Gefahrzettel Nr 3 auf 5L Gebinde für Handwerker?
#17148
04.07.2013 12:49
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heido
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Hallo zusammen,
wir verschicken UN1263 Farbe im 5L Gebinde 3H1/Y VG II.
Diese fallen unter die Kleinstmengenregelung da bis 5L freigestellt. Soweit alles klar.
Nun verschicken wir seit geraumer Zeit diese 5L Gebinde mit roter Flamme (Gefahrzettel Nr. 3) an unsere Händler. Laut unserem GGb kleben wir diesen Aufkleber auf da unser Kunde (das sind Großhändler) die Aufkleber aufkleben müsste wenn er diese, einzeln, an einen Handwerker verkauft. Wir machen dies somit als Kundenservice. Wenn die mit Flamme beklebten Artikel in Umkartons verpackt werden ist das, vielleicht noch OK - dann sieht keiner die Flamme und auf der Umverpackung ist das LQ-Lable geklebt. Wenn wir diese mit roter Flamme beklebten Gebninde jetzt auf eine Palette stellen und diese mit Stretchfolie umwickeln ist nicht auszuschließen, dass die rote Flamme zu sehen ist - Was würde das, nach eurer Meinung, bei einer Kontrolle für uns bedeuten und ist es wirklich sinnvoll die Flamme überhaupt zu kleben?
Bin mal auf eure Meinungen gespannt.
Gruß Heido
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Re: Gefahrzettel Nr 3 auf 5L Gebinde für Handwerker?
[Re: heido]
#17149
04.07.2013 21:19
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King_Louie_21
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Hallo Heido,
unter "Kleinstmengenregelung" verstehst Du in diesem Fall die Freistellung für begrenzte Mengen, die gem. Abschnitt 3.4.3 ADR 2013 auf Trays mit Dehn-/Schrumpffolie verpackt sind? Die Bruttomasse von 20 kg pro Versandstück wird eingehalten?
Das Versandstück besteht bei begrenzten Mengen aus den Innenverpackungen (5 L Gebinde), die in die Außenverpackung (z.B. Tray mit Dehn-/Schrumpffolie) eingesetzt sind. Abschnitt 3.4.7 ADR 2013 besagt, dass dieses Versandstück mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen zu versehen ist. Bitte ggf. auch an die Ausrichtungspfeile denken.
Der Transport zu den Großhändlern darf trotz der Kennzeichnung der einzelnen Gebinde mit dem Gefahrzettel Nr. 3 als begrenzte Menge erfolgen. Hier gilt Nr. 5-3 RSEB. Der Gefahrzettel Nr. 3 auf der Innenverpackung ist in diesem Fall eine nicht geforderte Bezettelung, die nicht beanstandet wird.
Das Ganze lässt sich also gut begründen. Wenn Du jede Diskussion von Haus aus vermeiden möchtest, kannst Du natürlich auch schwarze oder intransparente Dehn-/Schrumpffolie verwenden; gefordert ist das jedoch nicht.
Wird die zusammengesetzte Verpackung später auseinandergenommen und werden die 5 L Kanister (3H1-Verpackung) einzeln an Handwerker abgegeben, so müssen sie den Bezettelungsvorschriften für Versandstücke genügen. Insofern ist es richtig, gleich den Gefahrzettel Nr. 3 auf die 5 L Kanister zu kleben. Darüber hinaus wäre auch die Kennzeichnung mit der UN-Nummer erforderlich (5.2.1.1 ADR). Zusätzlich sind die Kennzeichnungsvorschriften des Gefahrstoffrechts zu beachten.
Schöne Grüße.
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Re: Gefahrzettel Nr 3 auf 5L Gebinde für Handwerker?
[Re: King_Louie_21]
#17150
05.07.2013 07:46
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heido
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Guten Morgen King-Louie 21,
vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Allerdings verschicken wir keine Trays sondern mehrere Gebinde, auch verschiedener Artikel, auf einer Europalette. Die Stretchfolie ist dann unsre Umverpackung und ist auch mit Aufrichtpfeilen und den entsprechenden Umverpackungsaufklebern versehen. Ebenfalls haben wir die UN-Nr auf den Gebinden stehen und kleben sie nochmals mit Gefahrzettel Nr. 3 auf.
Für diesen Transport nutzen wir die Freistellung nach Spalte 7a der Tabelle A nach 3.2. Müssen wir dann anders verfahren?
Schon mal vielen Dank Heido
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Re: Gefahrzettel Nr 3 auf 5L Gebinde für Handwerker?
[Re: heido]
#17151
05.07.2013 10:20
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krottendorfer
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Hallo Heido,
nach deinen Angaben erkenne ich 2 Varianten: 1. Die 5 l Gebinde in Kartons verpackt (=zusammengesetzte Verpackung, max. 30 kg) und mit LQ-Kennzeichnung versehen = Transport nach 1.1.3.4 2. Die 5 l Gebinde auf eine Palette und folieren = "normaler" Gefahrguttransport (ev. nach 1.1.3.6), da ist die LQ-Kennzeichnung sogar ein Verstoß, denn die 5 l Gebinde müssen in eine Außenverpackung (3.4.2) eingesetzt sein!
Grüße aus Korneuburg Krottendorfer
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Re: Gefahrzettel Nr 3 auf 5L Gebinde für Handwerker?
[Re: heido]
#17152
05.07.2013 10:36
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King_Louie_21
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Hallo Heido,
wenn Ihr die Kanister nur auf eine EURO- oder Industriepalette stellt, und diese mit einer Schrumpffolie umwickelt, dann ist das eine ganz normale Umverpackung und es trifft Euch die volle Wucht des ADR. Gefordert sind die Aufschrift UMVERPACKUNG, Ausrichtungspfeile und der Gefahrzettel, wenn die Aufschriften und Kennzeichnungen der Versandstücke nicht mehr durch die Schrumpffolie erkennbar sind. Wenn Ihr mehr als 333 kg befördert, dann müssen auch orange Warntafeln am Fahrzeug aufgeklappt werden.
Die Regelung für begrenzte Mengen (Spalte 7a der Zentraltabelle, Kapitel 3.4 ADR) schreibt zusammengesetzte Verpackungen vor, die aus Innenverpackungen (Kanister) in einer Außenverpackung (Karton oder Tray mit Dehn-Schrumpffolie) bestehen. Die Bruttomasse darf bei starren Außenverpackungen 30 kg nicht überschreiten, bei Trays mit Dehn-/Schrumpffolie 20 kg. Das scheint mir hier nicht der Fall zu sein.
Schöne Grüße.
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Re: Gefahrzettel Nr 3 auf 5L Gebinde für Handwerker?
[Re: King_Louie_21]
#17153
05.07.2013 11:47
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heido
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Hallo King Louie 21,
jetzt ists klar. Wir müssen die Gebinde, obwohl UN geprüft 3/H1, in einen Umkarton verpacken und dann mit LQ bezetteln. Umverpackung und Aufrichtpfeile müssen ebenfalls geklebt werden. Das ganze muss dann auf der Stretchfolie wiederholt werden, falls nicht mehr sichtbar.
Vielen Dank Heido
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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