Nun ist die Frage, wer ist für das "neue" Beförderungspapier für den "leeren ungereingten Tankwagen, letztes Ladegut..." verantwortlich?
Hallo Sonnenblume,
ergänzend zu Udos Beitrag möchte ich als Fundstelle auf § 19 Abs. 2 Nr. 5 a) GGVSEB verweisen. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass dem Fahrzeugführer vor Beginn des Beförderungsvorgangs die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 a) ADR übergeben werden. Dazu zählen auch die nach Abschnitt 5.4.1 ADR vorgeschriebenen Beförderungspapiere. Die Befördererpflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 a) GGVSEB ist immer zu beachten, egal wer tatsächlich als Absender fungiert.
Der Beförderungsvorgang ist mit dem Entladen des Ethanols beim Empfänger abgeschlossen. Die Beförderung des leeren, ungereinigten Tanks ist ein neuer Beförderungsvorgang.
Schöne Grüße.