Gefahrgutbeauftragter ja oder nein? bzw.freiwillig
#17182
11.07.2013 11:53
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MasterTom2013
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Guten Tag zusammen! Da ich vor einigen Jahren meine Prüfung als GB abgelegt habe, soll ich jetzt in unserem Unternehmen diese Position besetzen - zusätzlich. Das es keine einfache Tätigkeit nebenbei ist, ist mir bewusst. Bisher haben wir keinen Gefahrgutbeauftragten gehabt und wohl auch nicht unbedingt benötigt, da der Umfang der Sortimentes und damit auch das Volumen erst in den letzten Jahren extrem angestiegen ist - meine Frage ist jetzt, ob der GB offiziell benötigt wird. > Transporte generell unter 1.1.3.6 > 1000 Punkte werden generell nicht überschritten > Ansonsten zusätzlich noch Anwendung der LQ Regelung
Kernaufgabe des Unternehmens ist der Ein- und Verkauf, sowie die Beförderung zum Kunden, überwiegend mit eigenem Fuhrpark, aber auch Einsatz von Subunternehmern.
Mit der 50t Grenze komme ich nicht weiter - (für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben!?!)
Wenn unter GbV §2 einer von diesen vier Punkten nicht erfüllt werden kann. ist der GB erforderlich, oder?
Die 50t Grenze pro Jahr vom Transport her würde überschritten werden.
Wenn er nicht offizell benötigt wird und man Ihn freiwillig bestellt, hat er ja auch die Aufgaben nach 1.8.3.3 wahrzunehmen - muss er es in vollem Umfang, als wenn bestellt sein müsste, oder kann man da an einigen Punkten aufgaben vernachlässigen?
Das Problem wir für mich erst einmal sein - den Anfang zu finden - wo beginne ich...
Ich bedanke mich schon einmal im Vorfeld für die Unterstützung
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Re: Gefahrgutbeauftragter ja oder nein? bzw.freiwillig
[Re: MasterTom2013]
#17183
11.07.2013 12:24
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King_Louie_21
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Hallo Master Tom,
wenn die Mengen je Beförderungsvorgang immer unterhalb von 1000 Punkten liegen (1.1.3.6 ADR) und/oder nur begrenzte Mengen (Kapitel 3.4 ADR) von Euch gehandhabt werden, dann benötigt Ihr keinen Gefahrgutbeauftragten. So steht es in § 2 Nr. 1 GbV. Die an anderer Stelle genannte Grenze von 50 t ist für Euch dann nicht relevant.
Euer Unternehmen kann natürlich freiwillig jemand benennen, der vergleichbare Aufgaben übernimmt wie ein Gefahrgutbeauftragter. Das ist aber dann eine unternehmensinterne Entscheidung ohne Außenwirkung, also auch nicht gegenüber den Behörden. Der Umfang der Aufgaben kann vom Unternehmen frei festgelegt werden.
Der Gefahrgutbeauftragte ist entsprechend der Konzeption der Verordnung (lediglich) ein Überwachungsgarant und hat keine operativen Aufgaben im Tagesgeschäft. Die Umsetzung der Gefahrgutvorschriften erfolgt durch die beauftragten Personen und die beauftragten Personen müssen sich in ihrem Tätigkeitsfeld auskennen. Die beauftragten Personen sind regelmäßig nach Kapitel 1.3. ADR zu unterweisen.
Schöne Grüße.
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Re: Gefahrgutbeauftragter ja oder nein? bzw.freiwillig
[Re: King_Louie_21]
#17184
11.07.2013 19:33
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MasterTom2013
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Vielen Dank schon einmal für diese Information. D.h.: Wenn jetzt in der Bestellung Zum GB nach GbV §3 stehen würde: "Die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 GbV in Verbindung mit Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.6 ADR/RID/ADN." Wenn ich nur die für mich wichtigsten Punkte heraus suchen würde, dürfte es keine Probleme geben, da dies ja auf freiwilliger Basis aus Unternehmenssicht geschieht? Oder kann eine Behörde dann einen Strick daraus drehen, wenn man nach der Formulierung oben bestellt wird, aber nur Teilbereich umsetzt? Wie gesagt - Transport generell 1.1.3.6 oder begrenzte Menge!
