Schriftliche Weisung
#17075
24.06.2013 14:45
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Jens1975
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Spezi
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Hallo liebe GG-Kollegen,
gem. ADR 5.4.3.2 ist die schriftiche Weisung vom Beförderer vor Antritt der Fahrt ...bereitzustellen in der Sprache die jedes Mitglied lesen und verstehen kann etc.
Muss ich als Kunde (Versender) dem Beförderer die schriftlichen Weisungen zur Verfügung stellen, wenn der Fahrer sie nicht dabei hat?? Wo steht das? Ich muss ja überprüfen, ob er diese dabei hat oder nicht. Aber wie gehe ich dann vor? Darf ich Ihn vom Werksgelände lassen ohne die schriftliche Weisung?? Gibt es eine praktische Lösung? Wo finde ich die Angaben im ADR?
----- MfG J.
< Wir lernen aus unseren Fehlern und nicht aus den Erfolgen!! >
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Re: Schriftliche Weisung
[Re: Jens1975]
#17076
24.06.2013 16:03
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Gerald
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Hallo Jens1975, Muss ich als Kunde (Versender) dem Beförderer die schriftlichen Weisungen zur Verfügung stellen NEIN In der GGVSEB §19 Pflichten des Beförderers Absatz 2 Ziffer 2 steht " der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;". Damit ist klar, das der Beförderer für die Bereitstellung verantwortlich ist!! Im ADR Unterabschnitt 7.5.1.2 Unzulässigkeit der Beladung steht: "Sofern im ADR/RID nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn - eine Kontrolle der Dokumente oder - eine Sichtprüfung des Fahrzeugs .... oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt." Darf ich Ihn vom Werksgelände lassen ohne die schriftliche Weisung?? NEINWeitere Pflichten stehen in der GGVSEB, nun kommt es aber drauf an, in welcher Pflicht Du bist. Zum Beispiel im §29 Pflichten mehrer Beteiligter im Straßenverkehr steht in Absatz 1: Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 24.06.2013 16:08.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Schriftliche Weisung
[Re: Jens1975]
#17077
24.06.2013 17:42
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gg-freak
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In dem Unterabschnitt 7.5.1.2 ist die Rede davon, dass eine Beladung nicht erfolgen darf, wenn … Für mich bedeutet dies, dass eine Kontrolle vor der Beladung erfolgen muss. Demzufolge dürfte niemand in die Fragestellung geraten, ob er das Fahrzeug vom Hof lassen darf.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
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Re: Schriftliche Weisung
[Re: Jens1975]
#17078
24.06.2013 22:34
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King_Louie_21
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Gibt es eine praktische Lösung? Hallo Jens, wie bereits in den vorhergehenden Beiträgen beschrieben wurde, darf das Fahrzeug nur beladen werden, wenn der Fahrer die schriftlichen Weisungen mitführt. Die schriftlichen Weisungen sollte er bereits vorab vom Beförderer erhalten haben. Was tun, wenn der Fahrer die schriftlichen Weisungen nicht mitführt? Wenn Du eine pragmatische Lösung suchst und den LKW so schnell wie möglich beladen möchtest, darfst Du diesen Mangel natürlich auch selbst beheben und dem Fahrer einen Farbausdruck (!) der schriftlichen Weisungen in einer ihm verständlichen Sprache aushändigen. Außerdem würde ich in diesem Fall ein ernsthaftes Wort mit dem Beförderer reden. Link zu den schriftlichen Weisungen in verschiedenen Sprachen: Linguistic versions (ADR, Instructions in writing)Schöne Grüße.
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Re: Schriftliche Weisung
[Re: King_Louie_21]
#17079
25.06.2013 07:11
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Udo Freitag
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Moin, moin,
wer lesen kann ist klar im Vorteil...., find ich echt lustig. Wenn ich mich nicht irre dann wird u.a. auch die Passage des Unterabschnittes 7.5.1.2 durchaus anders interpretiert. Nicht umsonst wurde ein Arbeitskreis (wenn ich nicht weiter weiß, bilde ich einen Arbeistkreis) gebildet, der sich mit der Prüfung vor der Beladung beschäftigt. Ich glaube aber, dass noch keine Ergebnisse vorliegen. Der Verlader/Befüller soll nicht für alles verantwortlich gemacht werden. Ich bin mal gespannt, was der Arbeitskreis so erarbeitet.
Gruß
Udo
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Re: Schriftliche Weisung
[Re: King_Louie_21]
#17080
25.06.2013 10:41
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, dem Fahrer einen Farbausdruck (!) der schriftlichen Weisungen in einer ihm verständlichen Sprache aushändigen. Damit würde ich vorsichtig sein, da in Unterabschnitt 5.4.3.4 steht" Die schriftlichen Weisung müssen hinsichtlich Ihrer Form und ihres Inhaltes dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen." Und beim Ausdrucken könnte ja die Seite 1 ADR 2013, die Seite 2 und 3 ADR 2011 und die Seite 4 ADR 2013 sein. Da dies auch schon in der Praxis vorgekommen ist, hat es schon Bußgelder nach Anlage 7 RSEB gegeben. Im Notfall könnte es funktionieren, aber es kommt auch auf den an, welcher die Kontrolle durchführt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Schriftliche Weisung
[Re: Gerald]
#17081
25.06.2013 11:35
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King_Louie_21
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Hallo Gerald, die von Dir beschriebene Verwechslungsgefahr sehe ich nicht, wenn der von mir im Beitrag weiter oben bereits genannte Link zur UNECE verwendet wird: Linguistic versions (ADR, Instructions in writing)Über diesen Link können alle relevanten Sprachversionen der schriftlichen Weisungen abgerufen werden. Meines Wissens sind die Vertragsstaaten angehalten, der UNECE ihre aktuellen Versionen der schriftlichen Weisungen zur Verfügung zu stellen. Die UNECE hat genau angegeben, um welche Fassung es sich handelt und es doch einleuchtend, dass niemand die alte Version von 2009 ausdrucken sollte, wenn es einen neueren Stand gibt. Die Version ADR 2011 der schriftlichen Weisungen ist nach wie vor gültig; im Unterabschnitt 5.4.3.4 gab es keine Änderungen zwischen ADR 2011 und ADR 2013. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 25.06.2013 22:11.
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Re: Schriftliche Weisung
[Re: King_Louie_21]
#17082
26.06.2013 08:48
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Jens1975
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Spezi
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Hallo,
vielen Dank an Euch allen für die schnelle Hilfe und Unterstützung
----- MfG J.
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Re: Schriftliche Weisung
[Re: King_Louie_21]
#17083
26.06.2013 10:46
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, Die Version ADR 2011 der schriftlichen Weisungen ist nach wie vor gültig Da hat bei mir leider der Schreibfehlerteufel zugeschlagen, als ich schrieb: Seite 1 ADR 2013, die Seite 2 und 3 ADR 2011 und die Seite 4 ADR 2013 Aber ich wollte schreiben, " Seite 1 ADR 2011, die Seite 2 und 3 ADR 2009 und die Seite 4 ADR 2011 ." Natürlich hast Du Recht, wenn ich Deinen Link nehme, da ist dies ausgeschlossen. Aber leider sieht es in der Praxis manchmal anders aus, da kann es dann schon zu meinen geschilderten Fall kommen. In meinen Auffrischungsschulungen muss ich das leider erleben.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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