Guten Morgen,

In 5.2.1.2 und 5.2.2.2.1.7 des IMDG-Codes wird eine 3-monatige Seewasserbeständigkeit der Kennzeichnung und Beschriftung gefordert.

Gem. 3.4.1.2 unterliegen begrenzte Mengen jedoch nicht den Vorschriften dieser Unterabschnitte, sodass die Kennzeichnung und Beschriftung (die bei LQ ja sowieso nicht erforderlich ist) nicht nach drei Monaten im Seewasser noch erkennbar sein muss? Oder habe ich etwas übersehen oder falsch interpretiert?

Wir würden nämlich gerne die gleiche Kartonage und Kennzeichnung verwenden, die wir gem. ADR benutzen.

Vielen Dank, viele Grüße und noch einen angenehmen Arbeitstag!

Simone


Simone