Als Verband könne man besondere Kenntnisse in die Diskussion einbringen, heißt es im Antragsschreiben des VESF vom 26.06.13.

Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16282 09.07.2013 18:23
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J.Simon Offline
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Hallo King_Louie_21

Da gebe ich allen mit Sicherheit Recht. Es wird aber immer so sein, dass der eine Verband damit zufrieden ist und der andere nicht. Ohne mich jetzt mit einer Fräsmaschine auszukennen: Dient der Kraftstofftank zum Antrieb? Von was ich jetzt mal ausgehe, dann kann man es doch, wie bei Radladern usw. als Fahrzeug im Sinne der Vereinbarung definieren und dann wären diese wieder freigestellt. Wenn ich nur nach der Definition Fahrzeuge in der GGVSEB gehe, dann sind Fahrzeuge mit einer bbH von mind. 25 km/h natürlich nicht als Fahrzeuge zu definieren und somit wären dieses wieder eine Maschine im Sinne der SV 363 und somit Kennzeichnungspflichtig. Bin mal gespannt was dann im Verkehrsblatt steht. Wenn es denn veröffentlicht wird. Dass natürlich die Mitarbeit eines solchen Verbandes als Berater in den Ausschüssen sinnvoll sein kann, kann ich Dir auch nur beipflichten.
Schauen wir mal wie sich dieses weiter entwickelt. Wir bleiben am Ball


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: SV 363 [Re: J.Simon] #16283 18.07.2013 11:03
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Das BMVBS hat einen "Workaround" zur Diskussion um selbstfahrende Arbeitsmaschinen veröffentlicht.

Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder wurde im aktuellen Verkehrsblatt 13/2013 auf S. 710 unter der lfd. Nr. 129 eine Bekanntmachung zu Kapitel 3.3, Sondervorschrift (SV) 363 ADR veröffentlicht.

Sie besagt, dass soweit selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen, die nicht bereits nach Unterabschnitt 1.1.3.3 b) oder 1.1.3.1 c) ADR freigestellt sind, als Ladung befördert werden und nicht entsprechend Kap. 3.3 SV 363 ADR mit Gefahrzetteln oder Placards bezettelt sind, die Kontrollorgane von der Verfolgung und Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten) absehen werden.

Diese Vorgehensweise ist bis zum 30. Juni 2014 befristet.

Ist zu hoffen, dass sich das unter den Kontrollorganen zügig herumspricht ... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: J.Simon] #16284 27.08.2013 18:26
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King_Louie_21 Offline
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Antwort auf
Wir bleiben am Ball

Hallo Johann und alle anderen,

die unenendliche Geschichte geht weiter. Der VESF e.V. (Verband europäischer Straßenfräsunternehmungen) hat jetzt seinen Antrag zur SV 363 vorgelegt, der im September in Genf von der gemeinsamen Tagung beraten werden soll. Der Antrag bezieht sich nicht nur auf Straßenfräsmaschinen, sondern auch auf Forst-, Land- und Baumaschinen. Beispielfotos sind dem Antrag angefügt.

Der Antrag zielt wohl in die Richtung, die im Verkehrsblatt 13/2013 ausgesprochene Duldung in eine verbindliche Klarstellung umzuwandeln. Eigenartig ist nur, das sich der VESF als europäischer Verband in der Einleitung zu seinem Antrag lediglich auf die Auslegung der SV 363 in Deutschland bezieht. Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass hier deutsche Befindlichkeiten auf europäischer Ebene gelöst werden sollen, weil wir national dazu nicht in der Lage sind.

Fundstelle: Informelles Dokument INF. 16 vom 26.08.2013 (Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN - Neue Anträge. Interpretation der Sondervorschrift 363 für den Transport von Frost-, Land-, Bau- und sonstigen Arbeitsmaschinen. Antrag des Verbands der Europäischen Straßenfräsunternehmungen (VESF e.V.))

Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16285 28.08.2013 11:14
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,
ein interessanter Beitrag, und die Geschichte wird noch weiter gehen.

