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Verwirrende Aussagen zur Ladungssicherung #16824 14.05.2013 09:52
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Hallo Allerseits!
Ich poste hier mal die Aussage eines unserer Fahrer. Er will beim Austausch mit einem Kollegen folgendes erfahren haben:

Der Kollege wurde kontrolliert. Er hatte Fässer mit und ohne Gefahrgut auf Paletten geladen.
Die Ladefläche war komplett „ausgefüllt“, Lücken waren durch Paletten geschlossen, somit hatte er die Fässer nicht zusätzlich gesichert.
Nun muss er angeblich Strafe zahlen, weil er die Gefahrgutfässer nicht zusätzlich mit Bändern o.ä. auf den Paletten gesichert hatte.
Des Weiteren wurde moniert, dass der UN-Zulassungstempel auf den Fässern nicht zu sehen war. Sprich die Fässer hätten so ausgerichtet sein müssen, dass dieser Stempel zu sehen war.
Kann das sein??

Re: Verwirrende Aussagen zur Ladungssicherung [Re: ZET] #16825 14.05.2013 11:31
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Gerald Online
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Hallo ZET,
ohne Bild ist es immer schlecht.

Aber sieh mal in dem Unterabschnitt 7.5.7.1 nach, denn da steht:" Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist." und in diesem Zusammenhang ist auch der Abschnitt 1.1.5 Anwendung von Normen zu beachten.

Denn bei der Ladungssicherung gibt es in Deutschland bei den anzuwenden Normen unterschiede, und zwar:

Im Gefahrgutbereich die Norm EN 12195-1:2010, aber

im Nicht Gefahrgutbereich die DIN Norm 2700.

Antwort auf
Sprich die Fässer hätten so ausgerichtet sein müssen, dass dieser Stempel zu sehen war.


Das steht NICHT so im ADR, und damit ist es auch kein Verstoß.

Kleiner Hinweis noch:

Beim Empfänger könnte es Probleme für den Entlader geben, denn im §23a GGVSEB Absatz 1 Ziffer 2 steht "nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und während der Entladung zu prüfen " und im ADR steht unter 1.4.3.7.1 c) "hat alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung einzuhalten; z.B. die Ladungssicherung auf der Palette, außer der Entlader (Gabelstaplerführer) sichert die Fässer vor der Entladung mit Gurten auf der Palette, denn sonst könnten sie beim Entladen von der Palette rutschen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Nur wie sind die Fässer auf das Fahrzeug gekommen? Denn der Fahrzeugführer/Verlader hat nach §29 GGVSEB Absatz 1 " Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung ... 7.5.7 ... ADR zu beachten." Hier kommt es natürlich darauf an, wer hat die Verladung durchgeführt.
Klar könnten die Fässer einzeln mit dem Kran verladen werden, dann macht es aber keinen Sinn, das sie auf einer Palette stehen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 14.05.2013 13:16.
Re: Verwirrende Aussagen zur Ladungssicherung [Re: ZET] #16826 14.05.2013 15:30
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M.A.T. Offline
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Hallo ZET,
ganz mit Gerald, mit Bild wärs leichter; Ihre Informationskette (hat gesagt, hat gesagt) ist etwas wenig belastbar.
Da mir die Norm nicht vorliegt kann ich nicht bewerten, ob gegen sie verstoßen wurde. Da aber auch nicht-Gefahrgut betroffen war möchte ich wiedergeben, was kürzlich bei einem Fachtreffen in M von einem BAG-Kontrolleur gesagt wurde: daß nämlich für GG-Lkw die im ADR verwiesene und für Nicht-GG-Lkw die nationale Norm Kontrollgrundlage sei. Dies sei vom BAG so festgelegt. Eine schriftliche Quelle für diese Festlegung habe ich nicht.
Die derzeit noch anwendbare RSEB, so verweist mein ADR-Buch, sagt in den Nrn. 7.5 etwas zum Thema. 7.5.7.1 legt jedoch schon das Stauziel fest: "dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird."
So wie von Ihnen beschrieben scheint mir dieses Schutzziel mit der formschlüssigen Stauung erreicht.
Gruß
M.A.T.

