Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
UN3257 erkaltet trotzdem Gefahrgut? #1681 26.04.2004 19:37
A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A
Hallo Gefahrgutspezialisten



Oxidationsbitumen wird für bituminöse Abdichtungen verwendet und wird z.B. vom Dachdecker normalerweise in kaltem (starrem) Zustand transportiert um am Verwendungsort verflüssigt (Bitumenofen ca. 200°C) und verarbeitet zu werden. Meiner Meinung nach ist dies kein Gefahrgut (z.B. auch Angabe Arbeitsgemeinschaft der Bitumenindustrie). Erst wenn heiss (flüssig) befördert als UN3257 "Erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g. bei oder über 100°C und unter seinem Flammpunkt, Bitumen" -> soweit für mich alles klar.



Ein Kollege meinte nun, Oxidationsbitumen sei auch in kaltem Zustand entsprechend im Beförderungspapier aufzunehmen weil in einem Unfall-/Brandfall die Ware eben flüssig wird. Wenn dies stimmen würde, müsste auch jede einzelne Rolle Dachpappe aufgeführt werden...



Was meint ihr?

Aufführen als "kein Gefahrgut" und trotzdem Unfallmerkblatt mitführen?

Ist die Ware dann als kg oder liter aufzuführen?

Bezeichnung Verpackung (normalerweise in Kunststofffolie)?



Herzlichen Dank für eure Meinung!



Tschüss



Tom van Egmond




Zuletzt bearbeitet von Tom van Egmond; 26.04.2004 20:18.
Re: UN3257 erkaltet trotzdem Gefahrgut? #1682 27.04.2004 07:17
Registriert: Jan 2004
Beiträge: 45
MFischer Offline
Spezi
Offline
Spezi
Registriert: Jan 2004
Beiträge: 45
Hallo Herr Egmond,

diese Argumentation Ihres Kollegen finde ich etwas abenteuerlich. Denn bei einem Brand entwickeln viele (Kunst-)Stoffe giftige Gase / verflüssigen sich, ohne dass es deswegen Gefahrgüter wären. Meines Erachtens stellt das Bitumen in kaltem Zustand kein Gefahrgut dar, außer das Zeug ist auch noch radioaktiv <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

schönen Tag noch

Matthias Fischer

Re: UN3257 erkaltet trotzdem Gefahrgut? #1683 27.04.2004 07:23
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Willi_Pape Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Hallo Herr van Egmond,
Sie haben völlig recht wenn Sie Ihre Dachpappe ohne Beachtung der Gefahrgutvorschriften transportieren. Dies geht aus den Einstufungskriterien nach 2.2.9.1.13 ADR hervor. Hier heisst es:

"2.2.9.1.13
Erwärmte Stoffe umfassen Stoffe, die in flüssigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Sie umfassen auch feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden."

Das bedeutet, dass der Stoff während der Beförderung schon flüssig sein muß um unter den Bedingungen der Klasse 9 zu fallen.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: UN3257 erkaltet trotzdem Gefahrgut? #1684 27.04.2004 08:31
A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A
Alles klar, herzlichen Dank für die prompte Rückmeldungen!

Tschüss

Tom


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Berechnung Prüfdruck für Eignung Stahlfässer
von tsteinhauser - 02.05.2025 15:27
ADR 2027
von Claudi - 01.05.2025 11:07
ADR 2025
von M.A.T. - 30.04.2025 15:42
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3