Denn ich gehe davon aus, das der Ein oder Andere erst jetzt merkt, was mit der SV 363 erreicht werden soll.

Im Forum gab es die verschiedensten Beiträge zu diesem Thema, aber bei den Meisten besteht Einigkeit, das bei Nutzung des Unterabschnittes 1.1.3.1 b) es eine Rolle spielt, ob es eine "Maschine" oder ein "Fahrzeug" ist.

Denn da steht " Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt..."

Und da scheint wohl der Knackpunkt zu sein. Denn in der GGVSEB steht zu Fahrzeug unter §2 Ziffer 6 " von mehr als 25 Kilometer pro Stunde" aber im ADR/EU steht "von mehr als 40 Kilometer pro Stunde"

Dazu gab es im Forum auch schon genügend Beiträge, und damit dürftest Du mit Deinem Zitat:

Antwort auf
Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass hier deutsche Befindlichkeiten auf europäischer Ebene gelöst werden sollen, weil wir national dazu nicht in der Lage sind.


schon richtig liegen.

Da es zu der SV 363 aber nur die allgemeine Übergangsfrist gibt, macht der Hinweis im Verkehrsblatt schon Sinn, denn ich denke mal, dass die Frist zur Kennzeichnung bis zum 30.06.2013 einfach zu kurz war.

Die einzelnen Verbände sollten lieber Ihren Mitgliedern helfen, die Vorschriften umzusetzen und nicht laufend Änderungen einbringen. Wäre besser gewesen. sie hätten es im Vorfeld gemacht.

Ich denke dabei z.b. an die Beiträge "Traktor = Gefahrgut"!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16286 22.10.2013 13:01
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Gerald Offline
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Hallo,

ich kann nur auf den Beitrag von Herrn Norbert Müller auf dem Schweizer Gefahrguttag (13.09.2013) in Luzern "ADR 2013: Umsetzung der Neuerungen" unter http://www.vag-schweiz.ch/index.cfm?tem=1&spr=0&hpn=2&sbn=9 verweisen, wo auf Seite 2 bis 24 das Anwenden der SV 363 umfassend erläutert wird.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16287 03.01.2014 08:05
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

allen Lesern und Mitgliedern hier im Forum wünsche ich ein gutes neues Jahr! Auch 2014 haben wir wieder das Vergnügen, dass wir uns mit der SV 363 beschäftigen dürfen. Am 30.06.2014 läuft das Moratorium aus, bis zu dem Verstöße gegen die SV 363 bei selbstfahrenden Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen geduldet und nicht sanktioniert werden.

Auf der gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im Herbst 2013 wurde der VESF e.V. (Verband europäischer Straßenfräsunternehmungen) aufgefordert, der Frühjahrstagung 2014 einen offiziellen Antrag zur Änderung des Unterabschnitts 1.1.3.3 b) vorzulegen. Dies ist mit dem Dokument OTIF/RID/RC/2014/8 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2014/8) vom 20.12.2013 erfolgt. Sollten die Vertragsstaaten den Antrag annehmen, dann könnte diese Änderung noch für das ADR 2015 berücksichtigt werden. Damit selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen auch im zweiten Halbjahr 2014 legal ohne Kennzeichnung befördert werden können, müsste dann entweder das aktuelle Moratorium verlängert werden oder kurzfristig eine multilaterale Vereinbarung aufgelegt werden.

Der Antrag des VESF e.V. bezieht sich auch auf Land- und Forstmaschinen. Um beispielsweise eine Verwechslung mit Traktoren auszuschließen, wird auf den Begriff der «mobilen, nicht straßengebundenen Maschinen» im Sinne der Definition des Art. 2 der Richtlinie 97/68/EG für «mobile Maschinen und Geräte» verwiesen. Hoffentlich genügt das, um Klarheit zu schaffen.