Re: Verwirrende Aussagen zur Ladungssicherung [Re: M.A.T.] #16827 14.05.2013 16:21
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
7.5.7.1 sagt auch: "Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden". Insoweit sollte das mit den Paletten so ok sein.
@Gerald: Was den Empfänger/Entlader <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> betrifft, kann das ja wohl kaum dem LKW-Fahrer schon vorher zur Last gelegt werden.

Und ansonsten (neben den Bildern) wäre der genaue Vorwurf und die dazugehörige gesetzliche Grundlage wichtig, um das beurteilen zu können. Und auch wer evtl. sonst noch zur Verantwortung gezogen wird. Alles andere ist in meinen Augen Kaffeesatzleserei.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 14.05.2013 16:22.
Re: Verwirrende Aussagen zur Ladungssicherung [Re: M.A.T.] #16828 14.05.2013 18:26
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

so allmählich sickert durch, worauf wir uns in Bezug auf die Ladungssicherung in der Praxis einstellen müssen.

Antwort auf
[...] möchte ich wiedergeben, was kürzlich bei einem Fachtreffen in M von einem BAG-Kontrolleur gesagt wurde: daß nämlich für GG-Lkw die im ADR verwiesene und für Nicht-GG-Lkw die nationale Norm Kontrollgrundlage sei. Dies sei vom BAG so festgelegt. Eine schriftliche Quelle für diese Festlegung habe ich nicht.

Zur Erläuterung des Unterabschnitts 7.5.7.1 ADR soll in den RSEB 2013 folgender Passus aufgenommen werden:
  • «Die Vorschrift, dass dieser Unterabschnitt auch als erfüllt gilt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist, bezieht sich auch auf gemischte Ladungen von Gefahrgut und Nicht-Gefahrgut.
    Bei der Inanspruchnahme von Freistellungsregelungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR oder bei Anwendung von 3.5 ADR gilt Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR nicht und damit auch nicht die Vorgaben der EN 12195-1:2010 für den Straßenverkehr. Es sind jedoch immer die Vorgaben der StVO anzuwenden, d.h. hinsichtlich der Ladungssicherung kann die VDI-Richtlinie angewendet werden.»
Quelle: Vortrag von Frank-Georg Stephan, Folie 92, Gefahrgut-Treff des Landes Sachsen-Anhalt in Schlaitz, 25. April 2013

Schöne Grüße.

Re: Verwirrende Aussagen zur Ladungssicherung [Re: King_Louie_21] #16829 14.05.2013 19:39
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Gerald Online
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Hallo,

@Gandalf

Antwort auf
kann das ja wohl kaum dem LKW-Fahrer schon vorher zur Last gelegt werden.


So habe ich es nun ja auch nicht geschrieben! Ich habe nur aufgezeigt, welche Verantwortlichen in der Verantwortung stehen. Und mit der Einführung der GGVSEB 2009 haben sich nun mal die Pflichten etwas genauer verschoben. Vor 2009 waren die Pflichten im §9 geregelt, und meistens war der Fahrzeugführer der ..., mit der Einführung der GGVSEB gab es dann 40 Paragraphen, und jeder Verantwortliche hatte einen eignen Paragraphen, außer der z.B. §29, wo Pflichten mehrerer Verantwortlicher benannt sind.
Und in den Jahren danach hat man gemerkt, das es besser ist, weiter Verantwortliche zu benennen wie z.B. §23a Pflichten des Entladers.

Deinem Hinweis auf

Antwort auf
Alles andere ist in meinen Augen Kaffeesatzleserei


stimme ich dann schon eher zu.