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Re: Gefahrgutbeauftragter ja oder nein? bzw.freiwillig
[Re: MasterTom2013]
#17185
11.07.2013 20:21
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King_Louie_21
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Hallo Master Tom,
ich sag jetzt mal überspitzt: Wenn ein Unternehmen auf freiwilliger Basis eine Person zu einer Art Gefahrgutbeauftragten benennt, dann hat das zunächt mal genauso viel Außenwirkung gegenüber der Behörde wie die Benennung eines "Portokassenbeauftragten". So wie Du es beschreibst, fällt Euer Unternehmen nicht unter die GbV und damit interessiert sich die Behörde in diesem Punkt auch nicht für Euer Unternehmen.
Die Behörde wird erst bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen hellhörig werden und kann dann im Rahmen des § 3 Abs. 4 GbV die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen. Wenn die beauftragten Personen in Eurem Unternehmen jedoch gut geschult sind und die Vorschriften beachten, dann wird es nicht so weit kommen.
Die Behörde kannn Dir also keinen Strick aus der Bestellung drehen; die Bestellung muss der Behörde auch nicht mitgeteilt werden. Dein Chef oder Arbeitgeber kann Dich aber schon an Deinen Aufgaben und Pflichten messen, wenn es mal darauf ankommen sollte. Wenn Du nur bestimmte Teilbereiche bearbeiten möchtest, die Dir wichtig bzw. relevant erscheinen, dann würde ich in diesem Fall ganz klar festlegen, welche Rechte, Pflichten und Aufgaben der freiwillig bestellte Gefahrgutbeauftragte hat. Das Thema des besonderen Kündigungsschutzes könnte auch Bestandteil dieser freiwilligen Vereinbarung sein.
Schöne Grüße.
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Re: Gefahrgutbeauftragter ja oder nein? bzw.freiwillig
[Re: King_Louie_21]
#17186
11.07.2013 20:47
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heido
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Hallo King Louie 21,
der Gefahrgutbeauftragte hat einen besonderen Kündigunsschutz? Davon hab ich noch nie etwas gehört - und war grad erst bei einer Schulung für beauftragte Personen bei der BG RCI. Wo lässt sich das nachlesen - würde unseren Gefahrgutbeauftragten bestimmt interressieren.
Schon mal Danke für die Aufklärung Heido
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Re: Gefahrgutbeauftragter ja oder nein? bzw.freiwillig
[Re: heido]
#17187
11.07.2013 21:07
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King_Louie_21
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Hallo Heido, stimmt, der besondere Kündigungsschutz wie bei anderen Betriebsbeauftragten ist in der GbV nicht explizit genannt. Da bin ich über's Ziel hinausgeschossen. In § 9 Abs. 1 GbV ist ein Benachteiligungsverbot festgelegt. Das geht in die gleiche Richtung, ist aber natürlich keine so vorteilhafte Position wie bei einem ausdrücklichen Kündigungsschutz. In der Begründung zur GbV heißt es dazu: "Das Benachteiligungsverbot zugunsten des Gefahrgutbeauftragten gilt in gleicher Weise in Unternehmen wie auch im behördlichen Bereich. Damit soll erreicht werden, dass der Gefahrgutbeauftragte z.B. wegen von ihm ergriffener Maßnahmen durch den Unternehmer nicht gekündigt, im Vergleich zu anderen Mitarbeitern in seinen sonstigen Rechten nicht beschränkt oder auf andere Weise davon abgehalten wird, die ihm übertragenen Pflichten zu erfüllen."Schöne Grüße.
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