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LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? #16434 13.02.2013 18:21
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hugo12 Offline OP
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Grüsse euch recht herzlich!

Angenommen ein gewerblicher LKW-Fahrer der z.B. Stückgut (keine Gefahrgut) als Ladung transportiert, führt ein Campingkocher und 2 Ersatzkartuschen zum Zubereiten seines Essens im Führerhaus mit. Die Dinge sind offensichtlich hinsichtlich Ladungssicherung ordentlich verstaut. Unterfällt er dem Gefahrgutrecht bzw. git es Freistellungen nach 1.1.3.1, 1.1.3.2 etc. Wenn nicht, greift eventuell 1.1.3.6 ? z.B. auch in der Form, dass er kein Beförderungspapier benötigt, da nach Ausnahme S 18 keine Übergabe an Dritte erfolgt?
Wer hat eine Idee?

Besten Dank im Voraus

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? [Re: hugo12] #16435 13.02.2013 20:09
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UBurkhard Offline
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Kleine Mengen gefährlicher Güter, die zum persönlichen Gebrauch des Fahrers bestimmt sind, werden nicht berücksichtigt. (vgl. 1-15 RSEB)
Freistellung nach 1.1.3.1 Buchst. a oder Buchst. c greift nicht, bleibt nur 1.1.3.6., allerdings in DE mit der genannten Erleichterung.
Ich weiss leider nicht, ob es vergleichbare Regelungen in den anderen ADR-Vertragsstaaten gibt.

Allerdings darf insbesondere bei Gaskochern etc. zum einen die Ladungssicherung und zum anderen die Lüftung(!) nicht vernachlässigt werden. Unzureichende Lüftung beim Kochen in der Fahrerkabine führt immer wieder zu schweren Verletzungen und Todesfällen.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? [Re: UBurkhard] #16436 13.02.2013 20:45
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Gerald Online
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Hallo Hugo12,
Antwort auf
Angenommen ein gewerblicher LKW-Fahrer der z.B. Stückgut (keine Gefahrgut) als Ladung transportiert, führt ein Campingkocher und 2 Ersatzkartuschen zum Zubereiten seines Essens im Führerhaus mit.


Der LKW Fahrer kann Unterabschnitt 1.1.3.1 a) nutzen, denn da steht " Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern."
In der RSEB Ziffer 1-1 steht, was man in Deutschland unter "normale Beförderungsbedingen" versteht, und zwar:
- Ladungssicherung
- wirksamer Schutz von Verschlussventilen (z.B. Schutzkappen) und
- Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.

Und wie in Deinem Beitrag zu lesen ist, hält der Fahrer das ein.

Hallo UBurkhard,

Antwort auf
..Freistellung nach 1.1.3.1 Buchst. a oder Buchst. c greift nicht, ..


Warum? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Denn der LKW Fahrer ist eine Privatperson und nutzt die gefährlichen Güter für sich, einzelhandelsgerecht verpackt sind sie auch.
Die Begründung aus dem ADR findest Du weiter oben, und die RSEB Ziffer 1-1 wurde durch den Fahrer auch eingehalten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? [Re: UBurkhard] #16437 13.02.2013 22:42
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hugo12 Offline OP
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Kleine Mengen gefährlicher Güter, die zum persönlichen Gebrauch des Fahrers bestimmt sind, werden nicht berücksichtigt. (vgl. 1-15 RSEB)
Freistellung nach 1.1.3.1 Buchst. a oder Buchst. c greift nicht, bleibt nur 1.1.3.6., allerdings in DE mit der genannten Erleichterung.
Ich weiss leider nicht, ob es vergleichbare Regelungen in den anderen ADR-Vertragsstaaten gibt.

Allerdings darf insbesondere bei Gaskochern etc. zum einen die Ladungssicherung und zum anderen die Lüftung(!) nicht vernachlässigt werden. Unzureichende Lüftung beim Kochen in der Fahrerkabine führt immer wieder zu schweren Verletzungen und Todesfällen.


Besten Dank für die Antworten!
Man sieht wie unterschiedlich die Meinungen sind, einmal greift 1.1.3.1 nicht, einmal das Gegenteil und es wird mit der RSEB i.Z.m. 1.1.3.6 argumentiert. Nachvollziehen kann ich, dass der Fahrer in dieser Sache eventuell als Privatperson zu sehen ist, da sich der Gaskocher für den persönlichen Gebrauch im Fahrzeug befindet. Gleichzeitig hege ich Zweifel, ob es sich bei einem gewerblichen LKW-Fahrer um eine "Privatperson" nach 1.1.3.1a handeln kann? oder liege ich da falsch.
Nochmals Besten Dank für die Mühe.

