Mobiles Schadstoffmobil keine Notdusche/Abzug
#16509
01.03.2013 11:38
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schadstoffmann
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Hallo, ich habe heute erfahren, dass ich 2X4Wochen mit einem Kastenwagen mit Anhänger auf mobile Schadstoffsammlung gehen soll. Auf meiner Schulung (TRGS 520)vor ein paar Wochen, habe ich erfahren was ich alles dazu brauche. einige Mängel haben wir schon abgestellt. z.B. jedes Fahrzeug hat jetzt endlich ein ADR drauf und Expositionsdokument ist auch endlich erstellt. Mein Problem ist folgedes: -Der Kastenwagen hat keine Notdusche(200Liter)oder Abzug. -Mein Fahrer hat keine ErstHelfer Ausbildung. das sind Sachen, die müssen sein. Ich bekam nur zuhören, "den Abzug benutz sowieso keiner und öffnen von Gefahrgut ist untersagt. Bei Unkenntnis von Dingen, kann man es ja über die Abfallguppe 15 fahren" Gehen wir mal davon aus ich fahre doch los, was kann mir als Fachkundigeperson pasieren? Was pasiert dem Fahrer ohne Ersthelfer-Ausbildung. Bitte antwortet so, dass ich auch etwas schriftliches habe, d.h. Gesetzestexte oder Bußgeldkatalog eintäge. Ich möchte sehr gern sammeln, aber nicht unter diesen Umständen. Es ist auch keine Unwissenheit vom Unternehmen, da wir bereits 3Schadstoffmobile im einsatz haben, es ist einfach nur das Sparen von Geld und die kurzfristige Zeit von einem halben Jahr planung für die 4 Sammlung. Soll heißen, 4Fahrzeuge wären dann zur gleichen Zeit am sammeln. Vielen dank schon mal für eure Antworten. Der Schadstoffmann
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Mobiles Schadstoffmobil keine Notdusche/Abzug
[Re: schadstoffmann]
#16510
01.03.2013 11:55
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schadstoffmann
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PS: muss noch erwähnen, wir fahren eigentlich alles über die Ausnahme 20.
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Re: Mobiles Schadstoffmobil keine Notdusche/Abzug
[Re: schadstoffmann]
#16511
01.03.2013 13:57
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Gandalf
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Hallo schadstoffmann, gem. § 7 (2) GefStoffV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten (dazu zählen die TRGS) . Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden. Eine direkte Bußgeldbewährung bei Verstoß gegen § 7(2) ist in der GefStoffV nicht enthalten. Eventuell muss dieser erst aus anderen abgeleitet werden. Nachsatz: Das die Einhaltung ja auch in anderer Weise sichergestellt werden kann, könnte allerdings auch der Grund dafür sein, warum es keine direkte Bußgeldbewährung bei Nichteinhaltung der TRGS gibt. Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 01.03.2013 16:26.
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Re: Mobiles Schadstoffmobil keine Notdusche/Abzug
[Re: Gandalf]
#16512
01.03.2013 18:11
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schadstoffmann
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Hallo Gandalf, kann ich als davon ausgehen, ich fange jetzt an zusammeln mit diesem Fahrzeug und wir kommen in eine Kontrolle, dass ich an meinen Chef weiter leiten kann und straffrei(bußgeltfrei) komme, wenn ich schön die Klappe halte und zu der Tatsache der fehlenden Ding nichts sage, obwohl ich ja nach TRGS 520 geschuld bin und wissen müsste, dass man ohne diese Dinge eigentlich nicht sammeln dürfte? Denn ein Ersat für eine Dusche oder Abzug gibt es nicht, außer man zählt Frühlingsregen und Windstöße als Ersatz <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Ich frage mich echt wozu man diesen Satz in den §7(2) "Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden" eingefügt hat. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Wie soll ich Säure+Laugen und ander gefährlichen Sachen sammeln, wenn nicht mal die Sicherheit habe, dass wenn mal ne Flasche hochgeht ich nicht mal was da gegen machen kann? Ich hoffe nur von den andere 3Teams werden die chemiker auch so denken, denn die müssen laut Pan jetzt auch mit dem Ding rum fahren. Wenn es nur Farbe wäre, ölbehaftet Betriebsmittel ...irgendwas was nicht so gefählich wäre, dann würde ich ja fahren, aber so <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
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Re: Mobiles Schadstoffmobil keine Notdusche/Abzug
