Absender ohne Gb
#17322
08.08.2013 06:42
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Udo Freitag
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Moin, moin aus Hamburg,
ich habe da ein Problem, bei dem ich nicht weiß, wie man damit umgeht.
Unser Unternehmen als Auftraggeber des Absenders, übermittelt alle erforderlichen Daten an den Absender zum Zwecke der Beförderung von gefährlichen Gütern. Der wiederum setzt zur Ortsveränderung Subunternehmer ein. Die Mengen der Güter liegen dabei meistens im kennzeichnungspflichtigen Bereich. Nun ist mir zu Ohren gekommen, dass der Absender keinen Gb hat und die Mitarbeiter nicht unterwiesen sind.
Darf ich überhaupt diesen Absender mit der Durchführung der Beförderung beauftragen?
Gruß
Udo
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Re: Absender ohne Gb
[Re: Udo Freitag]
#17323
08.08.2013 08:32
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Kay Schmauder
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Hallo Udo,
auch ich habe so ein "schwarzes Schaf" in ähnlicher Form unter den Absendern, nur hier ist mein "Vorteil", dass die Mitarbeiter nach 1.3 geschult sind und ich soweit (was den reinen Transport angeht) sicher bin. Nur gibt es eben keinen bestellten Gb (auch der Chef ist nur nach 1.3 Unterwiesen).
Ich hab die einschlägigen Vorschriften schon in alle Richtungen durchgestöbert, konnte aber keine rechtliche Handhabe finden...
Ggf. gibt es im berliner Raum eine Behörde, die das mal überprüfen will... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Absender ohne Gb
[Re: Kay Schmauder]
#17324
08.08.2013 11:15
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GG1
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Hallo zusammen,
nach § 3 GbV müssen Unternehmen, denen Pflichten als Beteiligter nach der GGVSEB oder GGVSee zugewiesen sind, einen Gb bestellen. Ausnahmen davon werden in § 2 Nr. 3 geregelt.
Da dem Absender in § 18 GGVSEB Pflichten zugewiesen sind muß aus meiner Sicht ein Gb bestellt werden.
Grüße GG1
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Re: Absender ohne Gb
[Re: GG1]
#17325
08.08.2013 12:45
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Kay Schmauder
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Hallo GG1,
ja ja, dass ist schon klar, ich denke auch Herr Freitag wird seinen Absender darauf hingewiesen haben, dass ein solcher Gb von Nöten ist... Nur ich denke auch die Frage ist welche Handhabe habe ich als Auftraggeber des Absenders...
Bei meinem Kunden ist zumindestens der Punkt des nicht geschult seins kein Thema, da im Vertrag ausdrücklich eine Schulungsverpflichtung bei meinem Kunden drin steht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Aber vom Gb ist da nicht die Rede.
Für ein Organisationsverschulden bei einem Fremdunternehmen kann wohl keiner herangezogen werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Ansonsten müsste der Admin hier bei Fragen immer mit im Boot sein, denn er liest mit... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Absender ohne Gb
[Re: Udo Freitag]
#17326
08.08.2013 13:17
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King_Louie_21
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Hallo Udo,
die gefahrgutrechtlichen Pflichten richten sich aus meiner Sicht nur an das jeweils beteiligte Unternehmen. Jedes Unternehmen ist nur für die ihm zugeordneten Pflichten zuständig. Als Auftraggeber des Absenders müsst Ihr also nicht dafür sorgen, dass der Absender seine Pflichten einhält. Als Verlader müsstet Ihr jedoch beispielsweise kontrollieren, ob der Fahrer eine Schulungsbescheinigung hat.
Gibt es bei Euch im Unternehmen AEB (Allgemeine Einkaufsbedingungen), die allen Beschaffungs-/Einkaufsmaßnahmen zu Grunde liegen und die für den Auftragnehmer bindend sind? Bei vielen Firmen steht in den AEB ein Satz drin, wonach der Auftragnehmer Rechtsvorschriften in Bezug auf Umweltschutz, Arbeits- und Transportsicherheit etc. einhalten muss. Gefahrgutrechtliche Pflichten gehören zur Transportsicherheit. Wenn der Auftragnehmer sich nicht daran hält, kann und sollte ihm der Auftrag (wieder) entzogen werden.
Schöne Grüße.
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Re: Absender ohne Gb
[Re: Kay Schmauder]
#17327
08.08.2013 13:28
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GG1
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Ich sehe das wie King Louie, sprich in letzter Konsequenz (im Rahmen von Responsible Care) den Auftrag anderweitig vergeben.
Grüße GG1
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Re: Absender ohne Gb
[Re: GG1]
#17328
08.08.2013 17:42
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Udo Freitag
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Danke für die Antworten.
Das ein Gb vom Absender bestellt werden muss, ist mir schon klar. Ich hatte nur gehofft, es würde einen Passus im Gefahrgutrecht gegen, die meinen Fall untersagt. Z.B. wie in Kapitel 1.10, das ein Beförderer nur eingesetzt werden darf, dessen Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.
Die Geschäftsbedingungen sind aber ein guter Hinweis.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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