Der Eintrag «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 1.1.4.2.1» ist gem. § 18 Absatz 1 Nummer 1 GGVSEB vom Absender in dem Beförderungspapier vorzunehmen, das für den Straßentransport verwendet wird. Die Form des für den Straßentransport verwendeten Beförderungspapiers ist nicht vorgegeben; es muss lediglich die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Da es sich um einen Speditionsauftrag handelt, gehe ich davon aus, dass Ihr als Auftraggeber des Absenders fungiert. Dann seid Ihr nicht zuständig für die Erstellung des für den Straßentransport verwendeten Beförderungspapiers; ihr müsst dem Spediteur aber alle relevanten Angaben zukommen lassen. Wenn Ihr dem Spediteur eine von Euch ausfertigte IMO-Erklärung zukommen lasst, hat der Spediteur alle Angaben, die er benötigt und kann dann in seiner Funktion als Absender das für den Vorlauf auf der Straße erforderliche Beförderungspapier erstellen.
Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das in Abschnitt 5.4.5 ADR abgebildete Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter zu verwenden und dort alle sowohl für den Vorlauf auf der Straße wie für den Seetransport erforderlichen Angaben zu tätigen.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 06.06.2013 13:04.