[Re: schadstoffmann]
#16513
01.03.2013 22:29
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King_Louie_21
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Hallo Schadstoffmann, da kommt ja einiges zusammen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Gandalfs Beitrag möchte ich deshalb ergänzen und auch den Bezug zur Ordnungswidrigkeit herstellen. Ich halte es jedenfalls für unverantwortlich, bewusst Schadstoffsammlungen durchzuführen, ohne dass eine funktionsfähige Notdusche zur Verfügung steht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" /> Wenn sich hier ein Unfall ereignet und der Verletzte konnte sich nicht duschen, wird sich möglicherweise auch der Staatsanwalt dafür interessieren. Die schwierige Situation in Deinem Betrieb hast Du deutlich beschrieben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Dein Betrieb hat Dich als verantwortliche Fachkraft für die mobile Sammelstelle benannt und Du hast diese Aufgabe übernommen (z.B. mittels Stellenbeschreibung oder explizite Aufgabenübertragung). Als Fachkraft bist Du außerdem Vorgesetzter und weisungsbefugt gegenüber dem mitfahrenden Helfer und hast hier ggf. auch eine Fürsorgepflicht. Auch Dein Bildungsabschluss als Chemiker wird möglicherweise dahingehend ausgelegt werden können, dass Du Dir der Tragweite des Betriebs einer mobilen Sammelstelle ohne entsprechende Sicherheitsausrüstung bewusst sein müsstest. Um Dich selbst zu schützen, würde ich Dir empfehlen, Deinen Chef bzw. Deinen Arbeitgeber schriftlich (z.B. per E-Mail mit Papier-Ausdruck) auf die Mängel hinzuweisen und darauf zu drängen, dass die Mängel vor Aufnahme der Sammeltätigkeit behoben werden. Den Papierausdruck kannst Du dann im Falle einer Anhörung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens vorlegen. Ob das ausreicht, um das Verfahren gegen Dich einzustellen, kann ich nicht sagen. Aber die Behörde wird dann wahrscheinlich den Kreis der Betroffenen um Deinen Vorgesetzten oder Arbeitgeber erweitern. Was sagt eigentlich Eure Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV vorgenommen hat? Hat die Person, die die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen hat, die in § 6 Abs. 9 GefStoffV geforderte Fachkunde? Eure Fachkraft für Arbeitssicherheit würde ich auf jeden Fall miteinbinden, denn es handelt sich hier ja vorrangig um ein gefahrstoffrechtliches Thema. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Gemäß § 7 Abs. 2 GefStoffV muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit die nach § 20 Absatz 4 GefStoffV bekannt gegebene TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) beachten. Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV und bindet die Vorgaben der GefStoffV in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein (Nr. 1 Abs. 1 TRGS 400). Die Gefährdungsbeurteilung vereinfacht sich, wenn standardisierte Arbeitsverfahren vorliegen und unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind (Nr. 5.1. Abs. 1 TRGS 400). Das trifft für die mobile Schadstoffsammlung zu und demzufolge muss sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit in Deinem Fall 1:1 an der TRGS 520 orientieren. Nur dann, wenn die TRGS 520 nicht zutreffen sollte, wäre eine Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebene Maßnahmen möglich (Nr. 6.1 Abs. 1 TRGS 400). Es würde mich wundern, wenn Eure mobile Schadstoffsammlung so starke Besonderheiten aufweisen sollte, dass die TRGS 520 nicht anwendbar ist. Diese Abweichungen wären ggf. zu begründen. Sollten Abweichungen von der TRGS 520 tatsächlich möglich sein, dann sind dennoch ausreichende Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (Nr. 6.6 TRGS 400) und diese Schutzmaßnahmen sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (Nr. 7 TRGS 400). In Deinem Fall könnte ich mir allenfalls vorstellen, dass die Schadstoffsammlung durchgeführt werden kann, wenn zwar die Notdusche oder der Abzug im Sammelfahrzeug defekt ist, aber dafür anderweitig eine Notdusche bzw. ein Abzug in unmittelbaren Umkreis auf dem Sammelgelände (z.B. Wertstoffhof/Bauhof) schnell erreichbar und verfügbar ist. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass diese Voraussetzungen immer an allen Sammelpunkten gegeben sind. Nochmals zur Frage der Ordnungswidrigkeit: - § 7 Absatz 1 GefStoffV lautet: «Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.»