@King_Louie_21

Der Hinweis auf die RSEB 2013

Antwort auf
Die Vorschrift, dass dieser Unterabschnitt auch als erfüllt gilt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist, bezieht sich auch auf gemischte Ladungen von Gefahrgut und Nicht-Gefahrgut.


ist schon gut.

Für die Ausbildung nach Gefahrgutrecht haben wir dann in Deutschland mehrere Arten der Ladungssicherungsnormen, welche der Fahrzeugführer beachten muss.

1.Art Fahrzeug mit Gefahrgut beladen, dann Norm EN 12195-1:2010 (7.5.7.1 in Verbindung mit 1.1.5)

2.Art Fahrzeug mit Gefahrgut und Nichtgefahrgut beladen, dann Norm EN 12195-1:2010 (RSEB 2013 Erläuterung zu 7.5.7.1)

3.Art Fahrzeug mit keinem Gefahrgut beladen, dann DIN Norm 2700.

Da sollen die Verantwortlichen noch durchblicken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Und die StVO §23 ist auch noch zu beachten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Verwirrende Aussagen zur Ladungssicherung [Re: Gerald] #16830 15.05.2013 08:05
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UBurkhard Offline
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Antwort auf
Für die Ausbildung nach Gefahrgutrecht haben wir dann in Deutschland mehrere Arten der Ladungssicherungsnormen, welche der Fahrzeugführer beachten muss.
1.Art Fahrzeug mit Gefahrgut beladen, dann Norm EN 12195-1:2010 (7.5.7.1 in Verbindung mit 1.1.5)
2.Art Fahrzeug mit Gefahrgut und Nichtgefahrgut beladen, dann Norm EN 12195-1:2010 (RSEB 2013 Erläuterung zu 7.5.7.1)
3.Art Fahrzeug mit keinem Gefahrgut beladen, dann DIN Norm 2700.
Da sollen die Verantwortlichen noch durchblicken.

Da sehe ich für die Praxis, auch die Ausbildungspraxis, nicht wirklich ein Problem.

Im Stückgutbereich wird der Fahrer bzw. der Verlader in der Regel nach den einschlägig bekannten Faustformeln bzw. nach den einschlägig bekannten Tabellen zurren, und da ist noch viel Luft, sowohl nach VDI als auch nach EN.

Kritisch wird es in der Praxis, wenn die Ladungsgewichte und deren Sicherung im Grenzbereich liegen und rechnerisch mit der EN im Vergleich zur VDI tatsächlich Sicherungsmaterial eingespart werden kann - im Stückgutbereich doch eher ein seltener Fall.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Verwirrende Aussagen zur Ladungssicherung [Re: UBurkhard] #16831 16.05.2013 09:03
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Gandalf Offline
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hallo zusammen,
Antwort auf
Da sollen die Verantwortlichen noch durchblicken.

Bleiben wir doch pragmatisch. Man darf ja wohl unterstellen, dass die Sicherheitsanforderungen für Gefahrgut höher sind, als für Nicht-Gefahrgut. Wenn ich also nach Gefahrgutrecht meine Ladungssicherung (auch bei gemischten Ladungen) durchführe, dann dürfte das doch wohl in Ordnung sein (also auch die angesprochene ausgefüllte Ladungsfläche). Ich wüsste nicht, was es dann noch zu beanstanden oder zu ahnden gäbe.
Gruß Gandalf

Re: Verwirrende Aussagen zur Ladungssicherung [Re: Gandalf] #16832 17.05.2013 07:29
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UBurkhard Offline
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Antwort auf
Man darf ja wohl unterstellen, dass die Sicherheitsanforderungen für Gefahrgut höher sind, als für Nicht-Gefahrgut.

Genau das ist ja der Diskussionspunkt:
Die Sicherung nach EN 12195 ist - speziell beim Niederzurren - teils weniger anspruchsvoll als die Sicherung nach VDI 2700 - aber deutlich komplizierter bei der Berechnung.
Das Thema hatten wir schon mal klick.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard

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