Ladungssicherung nach Teilentladung?
#17092
26.06.2013 17:05
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bastianmannheim
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
stellt euch bitte vor, ein LKW beladen mit Sammelgut (Gefahrgut!) entlädt beim Empfänger einen Teil seiner Ware. Den Rest der Ware, der für einen weiteren Empfänger bestimmt ist und somit auf dem LKW verbleibt, muss man ja nach der Entladung an der ersten Entladestelle nachsichern. Das sagt mir zumindest mein gesunder Menschenverstand und ist auch logisch. Aber ich finde nirgendwo etwas über eine dies aussagende Rechtsvorschrift. Weder in der GGVSEB oder in der ADR. Könnt ihr mir helfen, wo die "Nachsicherungspflicht" des Empfängers bei Teilentladung geschrieben steht? Gerne auch STVO oder ähnliches als Rechtsgrundlage. Danke schonmal. Grüße aus Mannheim, Sebastian
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Re: Ladungssicherung nach Teilentladung?
[Re: bastianmannheim]
#17093
26.06.2013 18:10
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GG1
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Hallo Bastianmannheim,
den Empfänger der Teilladung sehe ich hier nicht in der Pflicht. Aus meiner Sicht hat der Beförderer dem Fahrer so viel an Ladungssicherungsmaterial zur Verfügung zu stellen, wie der nach Teilentladungen benötigt. Woher soll der Empfänger der Teilladung wissen, was noch so drauf ist?
Grüße GG1
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Re: Ladungssicherung nach Teilentladung?
[Re: King_Louie_21]
#17095
26.06.2013 18:48
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GG1
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Hallo King Louie 21,
daß der Empfänger der Teilladung mithelfen muß, die Ladungssicherung wieder herzustellen (z.B. mit Gabelstapler mithelfen) unbestritten. Aber z.B. Gurte zum Nachsichern zu stellen...
Grüße GG1
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Re: Ladungssicherung nach Teilentladung?
[Re: bastianmannheim]
#17096
26.06.2013 19:26
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Gerald
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Hallo bastianmannheim, ob es eine Teilentladung ist oder nicht, um die Ladungssicherung kommt man nicht. Gerne auch STVO oder ähnliches als Rechtsgrundlage. Im §22 StVO steht: Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sind so zu verstauen und zu sichern, das sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen ..... oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. In der GGVSEB § 29(1) steht: Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten. Und wie GG1 in seinem Beitrag sagte: Aber z.B. Gurte zum Nachsichern zu stellen... ist Aufgabe des Beförderers, das steht im §19 (2) Nr.15. " dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben;"
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ladungssicherung nach Teilentladung?
[Re: King_Louie_21]
#17097
26.06.2013 21:59
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GG1
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Hallo zusammen,
mittlerweile kennt das ADR den Entlader, der einige vormals dem Empfänger zugeschriebene Pflichten bekommen hat. Ich denke, daß da auch im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Normen zur Ladungssicherung noch einiges an Klärungsbedarf besteht.
Grüße GG1
PS: Ich denke, die Unterscheidung Empfänger / Entlader ist hier einer der zusätzlichen Knackpunkte, was die Pflichten angeht. Ich bin da selber nicht konsequent geblieben, da ich in Blick auf die Unterstützung zur Ladungssicherung auf den Empfänger geschaut habe, richtigerweise wäre aber der Entlader in Boot...
Ich bin mir auch nicht ganz sicher, ob in dem beschriebenen Fall nicht der Arbeitgeber des Fahrers der Entlader ist.
Zuletzt bearbeitet von GG1; 26.06.2013 22:27.
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Re: Ladungssicherung nach Teilentladung?
[Re: GG1]
#17098
27.06.2013 14:40
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Gerald
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Hallo GG1, Ich bin mir auch nicht ganz sicher, ob in dem beschriebenen Fall nicht der Arbeitgeber des Fahrers der Entlader ist. Kommt hier nicht auch der § 412 HBG -Verladen und Entladen- zur Anwendung? Wo steht: " Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer (in der Regel ist der Fahrer der rechtliche Vertreter des Frachtführers) hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen."
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ladungssicherung nach Teilentladung?
[Re: Gerald]
#17099
27.06.2013 16:23
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GG1
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Hallo Gerald,
HGB und Gefahrgutrecht lassen für den Absender unterschiedliche Definitionen zu, daher würde ich die hier nicht vermischen wollen. Bei Gefahrgut wird, denke ich, wohl eher auf die aus dem ADR kommenden Pflichten geschaut werden.
Grüße GG1
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Re: Ladungssicherung nach Teilentladung?
[Re: King_Louie_21]
#17100
28.06.2013 06:09
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King_Louie_21
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Hallo zusammen, unabhängig von dem bereits weiter oben zitierten Urteil des OLG Celle zur Ladungssicherung wird im Ernstfall möglicherweise auch die Generalklausel des § 4 Abs. 1 GGVSEB herangezogen werden können, die auf den gesunden Menschenverstand abstellt: «Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern [...].»Wer bei der Entladung einen vorhandenen Ladungssicherungsverbund aufhebt, sollte deshalb aus meiner Sicht schon dafür sorgen, dass die Weiterfahrt nur dann erfolgt, wenn die Restladung auf dem LKW ordnungsgemäß gesichert ist. Gleiches gilt für den Fahrzeugführer. Die Nachsicherung der Restladung kann durch den Fahrzeugführer oder durch den Entlader erfolgen; die Beteiligten müssen sich halt einigen. Darüber hinaus bleibt der Beförderer ist aus meiner Sicht immer dafür verantwortlich, dass der Fahrer ausreichend Ladungssicherungshilfsmittel mitführt; schließlich ist dem Beförderer ja bereits vor Fahrtbeginn bekannt, dass im Verlauf des Beförderungsvorgangs Teilentladungen erfolgen. Schöne Grüße.
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Re: Ladungssicherung nach Teilentladung?
[Re: King_Louie_21]
#17101
28.06.2013 10:21
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bastianmannheim
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Danke euch, ihr habt mir gut geholfen!
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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