Ausbildung von sonstigen Verantw. u.Mitarbeitern
#1634
02.04.2004 08:27
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Fred Reinke
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Sher geehrte Damen und Herren
Eine Frage hinein ins Forum, vielleicht an die Gefahrgutleute von Kammern und Behörden.
Im Rahmen einer Beratung ist das Problem aufgetaucht wer eigentlich Ausbildungen nach § 6 GBV und nach 1.3.1 Anlage A zum ADR durchführen darf.
Teilweise wurde die Meinung es darf nur der Gefahrgutbeauftragte oder Personen, die im Rahmen einer Prüfung ihre Sach- und Fachkunde nachgewiesen haben, vertreten. Teilweise bestand aber auch die Meinung die Schulungen können von "beauftragten Personen" durchgeführt werden.
Gibt es Vorschriftenteile, die sich hierzu äußern?
Für eine Meinungsäußerung wäre ich dankbar.
Gruß Fred Reinke
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Re: Ausbildung von sonstigen Verantw. u.Mitarbeitern
[Re: Fred Reinke]
#1635
02.04.2004 11:16
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Udo Leithold
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Hallo Herr Reinke,
die Beantwortung Ihrer Frage ist "relativ leicht". § 6 Abs. 1 letzter Satz GbV ist ein Teil davon: "... kann vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden." Ebenso ist es mit den Schulungen nach 1.3.1 ADR. Dort gibt es nur keine weiteren Aussagen dazu. Damit kann jeder, der es sich zutraut, die Schulungen durchführen (Inhaber des Betriebes, Sicherheitsfachkraft, Gefahrgutbeauftragter oder oder...). Nur sollte sich auch derjenige, der damit verbundenen Verantwortung bewusst sein. Einer muss die Schulungsbescheinigung unterschreiben. Es liegt am Verantwortungsbewustsein der Leitung, wie dies organisiert und durchgeführt wird. Auf jeden Fall kann eine deratige Schulung nur von einer Person durchgeführt werden, die die entsprechenden Kenntnisse hat.
Gruß Udo Leithold
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Re: Ausbildung von sonstigen Verantw. u.Mitarbeitern
[Re: Udo Leithold]
#1636
03.04.2004 08:25
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Fred Reinke
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Sehr geehrter Herr Leithold
so einfach würde ich es mir nicht machen.
Lässt die Formulierung " kann vom Gefahrgutbeauftragten" nun eine Abweichung von dem Grundsatz "Schulung nur durch anerkannte Schulungsverannstalter" zu oder öffnet sie die Möglichkeit, dass die Schulung jeder durchführen kann.
Sie selbst haben die notwendige Sach- und Fachkunde des Referenten angesprochen!
Muss ich diese in der Dokumentation der Schulungen ebenfalls dokumentieren?
Muss ich die Sach- und Fachkunde gegenüber den Überwachungsbehörden nachweisen? Wie mache ich das?
Es hört sich alles relativ einfach an - beschäftigt man sich aber näher mit dem Thema und will eine rechtssichere Vorgehensweise erreichen, dann stellt sich doch die eine oder andere Frage.
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Re: Ausbildung von sonstigen Verantw. u.Mitarbeitern
[Re: Fred Reinke]
#1637
05.04.2004 11:33
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Udo Leithold
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Hallo Herr Reinke,
wie ich schon sagte, es kann jeder schulen, der es sich zutraut und den Auftrag annimmt. Welche Qualität die Schulung dann hat, ist etwas anderes. Falls es zu Problemen kommen sollte, z.B. Unregelmäßigkeiten während der Beförderung und die Kontrollbehörde darauf stößt, dass eine unzureichende Schulung der Grund ist, dann müssen sich der Auftraggeber und Auftragnehmer der Schulung die Fragen nach der Qualifikation gefallen lassen. Hier greift dann Haftungs- und Vertragsrecht. Mal etwas weiter gegriffen. Gefahrgutrecht ist auch Arbeitsschutzrecht. Im Arbeitsschutzgesetz wird vom Arbeitgeber verlangt, dass eine Gefährdungsanalyse durchgeführt wird und ab einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten auch schriftlich zu dokumentieren ist. Bei einer ordentlich durchgeführten Analyse muss der Arbeitgeber auf diese Fragen stoßen und für seinen Betrieb festlegen, wer und wann die Schulungen durchführt. Das ist die sogenannte Liberalisierung und Vereinfachung des Rechtes, mit der die Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeber, Betriebsinhaber ... sich zwar erhöht, sie aber mehr Verantwortung im Detail haben. Zukünftig wird es immer mehr solcher Formulierungen geben, aus denen verschiedene Auslegungen möglich sind. Die Behörde hat nur das Recht besondere Schulungsträger zu verlangen, wenn die bisher durchgeführten Schulungen nicht das Ergebnis gebracht haben und Mängel bei Kontrollen aufgetreten sind. Ich kenne das Problem. Viele Sicherheitsfachkräfte versuchen sich am Thema Gefahrgut und kriegen es ohne eigene Ausbildung nicht in den Griff. Ich hoffe, dass meine Ausführungen besser verständlich sind.
