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Handwerkerregelung #17257 17.07.2013 10:15
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Pablo Offline OP
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Liebe Gefahrgutfreunde,

ich habe eine Frage zur Auslegung der Handwerkrerregelung. Ist es möglich, diese Handwerkererrelung (ADR 1.1.3.1 c)) zur Vorführung von Produkten zu nutzen?

Ein Außendienstler hat z. B. ein neues Werkzeug mit Lithium-akku bei sich, um dieses neue Werkzeug dem Kunden vorzuführen. Fall für die Handwerkerregelung?

Wie sieht es mit Prototypen aus, kann dort auch die Handwerkerregelung genutzt werden, falls man die Verpackungsvorschriften der SV 310 einhält?

Vielen Dank im Voraus!

Re: Handwerkerregelung [Re: Pablo] #17258 17.07.2013 15:09
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Kay Schmauder Offline
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Hallo Pablo,

die SV 310 gilt für die UN3480/UN3090, also nur für die Batterie alleine, nicht für in bzw. mit Ausrüstung verpackte Batterien.
Ggf. sollte mal überlegt werden ob die SV 188 passt.


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Handwerkerregelung [Re: Kay Schmauder] #17259 17.07.2013 16:03
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Gandalf Offline
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Hallo Pablo,
die SV 310 gilt doch nur: sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, was ja wohl auf euren Fall nicht zutrifft, wenn ich das richtig verstehe.
Gruß Gandalf

Re: Handwerkerregelung [Re: Pablo] #17260 17.07.2013 20:30
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Gerald Offline
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Hallo Pablo,

Antwort auf
Wie sieht es mit Prototypen aus


Sieh doch mal in die Multilaterale Vereinbarung 228, diese könnte Dir bei Deinem Problem helfen. Sie kann ja auch bei innerstaatlichem Transport genutzt werden.

Unter dem Link findest Du sie; http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/114770/publicationFile/80065/mv.pdf


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Handwerkerregelung [Re: Pablo] #17261 19.07.2013 10:12
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Pablo Offline OP
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Vielen Dank euch allen für die bisherigen Informationen! Gut das mit den Prototypen ist jetzt geklärt, aber zählt eine Vorführung von normalen Geräten beim Kunden zur Handwerkerregelung?

Viele Grüße! Und ein sonniges Wochenende!

Re: Handwerkerregelung [Re: Pablo] #17262 19.07.2013 10:48
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krottendorfer Offline
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Hallo Pablo,
meiner Meinung passt die 1.1.3.1.c (Handwerkerregelung) nicht, da es sich um keinen Transport zu Baustellen, keine Messungen, Reperaturen und Wartungsarbeiten handelt.
Treffender ist hier die Freistellung nach 1.1.3.1.b: Beförderung von ... Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, ... .

Grüsse aus Österreich
Krottendorfer

Re: Handwerkerregelung [Re: krottendorfer] #17263 19.07.2013 11:16
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matigol Offline
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Meiner Meinung nach passt die Handg perfekt! Denn es handelt sich nicht um eine Versorgungslieferung und in irgendeiner Broschüre habe ich genau dieses Beispiel auch mal gelesen. Das Produkt zur Vorführung ist ja eigentlich das typische "Handwerkzeug" für den Aussendienstler.


Thread bezüglich Vorführung und Handwerkerregelung

Hier wurde das Thema auch schon einmal diskutiert.
Bei uns wird die Vorführung tatsächlich unter 1.1.3.1C durchgeführt. Aber das sollte jeder für sich einschätzen, da es keine genaue Beschreibung gibt für diesen Fall. Ich sehe es in der gleichen Kategorie wie die beschriebenen Wartungsarbeiten oder Messungen.

Grüße
Mati

Re: Handwerkerregelung [Re: matigol] #17264 19.07.2013 15:14
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sonnenblume85 Offline
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Ich sehe das auch so.. ich kenne viele Unternehmen, deren Aussendienst nach 1.1.3.c) fahren. Solange der Kunde nicht mit Produkt versorgt wird und es wirklich sich wirklich um Vorführzwecke handelt, ist das kein Problem. Ich hatte diese Frage auch schon mit verschiedenen Überwachungsbehörden besprochen und habe Zustimmung bekommen.

Schönes Wochenende!

Re: Handwerkerregelung [Re: sonnenblume85] #17265 07.08.2013 12:18
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Claudi Offline
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Sehe ich auch so mit der Begründung:

Zweck des Außendienstmitarbeiters ist: Vorführungen/Arbeiten mit dem Produkt. Der Einsatzort beim Kunden ist quasi die "Baustelle" des Außendienstmitarbeiters, auf der er Produkte, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit mitführt, benutzt.

Re: Handwerkerregelung [Re: Pablo] #17266 04.10.2013 18:15
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Kolleg(inn)en,

jetzt wird's spannend: Die Europäische Union hat alle ADR-Vertragsstaaten gebeten, ihre jeweiligen Interpretationen der sogenannten Handwerkerbefreiung (1.1.3.1 lit. c ADR) für die nächste Tagung der WP.15 Arbeitsgruppe im November darzulegen, speziell zu folgenden Punkten:
  • Wie definieren die Vertragsstaaten den Begriff der Beförderung in Verbindung mit der Haupttätigkeit des Unternehmens?
  • Wird sowohl die Aufzählung der in der Befreiung genannten Arbeitsstätten als auch die Aufzählung der Tätigkeiten in allen Staaten als beispielhaft angesehen?
  • Wie unterscheiden die zuständigen Behörden in der Praxis, ob die Beförderung nicht zur internen oder externen Versorgung erfolgt?
Da bin ich schon mal neugierig, was bei dieser Diskussion als Ergebnis rauskommt.

Fundstelle: ECE-TRANS-WP15-95-inf6e (Exemptions for ancillary carriage pursuant to 1.1.3.1 (c) of ADR)

Schöne Grüße.

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