Zuletzt bearbeitet von hugo12; 13.02.2013 22:46.
Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? [Re: hugo12] #16438 14.02.2013 09:42
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Dieter2 Offline
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Hallo hugo12,

um 1.1.3.1a zu interpretieren, muss ich zunächst das beförderte Gut der Person zuordnen. Die mitgeführte Ladung, die gewerbsmäßig transportiert wird, kann natürlich nicht unter die Befreiung fallen. Dagegen wird der Gaskocher nicht im Auftrag des Unternehmers, sondern mit dessen Duldung für den persönlichen Gebrauch des Fahrers mitgeführt. Somit greift 1.1.3.1a eindeutig.

Andernfalls müsste man alle vom Fahrer privat mitgeführten Gegenstände wie Feuerzeug, brennbare Flüssigkeiten oder batteriebetriebene Gegenstände als Ladung unter den Gesichtspunkten des ADR betrachten.

Gruß
Dieter

Zuletzt bearbeitet von Dieter2; 14.02.2013 09:45.
Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? [Re: Dieter2] #16439 14.02.2013 10:04
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hugo12 Offline OP
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Besten Dank für die schlüssige Antwort !! So verstehts auch ein Dummy!

Danke!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? [Re: hugo12] #16440 14.02.2013 10:13
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UBurkhard Offline
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Antwort auf
Gleichzeitig hege ich Zweifel, ob es sich bei einem gewerblichen LKW-Fahrer um eine "Privatperson" nach 1.1.3.1a handeln kann? oder liege ich da falsch.

Genau das ist der Punkt.
Ich sehe beim gewerblichen Güterverkehr den Fahrer eben nicht als Privatperson, auch wenn bestimmte mitgeführte (GG-)Produkte dem privaten Gebrauch des Fahrers dienen.

Wenn wir annehmen, das der gewerblich tätige Fahrer bei einem gewerblichen Transport die Freistellung nach 1.1.3.1.a) nutzen kann, wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet: z.B. Fahrer erklärt die Ladung oder Teile davon zu Privateigentum und umgeht damit u.a. Mengengrenzen.
Ich denke nicht, das dies im Sinne des Normengebers liegen würde.

1.1.3.1.a fällt somit raus. Da auch keine andere Freistellung genutzt werden kann, bleibt faktisch nur 1.1.3.6 i.V.m. 1-15 RSEB.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? [Re: UBurkhard] #16441 14.02.2013 10:52
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Dieter2 Offline
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Hallo Udo,

selbst wenn ein Unternehmer, der ein Beförderungsgewerbe betreibt, den LKW selbst steuert, ist nicht alles gewerblich, was er macht. So ist die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse wie Essen, Trinken und Schlafen eindeutig ein Akt, auf den 1.1.31a ADR zugeschnitten ist.

Mir fällt kein nachvollziehbares Beispiel für einen Missbrauch ein. Es geht ja nicht um die Definition als Privateigentum, sondern darum, dass die Güter nachvollziehbar für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Und das ist hier abzustellen auf den Transportzeitraum.

Eine Zuordnung im Falle eines gewerblichen Transports kann sich logischerweise nicht auf häuslichen Gebrauch oder Sport beziehen. Somit ist der Bedarf auf die Mengen einzugrenzen, die für den privaten Gebrauch von Beginn bis Ende des Transportvorgangs benötigt werden. Was darüber hinaus geht, ist wieder eine Beförderung, und die wäre im Falle einer gewerblichen Beförderung von der privaten nicht zu trennen - würde also dem ADR unterliegen.

Somit besteht auch keine Möglichkeit, statt des mitgeführten Feuerzeugs auch die 20 Kartons auf der Ladefläche als für den persönlichen Gebrauch bestimmt zu definieren, oder die 10 Kartons Lithiumbatterien als Ersatzbatterien für den Rasierer zu bezeichnen.

Für mich bleibt es eindeutig, dass im vorliegenden Fall 1.1.3.1a anwendbar ist.

Gruß
Dieter

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? [Re: UBurkhard] #16442 14.02.2013 16:02
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hugo12 Offline OP
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Angenommen, der Fall würde tatsächlich unter 1.1.3.6 fallen bräuchte er ein Beförderungspapier oder ist die Ausnahme S 18 einschlägig.

Besten Dank im voraus.

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? [Re: hugo12] #16443 14.02.2013 16:25
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Gerald Online
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Hallo Hugo,

Antwort auf
Angenommen, der Fall würde tatsächlich unter 1.1.3.6 fallen bräuchte


So wie ich Dir schon geschrieben habe, und es Dieter mit anderen Worten ausgedrückt hat, kannst Du beruhigt 1.1.3.1a) anwenden. Denn diese Freistellung ist nun mal für Privatpersonen.

Und bei einer Kontrolle, wissen dies auch die Personen, welche die Kontrolle durchführen. Sollte der Ein oder Andre der Meinung sein, den Unterabschnitt 1.1.3.1 a) für gewerbliche Zwecke zu nutzen, werden es die Kontrollpersonen schon merken.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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