Gruß Udo Leithold
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Re: Ausbildung von sonstigen Verantw. u.Mitarbeitern
[Re: Fred Reinke]
#1638
05.04.2004 13:59
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Ulf Ch. Inzelmann
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Hallo Herr Reinke,
ich stimme mit den anderen Antwortenden insoweit überein, als dass die Qualifikation des Durchführenden für die Schulungen nach § 6 GbV nicht definiert ist.
Jedoch sollten zwei Punkte aus meiner Sicht beachtet werden:
a.) § 130 OWiG: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
"(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens stehen gleich sein gesetzlicher Vertreter, die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Personen, die beauftragt sind, den Betrieb oder das Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten, soweit es sich um Pflichten handelt, für deren Erfüllung sie verantwortlich sind."
Damit obliegt es dem Unternehmer für eine hinreichende Qualifikation der beauftragten Personen zu sorgen. Ggfls. hat er also den falschen Trainer gewählt, also ein Organisationsverschulden begangen.
b.) der Gefahrgutbeauftragte müsste im Rahmen seiner Überwachung, die er in Ergänzung der Verpflichtung gemäß § 130 ausführt, einen etwaigen Wissensmangel der beauftragten Personen feststellen und diesen dem Unternehmer anzeigen. Als Folge wären weitere Schulungen angezeigt. Danach würden also unqualifizierte Trainer sehr schnell identifiziert und hoffentlich ausgeschaltet werden können.
Viele Grüße
Ulf Ch. Inzelmann
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Re: Ausbildung von sonstigen Verantw. u.Mitarbeitern
[Re: Fred Reinke]
#1639
14.05.2004 09:03
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Registriert: Feb 2004
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pepe
Spezi
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Spezi
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Guten Morgen,
diese Antwort kommt zwar recht spät, betrachtet aber die Problematik aus einem anderen Gesichtspunkt.
Wir haben 1, 2, 3, 4 viele Gafahrguter, d.h. eine Vielzahl von Gefahreneigenschaften. Wenn es z.B. Ansteckungsgefährliche Stoffe sind, mit denen ich arbeiten muss, sollte ein Mediziner oder eine ähnlich ausgebildete Kraft diese Schulung durchführen. Da die wenigsten Mediziner Gefahrgutbeauftragte sind, stellt sich nur die Frage, wie stelle ich die Qualifikation des Dozenten sicher.
Gerade bei Schulungen in sensiblen und ungeliebten Bereichen (Arbeitssicherheit, Gefahrgut) fährt man mit dem Gesunden Menschenverstand besser als mit Gesetzestexten. Man hat auch immer das Argument der verantwortungsvollen auswahl des Personals. Somit schliese ich mich nach langem Geschreibe meinem Vorschreiber an.
Viel Spass noch und ein schönes Wochenende.
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Re: Ausbildung von sonstigen Verantw. u.Mitarbeitern
[Re: pepe]
#1640
03.06.2004 08:50
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Anonym
Nicht registriert
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Anonym
Nicht registriert
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Lieber pepe, nicht nur Mediziener haben Ahnung von infektiösen Stoffen. Auch Laborleiter, Hygienefachkräfte, Hygieneingenieure und andere Fachkräfte wissen tlw. besser Bescheid als Ärzte. Insbesondere die Biostoffverordnung bietet z. B. die Möglichkeit die Risikoeinteilung nach Risikogruppen 1 - 4 (vgl. TRBA 460, 462, 466, ...). Falls Sie besondere Fragen haben, die infektiöse Stoffe betrefffen, mailen Sie mir. [color:"red"] [/color] Evtl. kann ich helfen.
Werner
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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