- § 22 Abs. 1 Nr. 3 GefStoffV besagt: Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 GefStoffV eine Tätigkeit aufnehmen lässt. Die Geldbuße beträgt bis zu fünfzigtausend Euro (§ 26 Abs. 2 ChemG). Ein exakter Bußgeldkatalog wie beim Gefahrgutrecht oder Straßenverkehrsrecht ist mir allerdings nicht bekannt.
- Der mitfahrende Helfer ohne Ersthelfer-Ausbildung begeht keine Ordnungswidrigkeit. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften sind der Arbeitgeber bzw. dessen Führungskräfte.
Das Nichterstellen einer Gefährdungsbeurteilung und das nicht Nichtbeachten der aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 GefStoffV ist folglich eine Ordnungswidrigkeit. Der Abschnitt 4 umfasst die §§ 8 bis 15 GefStoffV. Die von Dir genannten Schutzmaßnahmen würde ich folgendermaßen einordnen, sofern die individuelle Gefährdungsbeurteilung für Euren Betrieb nichts anderes ergeben hat: - Notdusche (Nr. 4.3.2 Abs. 4 Ziffer 8 TRGS 520): siehe § 13 Abs. 1 GefStoffV (Betriebsstörungen, Unfälle, Notfälle)
- Abzug (Nr. 6.2 Abs. 2 TRGS 520): siehe § 8 Abs. 1 GefStoffV (Allgemeine Schutzmaßnahmen)
- Ersthelfer (Nr. 5.2 Abs. 2 TRGS 520): siehe § 13 Abs. 1 GefStoffV (Betriebsstörungen, Unfälle, Notfälle)
Dreh- und Angelpunkt sind somit die Gefährdungsbeurteilung und die darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Ich hoffe, ich konnte darlegen, dass eigentlich keine Möglichkeit besteht, von den Vorgaben der TRGS 520 abzuweichen. Wenn das alles nichts hilft, und Dein Arbeitgeber bleibt uneinsichtig, dann lohnt sich vielleicht auch mal ein Bewerbungsschreiben bei einem anderen Entsorger. Der Arbeitsmarkt für Chemiker mit Praxiserfahrung in der Entsorgungsbranche ist nach meinem Eindruck momentan gar nicht so schlecht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Allerdings würde ein Eintrag im Bundeszentralregister wegen einer Ordnungswidrigkeit vermutlich keinen guten Eindruck machen, wenn Du Dich um eine neue Führungsposition bewirbst. In Deinem zweiten Beitrag erwähnst Du, dass Ihr die Schadstoffsammlung auf Basis der Ausnahme 20 GGAV durchführt. Die Ausnahme 20 GGAV deckt nur einen Teil der Problemmüllabfälle ab. Wichtige Fraktionen wie Spraydosen oder normale Altlacke/Altfarben können beispielsweise nicht nach Ausnahme 20 GGAV befördert werden. Hier könnt Ihr auf das ADR zurückgreifen und beispielsweise die Sondervorschriften 327 (Abfall-Druckgaspackungen UN 1950) und 650 (Farbabfälle UN 1263) im Abschnitt 3.3.1 ADR verwenden. Und für Batterien (Akkumulatoren) gibt es die Verpackungsvorschriften P801/P801a; für Lithiumbatterien/-zellen die Verpackungsvorschriften P903a/P903b. Noch ein Satz zur Abfallgruppe 15: Diese Abfallgruppe ist zwar für den Transport während der Sammlung praktisch, aber hinterher hast Du möglicherweise das Problem, dass die Verbrennungsanlage wissen möchte, worum es sich handelt. Die Verbrenner werfen nur ungern unbekanntes Material in ihren Ofen und wenn, dann lassen sie es sich auf jeden Fall teuer bezahlen. Da lohnt sich also genaues Nachfragen bei der Sammlung und man sollte auch die Möglichkeit haben, sich die Sache mit kalkulierbarem Risiko (Thema "Abzug") anzusehen. Warum das Öffnen von Gefahrgut in Eurem Betrieb verboten worden ist, erschließt sich mir nicht. Es stimmt zwar, dass Mitglieder der Fahrzeugbesatzung gemäß Unterabschnitt 7.5.7.5 ADR Versandstücke nicht öffnen dürfen, aber im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung bist Du als Absender und Verpacker tätig und somit trifft dieser Unterabschnitt nicht auf Dich zu. Nr. 6.3.3. Abs. 6 TRGS 520 besagt sinngemäß lediglich, dass die Verpackungen nur so lange offen gehalten werden dürfen, wie dies unbedingt nötig ist. Und Nr. 6.3.3. Abs. 7 TRGS 520 sieht vor, dass die Nachuntersuchung von Abfällen zeitnah vor der Beförderung zu erfolgen hat. Für diese Nachuntersuchung wird es sich nicht vermeiden lassen, ggf. auch mal eine Verpackung zu öffen, um den pH-Wert des Verpackungsinhalts zu messen. [*]Links zu Rechtstexten: ChemG, GefStoffV, TRGSSchöne Grüße. P.S. Für solche Fragen gibt es hier übrigens auch ein spezielles Abfallforum.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 03.03.2013 22:03.
