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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Dieter2010] #16239 22.01.2013 14:41
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Gerald Online
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Hallo Dieter2010,

Antwort auf
Auch für Firmen, die sich bisher nicht mit dem Thema Gefahrgut beschäftigt haben, können die Neuregelungen von Bedeutung sein.


Mit dem ADR 2011 wurde das Kapitel 1.3 geändert, und damit müssen alle die mit Gefahrgut umgehen, unterwiesen sein, wobei der Zusammenhang zu Kapitel 1.4 zu beachten ist. Leider hat dies noch nicht jeder mitbekommen, fällt meistens dann auf, wenn ein Verstoß festgestellt wird und der Bußgeldbescheid eintrifft.
Ich denke da mal z.B. an "Sprühsahne", die ja seit ADR 2011 unter das ADR fällt!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Antwort auf
Kann es wirklich sein, dass ein Gärtner seinen gewerblich genutzten Rasenmäher, mit einem Tank größer 60 Liter, mit dem Gefahrzettel Nr. 3 kennzeichnen muss?


"Ja"

Du kannst die Übergangszeit im Bezug auf SV 363 a) nach Unterabschnitt 1.6.1.27 nutzen, denn da steht "Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind, flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten und nicht den ab 1. Januar 2013 anwendbaren Vorschriften des Absatzes a) der Sondervorschrift 363 des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 22.01.2013 14:47.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Gerald] #16240 22.01.2013 18:41
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Guten Tag,

wenn 1.1.3.3b) nicht geht:
Den Aufsitzrasenmäher mit entsprechend großem Tank würde der Gärtner dann als UN3166 klassifizieren und unterläge nicht dem ADR. Ersatzkraftstoff zum Verbrauch vor Ort nimmt er gemäß 1.1.3.1c) mit.

Beste Grüße
Forenseeker

Zuletzt bearbeitet von forenseeker; 22.01.2013 18:51.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: forenseeker] #16241 23.01.2013 09:19
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Hallo Forenseeker,

vielen Dank für Deine Antwort, super Idee mit der UN 3166, kannte ich bisher nicht, sollte so aber problemlos funktionieren.


Viele Grüße

Dieter
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Dieter2010] #16242 25.01.2013 07:58
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Aus meiner Sicht keine Lösung.
Das würde IMHO voraussetzen, das der Gärtner jedes Mal Kraftstoff, Öl, etc. vollständig ablässt. Utopisch.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: UBurkhard] #16243 25.01.2013 11:43
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Hallo,

das heisst also, dass alle Benzin-Rasenmäher nach der SV 363 zu behandeln sind, und Rasenmäher mit einem Tank > 60 L bis 450 Liter mit einem Gefahrzettel zu versehen sind ... sehe ich das so richtig?


Viele Grüße

Dieter
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Dieter2010] #16244 25.01.2013 12:47
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Dieter,

da kann man dem Gärtner eigentlich nur empfehlen, sich einen Hybrid-Aufsitz-Rasenmäher zuzulegen, der sowohl elektrisch mit einer Batterie wie auch mit einem Verbrennungsmotor betrieben wird. Denn dann würde dieser Aufsitz-Rasenmäher definitiv als UN 3166 klassifiziert werden (2.2.9.1.7 ADR 2013, letzter Satz).

Im Übrigen ist interessant, dass ein Aufsiitz-Rasenmäher, der nur mit einer Lithiumbatterie versehenen ist, als «Fahrzeug» gilt und als UN 3171 (Batteriebetriebenes Fahrzeug) klassifiziert wird (2. Absatz der Bemerkung am Ende von 2.2.9.1.7 ADR 2013).

Deshalb wäre ich mir gar nicht so sicher, dass ein Aufsitz-Rasenmäher zwingend unter die SV 363 fällt. Man kann da aus meiner Sicht schon die Ansicht vertreten, dass der Aufsitz-Rasenmäher mit Verbrennungsmotor unter UN 3166 fällt. Irgendwie besteht da schon noch Klärungsbedarf, wie die Abgrenzung zur SV 363 erfolgen soll.

Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16245 25.01.2013 14:48
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Guten Tag ans Forum,

aaaah, genau das ist der Punkt auf den ich hinauswollte! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Ich lasse mal das brain stormen...

Was mit der SV 363 wohl beabsichtigt war dürfte klar sein, aber den Umweg über die flüssigen Brennstoffe zu nehmen finde ich irgendwie nicht logisch.
Könnte man es jemanden zum Vorwurf machen, wenn er für entsprechende Maschinen die Einträge UN 3166 oder UN 3363 als am zutreffendsten hält und diese dann freigestellt nach ADR befördert? Ist es wirklich sinnvoll erst noch eine andere eigentlich weniger zutreffende UN-Nummer nachzuschlagen, um eine Regelung für eine Maschine etc. zu finden? Führt diese Logik dazu, dass man dann in Zukunft vorsorglich für jeden in einem Rasenmäher enthaltenen Betriebstoff nachschauen muss, ob es unter der UN-Nummer für diesen Stoff eine SV gibt, die evtl. zusätzliche Anforderungen stellt?
Interessant finde ich auch den vgl. der SV 363 gemäß ADR mit der Version im IMDG-Code! Hier ist nicht nur von Brennstoffen die Rede.
Wäre es nicht ratsamer gewesen die SV 363 den UN 3363, UN 3166 zuzuordnen?!
Selbst ein Kompressor der mit Diesel betrieben wird, wäre meines Erachtens als UN 3166 zu klassifizieren (Verbrennungsmotor).
Frage: Wo steht, dass man bei UN 3166 den Tank etc. leeren muss (außer SV 961 IMDG)?

Ich bin - wie immer - gespannt auf die fundierten Äußerungen in diesem Forum!

Viele Grüße
Forenseeker

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: forenseeker] #16246 28.01.2013 09:54
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
ja das scheint ja wieder mal völlig unausgegoren zu sein. Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass bis 1500 l nur bezettelt werden muss, und darüber ein Beförderungspapier mit dem Hinweis auf SV 363 notwendig wird. Ja da seh ich schon wieder die Kontrollen, wenn da eine Maschine (1500 l) nur bezettelt befördert wird und sonst nix (keine orangefarbene Tafel, kein Bef-Papier) und möglicherweise weiß der Fahrer nix von der SV 363. Da wirds ja in Zukunft reichlich Anhörungsbögen geben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Und dann müssen wir noch Unterlagen beifügen, wann das Gerät/Maschine gebaut wurde (wegen der Übergangsvorschrift). Man stelle sich vor, da wird ein alter und ein neuer Kompressor auf einem Fahrzeug befördert, der eine bezettelt, der andere nicht! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 28.01.2013 09:58.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Gandalf] #16247 28.01.2013 17:23
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Guten Tag,

ansonsten kann auch noch die Empfehlung gegeben werden nur Ethanol (UN 1170) oder Methanol (UN 1230) zu tanken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Für diese UN-Nummern gilt SV 363 zumindest im ADR nicht.
Ich sehe es schon kommen: demnächst wird nirgends mehr der Rasen gemäht... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />

Gruß
Forenseeker

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: forenseeker] #16248 30.01.2013 13:21
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
muss noch mal die Diskussion aufgreifen, obwohl ich jetzt kein Gärtner bin. Ich würde mal vermuten, dass handbetriebene Rasenmäher keinen Tank > 60 l haben und insoweit auch in Zukunft keine Kennzeichnung benötigen. Und was den Aufsitzrasenmäher angeht: Wieso kann ich 1.1.3.3 b ADR nicht nutzen? Wo steht, dass es sich dabei nicht um ein Fahrzeug handelt? Nach meinem Verständnis wird ja Fahrzeug in 1.2.1 ADR selbst nicht definiert, sondern nur bestimmte Typen von Fahrzeug näher beschrieben.
Gruß Gandalf

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