Guten Morgen zusammen,
muss der komplette Sicherungsplan nach 1.10 ADR einer Behörde auf Verlangen vorgezeigt werden, oder reicht hier nur das Deckblatt, das bezeugt, dass ein Solcher existiert?
Wie ist hier generell die Handhabe?
Ich war bisher der Meinung, dass ein solcher Plan lediglich eine interne Transparenz zum Thema Sicherheit sein soll.
Es muss nur nach extern die Verpflichtung über die Existenz eines solchen Planes nachweisbar sein.
Kann mir jemand hier weiterhelfen?
Merci mal vorab