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Aufgabenabgrenzung Gb? #16769 29.04.2013 07:08
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Mitstreiter,

werden gem. § 3 GbV mehrere Gefahrgutbeauftragte für ein Unternehmen schriftlich bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen.

Wenn ich jetzt zum Beispiel zwei Gb bestelle, warum können nicht beide die gleichen Aufgaben wahrnehmen? Was sind die Gründe für eine Aufgabenabgrenzung?

Wer kann mich aufklären?

Gruß

Udo

Re: Aufgabenabgrenzung Gb? [Re: Udo Freitag] #16770 29.04.2013 08:09
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Gandalf Offline
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Hallo Udo,
Antwort auf
warum können nicht beide die gleichen Aufgaben wahrnehmen

Ich denke der Hintergrund hat was damit zu tun, dass hier nicht mehrere Personen für die gleiche Sache verantwortlich sein sollen und es dadurch zu Fehlern kommt, weil jeder dachte der andere macht es und sich deswegen nicht zuständig fühlte. Ich denke aber, das man auch so etwas regeln kann, das dürfte nur insgesamt in den Festlegungen aufwendiger werden. Es müsste dann vielleicht auch geregelt werden, dass die beiden sich regelmäßig (z.B. monatlich) besonders über die gemeinsam zu erledigenden Aufgaben austauschen und diese planen sollten (möglichst mit schriftlichem Protokoll).
Gruß Gandalf

Re: Aufgabenabgrenzung Gb? [Re: Udo Freitag] #16771 29.04.2013 09:08
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

In der Begründung zur GbV heißt es dazu: Die Frage, wann mehrere Gefahrgutbeauftragte zu bestellen sind, lässt sich nicht eindeutig bestimmen. Dies hängt auch damit zusammen, dass der Umfang der Hauptpflicht des Gefahrgutbeauftragten nicht zeitlich, sondern nur inhaltlich bestimmt ist. Hier ist in besonderer Weise die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers gefordert. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, müssen in der Bestellung in örtlicher und fachlicher Hinsicht klare Aufgabenabgrenzungen vorgenommen werden.

Der Gefahrgutbeauftragte hat ja auch Pflichten zu erfüllen, die bußgeldbewährt sind. Auch deshalb ist eine eindeutige Aufgabenaufteilung erforderlich.

Schöne Grüße.

Re: Aufgabenabgrenzung Gb? [Re: King_Louie_21] #16772 29.04.2013 09:30
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Bergmannsheil Offline
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Mahlzeit,

sinnvoll ist es auch aus dem QM, die Aufgaben abzugrenzen, damit, wie oben beschrieben, jeweils ein fester Ansprechpartner / Verantwortlicher fest steht und sich niemand auf den Anderen ohne Absprache verlässt. Da es aber auch eine Vertretungsregel geben muss, wird es in der Praxis meist so sein, dass viele Arbeitsgebiete auch gemeinsam bearbeitet werden.
Das Organigramm muss halt eindeutig sein, dann gibt es auch ein ISO-Zertifikat <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Aufgabenabgrenzung Gb? [Re: Bergmannsheil] #16773 29.04.2013 13:39
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Udo Freitag Offline OP
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Danke für die Hinweise.

Eine genaue und schriftliche Abgrenzungen der Arbeits- und Aufgabenbereiche wird vom Gesetzgeber gefordert und scheint durchaus sinnvoll.

Aber mir ist neu, dass für einen Gefahrgutbeauftragten eine Vertreterregelung z.B. wegen Urlaub gefordert ist?

Gruß

Udo

Re: Aufgabenabgrenzung Gb? [Re: Udo Freitag] #16774 29.04.2013 15:17
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Bergmannsheil Offline
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Mahlzeit,

Antwort auf
Aber mir ist neu, dass für einen Gefahrgutbeauftragten eine Vertreterregelung z.B. wegen Urlaub gefordert ist?

nicht der Gesetzgeber fordert die Vertreterregelung, sondern das QM (häufig). Wer beantwortet die Gefahrgutfragen, wenn einer der Gb in Urlaub / krank / auf Weiterbildung ist? Der Andere. Typische QM-Frage bei Audits: "Wie ist sichergestellt, dass bei Gefahrgutfragen ein Ansprechpartner erreichbar ist?"


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Aufgabenabgrenzung Gb? [Re: Udo Freitag] #16775 29.04.2013 17:30
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

aus meiner Sicht ist es für die allermeisten Betriebe ausreichend, wenn ein einziger Gefahrgutbeauftragter intern oder extern bestellt ist. Der Gefahrgutbeauftragte ist eine Stabsstelle; der gesetzliche Auftrag des Gefahrgutbeauftragten umfasst vor allem Überwachungs- und Beratungsaufgaben sowie die Pflicht zur Erstellung eines Jahresberichts und die Sorge für die Erstellung von Unfallberichten.

Zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben ist die Anwesenheit des Gefahrgutbeauftragten im Betrieb an 365 Tagen im Jahr nicht erforderlich. Die Stabsstelle des Gefahrgutbeauftragten kann darüber hinaus auch aus mehreren Personen bestehen, ohne dass ein zweiter Gefahrgutbeauftragter bestellt wird. In der bereits oben erwähnten Begründung zur GbV heißt es: Der Gefahrgutbeauftragte kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe Dritter bedienen. Diese Dritten müssen für die ihnen übertragenen Aufgaben den erforderlichen Kenntnisstand wie der Gefahrgutbeauftragte selbst haben, mindestens nach Kapitel 1.3 unterwiesen und erforderlichenfalls im Unternehmen schriftlich bekannt gegeben sein. Die Verantwortlichkeit des Gefahrgutbeauftragten für die Aufgabenerledigung wird dadurch nicht berührt.

Mit einer derart aufgestellten Stabsstelle lassen sich gegebenenfalls auch Abwesenheitszeiträume des Gefahrgutbeauftragten in Betrieben mit hohem Gefahrgutaufkommen den Griff bekommen. Der Gefahrgutbeauftragte kann dann beruhigt in den Urlaub gehen, ohne dass der Laden zusammenbricht.

Nicht vergessen werden sollte, dass der Gefahrgutbeauftragte aus Sicht der Verordnung keine operativen Aufgaben erfüllt und nur bei Gefahr im Verzug über Weisungsbefugnis verfügt. Für das operative Tagesgeschäft sind die vom Unternehmer beauftragten Personen zuständig. Die beauftragten Personen müssen gut geschult sein und in der Lage sein, mit dem Regelwerk selbständig umzugehen. Die beauftragten Personen treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich die erforderlichen Entscheidungen. Mindestens genauso wichtig wie die Vertretungsregelung für den Gefahrgutbeauftragten erscheint mir deshalb eine funktionierende Vertretungsregelung für die beauftragten Personen, damit hier kein organisatorisches Defizit entsteht.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 30.04.2013 07:56.

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