Auch in der Binnenschifffahrt treten größere Probleme in der Anwendung der SV 363 auf, insbesondere für Schwimmkräne und Schwimmbagger mit fest eingebauten Kränen bzw. Baggereinrichtungen und Kabinenschiffe mit Generatorsätzen für die Bordstromversorgung während des Stillliegens. Österreich hat deshalb am 17.12.2013 einen dringenden Änderungsantrag (CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/24/INF.14) gestellt.

Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16288 12.04.2014 20:11
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

auf der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im März 2014 wurde beschlossen, Kraftstoff für bestimmte mobile Geräte und Maschinen von den Gefahrgutvorschriften freizustellen. Damit soll eine Abgrenzung zur SV 363 erreicht werden. Der Unterabschnitt 1.1.3.3 (Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen) soll ab RID/ADR/ADN 2015 um den Buchstaben c) ergänzt werden. Die angenomme Formulierung steht bislang nur in englischer und französischer Sprache zur Verfügung. Auf Deutsch wird das wohl in etwa lauten:
  • Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
    [...]
    c) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten im Sinne der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG, wenn er für den Antrieb und Betrieb ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, befördert werden. Gegebenenfalls müssen diese Maschinen und Geräte aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.
Der von den Vertragstaaten angenommene Text ist eng an den Antrag I des VESF e.V. angelehnt und der VESF e.V. kann dies als Erfolg verbuchen. Die mobilen, nicht straßengebundenen Bau-, Land- und Forstmaschinen, für deren Freistellung sich der VESF e.V. eingesetzt hat, dürften unter die Definition des Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG fallen; landwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) sind jedoch davon ausgenommen. Jetzt stellt sich nur noch die Frage, ob und wie eine nicht erfolgte Kennzeichnung im 2. Halbjahr 2014 geahndet wird, denn die Duldung gilt ja nur bis bis zum 30.06.2014 (Verkehrsblatt 13/2013, S. 710, lfd. Nr. 129) und die Neuregelung tritt erst am 01.01.2015 in Kraft.

Durch den Verweis auf die Richtlinie 97/68/EG kann die Prüfung, ob die neue Freistellung zutrifft, aus meiner Sicht eigentlich relativ einfach vorgenommen werden. Alle Motoren solcher mobilen Geräte/Maschinen müssen eine Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie aufweisen. In der Typgenehmigung ist angegeben, welche Art von Maschine/Gerät durch diesen Motor angetrieben werden soll. Die Motoren müssen zusätzlich mit der Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VIII gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung muss auch nach dem Einbau des Motors für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar und leicht zugänglich sind und auf einem zusätzlichen abnehmbaren Schild aus einem dauerhaften Werkstoff wiederholt werden. Zu prüfen wäre somit, ob die Typgenehmigung vorliegt und ob sich der Kraftstoff in befestigten Kraftstoffbehältern befindet, die mit dem Motor verbunden sind. Dass der Kraftstofftank den gesetzlichen Vorgaben entspricht, setze ich mal voraus, denn der Kraftstoffbehälter unterliegt als Teil einer solchen Maschine darüber hinaus ja auch der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. In Deutschland ist die Richtlinie 97/68/EG durch die 28. BImSchV (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren) in nationales Recht überführt worden.

Das vergangenen Freitag von der UNECE veröffentlichte Dokument mit den von der Gemeinsamen Tagung im März 2014 angenommenen Änderungen führt lediglich die vorgesehene Ergänzung des Unterabschnitts 1.1.3.3 um den Buchstaben c) auf. Ich hoffe nur, dass die Vertragsstaaten nicht übersehen haben, auch den ersten Satz der SV 363 im ADR 2015 anzupassen, denn dieser Satz verweist bislang lediglich auf die Freistellungen in Unterabschnitt 1.1.3.3 a) und b). Ansonsten könnte es zu Konflikten zwischen Unterabschnitt 1.1.3.3 c) und SV 363 kommen.

Fundstellen:
[*]Texts adopted by the Joint Meeting: amendments to ADR for entry into force on 1 January 2015
[*] Antrag I des VESF e.V.
[*]Richtlinie 97/68/EG
[*]28. BImSchV

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 13.04.2014 19:58.
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