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Re: Mobiles Schadstoffmobil keine Notdusche/Abzug
[Re: King_Louie_21]
#16514
15.03.2013 14:03
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schadstoffmann
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Hallo King_Louie_21, vielen lieben Dank für deine Antwort, sie bestärkt mich in meiner Meinung sehr und ich werde weiterhin auf mein Bachgefühl hören, denn bei diesem Thema geht es nicht um ein fehlendes ADR oder falschgeschriebe Papiere, sondern um die Sicherheit des eigenen Lebens. Vielen lieben Dank, dass du so ausführlich alles geschrieben hast. Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit (vor Ort)ist gleichzeitig der Planer für die mobilen schadstoffsammlungen, d.h. er ist in erster Linie "Vertriebler" , was er mir auch so vermittelt hat. Seine Worte "ich muss auch gucken, dass wir unsere Aufträge schaffen", da ging es um die Notdusche. Ich habe Glück, dass ich nicht alleine fahren soll, das soll heißen, dass alle 4 Fachkräfte(mit mir zusammen) mal auf diesem Gefährt eine Woche fahren sollen und sich 3 von 4 dagegen streuben <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> und ich bin auch Gott sei Dank nicht der Erste. Also mal schau wie sich diese Sache noch entwickelt. Eine Lösung gibt es bereits schon, in der auch eine Dusche vorhanden ist, aber ob sie auch funktioniert ist noch nicht raus.
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Re: Mobiles Schadstoffmobil keine Notdusche/Abzug
[Re: schadstoffmann]
#16515
16.03.2013 17:54
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King_Louie_21
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Hallo Schadstoffmann, Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit (vor Ort)ist gleichzeitig der Planer für die mobilen schadstoffsammlungen, d.h. er ist in erster Linie "Vertriebler" , was er mir auch so vermittelt hat. Seine Worte "ich muss auch gucken, dass wir unsere Aufträge schaffen", da ging es um die Notdusche. Hanebüchen!!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" /> Da kann man ja gleich den Bock zum Gärtner machen! Eurer Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört aus meiner Sicht die Fachkunde entzogen! Allerdings kenne ich keine Verfahrensvorschriften zum Entzug der Fachkunde. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Der Entzug von Doktortiteln ist anscheinend besser geregelt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Gut, dass Ihr zu mehreren seid, die sich hier auf keine Kompromisse einlassen. Lass irgendwann mal hören, wie es ausgegangen ist. Schöne Grüße und viel Erfolg!
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Re: Mobiles Schadstoffmobil keine Notdusche/Abzug
[Re: King_Louie_21]
#16516
26.07.2013 12:39
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schadstoffmann
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Hab voll das Feedback vergessen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Also wir sind mit einer Schadstoffmulde gefahren, die wir zum Einsatz noch schnell vorbereitet haben. Gleichzeitig stand ein 1000Liter Kuststoffwürfel mit Wasser auf der Zugmaschine(Kasten-LKW)der mit einem Gartenschlauch und der Brause zu einer Notdusche umfunkioniert wurde. Leider war der Druck nicht ausreichend. Für die nächste Sammlung, werde ich die Pumpe , welche im Kasten-LKW zum absaugen und umpumpen von Chemikalien umfunktionieren, d.h. ich säubere das Pumpsystem und dann kommen 500Liter Wasser auf Ladefläsche, die immer mit dem Pumpsystem verbunden sind. Da kommt dann im Notfall bestimmt mehr Wasser raus als muss, aber soviel das es wehtut ist es bestimmt nicht <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Wird natürlich alles ausprobiert. Dank nochmal für das Zurückschreiben. Euer Schadstoffmann
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