Handwerkerregelung
#17257
17.07.2013 10:15
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Pablo
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Liebe Gefahrgutfreunde,
ich habe eine Frage zur Auslegung der Handwerkrerregelung. Ist es möglich, diese Handwerkererrelung (ADR 1.1.3.1 c)) zur Vorführung von Produkten zu nutzen?
Ein Außendienstler hat z. B. ein neues Werkzeug mit Lithium-akku bei sich, um dieses neue Werkzeug dem Kunden vorzuführen. Fall für die Handwerkerregelung?
Wie sieht es mit Prototypen aus, kann dort auch die Handwerkerregelung genutzt werden, falls man die Verpackungsvorschriften der SV 310 einhält?
Vielen Dank im Voraus!
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Re: Handwerkerregelung
[Re: Pablo]
#17258
17.07.2013 15:09
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Kay Schmauder
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Hallo Pablo,
die SV 310 gilt für die UN3480/UN3090, also nur für die Batterie alleine, nicht für in bzw. mit Ausrüstung verpackte Batterien. Ggf. sollte mal überlegt werden ob die SV 188 passt.
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Handwerkerregelung
[Re: Kay Schmauder]
#17259
17.07.2013 16:03
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Gandalf
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Hallo Pablo, die SV 310 gilt doch nur: sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, was ja wohl auf euren Fall nicht zutrifft, wenn ich das richtig verstehe. Gruß Gandalf
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Re: Handwerkerregelung
[Re: Pablo]
#17260
17.07.2013 20:30
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Gerald
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Hallo Pablo, Wie sieht es mit Prototypen aus Sieh doch mal in die Multilaterale Vereinbarung 228, diese könnte Dir bei Deinem Problem helfen. Sie kann ja auch bei innerstaatlichem Transport genutzt werden. Unter dem Link findest Du sie; http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/114770/publicationFile/80065/mv.pdf
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Handwerkerregelung
[Re: Pablo]
#17261
19.07.2013 10:12
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Pablo
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Vielen Dank euch allen für die bisherigen Informationen! Gut das mit den Prototypen ist jetzt geklärt, aber zählt eine Vorführung von normalen Geräten beim Kunden zur Handwerkerregelung?
Viele Grüße! Und ein sonniges Wochenende!
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Re: Handwerkerregelung
[Re: Pablo]
#17262
19.07.2013 10:48
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krottendorfer
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Hallo Pablo, meiner Meinung passt die 1.1.3.1.c (Handwerkerregelung) nicht, da es sich um keinen Transport zu Baustellen, keine Messungen, Reperaturen und Wartungsarbeiten handelt. Treffender ist hier die Freistellung nach 1.1.3.1.b: Beförderung von ... Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, ... .
Grüsse aus Österreich Krottendorfer
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Re: Handwerkerregelung
[Re: krottendorfer]
#17263
19.07.2013 11:16
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matigol
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Meiner Meinung nach passt die Handg perfekt! Denn es handelt sich nicht um eine Versorgungslieferung und in irgendeiner Broschüre habe ich genau dieses Beispiel auch mal gelesen. Das Produkt zur Vorführung ist ja eigentlich das typische "Handwerkzeug" für den Aussendienstler. Thread bezüglich Vorführung und Handwerkerregelung Hier wurde das Thema auch schon einmal diskutiert. Bei uns wird die Vorführung tatsächlich unter 1.1.3.1C durchgeführt. Aber das sollte jeder für sich einschätzen, da es keine genaue Beschreibung gibt für diesen Fall. Ich sehe es in der gleichen Kategorie wie die beschriebenen Wartungsarbeiten oder Messungen. Grüße Mati
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Re: Handwerkerregelung
[Re: matigol]
#17264
19.07.2013 15:14
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sonnenblume85
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Ich sehe das auch so.. ich kenne viele Unternehmen, deren Aussendienst nach 1.1.3.c) fahren. Solange der Kunde nicht mit Produkt versorgt wird und es wirklich sich wirklich um Vorführzwecke handelt, ist das kein Problem. Ich hatte diese Frage auch schon mit verschiedenen Überwachungsbehörden besprochen und habe Zustimmung bekommen.
Schönes Wochenende!
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Re: Handwerkerregelung
[Re: sonnenblume85]
#17265
07.08.2013 12:18
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Claudi
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Sehe ich auch so mit der Begründung:
Zweck des Außendienstmitarbeiters ist: Vorführungen/Arbeiten mit dem Produkt. Der Einsatzort beim Kunden ist quasi die "Baustelle" des Außendienstmitarbeiters, auf der er Produkte, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit mitführt, benutzt.
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Re: Handwerkerregelung
[Re: Pablo]
#17266
04.10.2013 18:15
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King_Louie_21
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Hallo Kolleg(inn)en, jetzt wird's spannend: Die Europäische Union hat alle ADR-Vertragsstaaten gebeten, ihre jeweiligen Interpretationen der sogenannten Handwerkerbefreiung (1.1.3.1 lit. c ADR) für die nächste Tagung der WP.15 Arbeitsgruppe im November darzulegen, speziell zu folgenden Punkten: - Wie definieren die Vertragsstaaten den Begriff der Beförderung in Verbindung mit der Haupttätigkeit des Unternehmens?
- Wird sowohl die Aufzählung der in der Befreiung genannten Arbeitsstätten als auch die Aufzählung der Tätigkeiten in allen Staaten als beispielhaft angesehen?
- Wie unterscheiden die zuständigen Behörden in der Praxis, ob die Beförderung nicht zur internen oder externen Versorgung erfolgt?
Da bin ich schon mal neugierig, was bei dieser Diskussion als Ergebnis rauskommt. Fundstelle: ECE-TRANS-WP15-95-inf6e (Exemptions for ancillary carriage pursuant to 1.1.3.1 (c) of ADR) Schöne Grüße.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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