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Gesamtmenge im Bef. Papier? #17367 12.08.2013 10:00
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Mitstreiter,

gem. Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe f) ADR muss die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe im Beförderungspapier angegeben werden.

So weit alles klar.

Wie sieht es den aus, bei Gattungseintragungen oder N.A.G.-Eintragungen mit Zuweisung Sondervorschrift 274 u. 318? Ich habe zum Beispiel diverse Güter alle mit der UN-Nr. 1993, VG II aber mit drei unterschiedlichen technischen Benennungen (Gefahrenauslöser).

Kann ich alle drei Mengen addieren zu einer Gesamtmenge oder muss ich aufgrund der unterschiedlichen technischen Benennungen diese Mengen einzeln aufführen?

Gruß

Udo

Re: Gesamtmenge im Bef. Papier? [Re: Udo Freitag] #17368 12.08.2013 12:21
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Gandalf Offline
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Hallo Udo,
in 3.1.2.8.1 ADR heißt es: "Die offiziellen Benennungen für die Beförderung von Gattungseintragungen und "nicht anderweitig genannten" Eintragungen ..., sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen"
Für mich heißt das, die technische Benennung ist nicht Teil der offiziellen Benneung. Demnach könntest du alles addieren.
Gruß Gandalf

Re: Gesamtmenge im Bef. Papier? [Re: Udo Freitag] #17369 12.08.2013 15:12
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Stollentroll Offline
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Hallo Udo,

Eventuell ist für Dich ja auch die GGAV Ausnahme 18 interessant, wonach "bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr)" (Nach Aussage vom Verkehrsministerium bedeutet das bundesweit) auf die Angabe der Gesamtmenge verzichtet werden kann, sofern nicht die Freistellung gem. Kap. 1.1.3.6 ADR in Anspruch genommen wird oder es sich um die Klassen 1 (ausser 1.4S) bzw. 7 oder 5.2 handelt.
Man muss dann lediglich auf dem Beförderungspapier "Ausnahme 18" vermerken.

Diese Ausnahme ist allerdings nur noch bis zum 30.06.2015 gültig ;-)

MfG, Stollentroll

Re: Gesamtmenge im Bef. Papier? [Re: Gandalf] #17370 12.08.2013 15:56
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Gandalf, hallo Stollentroll,

Ausnahme 18 nicht anwendbar, hatte ich schon geprüft. Der Auffassung von Gandalf war ich auch aber dann kam die Exekutive. Muss die offizielle Benennung ergänzt werden mit der technischen Benennung gem. SV274 oder 318, wird die technische Benennung zum Bestandteil der offiziellen Benennung. Bedeutet nicht addieren.

Gruß

Udo

Re: Gesamtmenge im Bef. Papier? [Re: Udo Freitag] #17371 12.08.2013 16:53
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Gandalf Offline
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Hallo Udo,
Antwort auf
aber dann kam die Exekutive
Heißt was? Das gibts schon ein Bußgeld oder Owi-Verfahren? Also ich bleibe noch bei meiner Auffassung weil:
1. ADR 3.1.2.1: "Die offizielle Benennung ... ist derjenige Teil der Eintragung, der ... in Großbuchstaben erscheint ... Teile der Eintragung, die in Kleinbuchstaben angegeben sind, gelten nicht als Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung."
2. ADR 3.1.2.8: "Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen Benennung ... in Klammern anzugeben."
Die technische Benennung ergänzt die offizielle Benennung und wird meiner Meinung nach damit nicht automatisch Teil der offiziellen Benennung, zumal sie ja danach anzugeben ist.
Alternativvorschlag: Schreibe die technische Benennung in Kleinbuchtstaben (s. letzter Satz unter 3.1.2.1). <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: Gesamtmenge im Bef. Papier? [Re: Udo Freitag] #17372 13.08.2013 06:59
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

ich gestehe, aus dem Bauch heraus hätte ich zunächst auch Gandalfs Interpretation angewendet. Erst beim zweiten, buchstabengenauen Lesen konnte ich die Auffassung der Exekutive nachvollziehen. Der erste Satz des Unterabschnitts 5.4.1.1 ADR lautet: «Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten [...]» Danach kommt eine Aufzählung von a) bis k).

Wenn die gefahrenauslösenden Komponenten gem. SV 274 unterschiedlich sind, dann kann man davon ausgehen, dass es sich um unterschiedliche Stoffe handelt. Und dann wäre die Gesamtmenge gem. Buchstabe f) auch je Stoff anzugeben. Den Buchstaben f) müsste man dann dahingehend verstehen, dass die Menge je Stoff nicht nach Anzahl und Art der Verpackung (3 Fässer á 25 kg, 2 IBC á 900 kg, 4 Kanister á 50 kg) aufzugliedern wäre, sondern dass für den Stoff eine Gesamtmenge (2075 kg) anzugeben wäre.

Wobei ich Gandalfs Lesart auch für möglich halte. Vielleicht braucht es eine gerichtliche Klärung. Die Chancen des Betroffenen für ein Urteil in seinem Sinne könnten hier schon bei 50% liegen, denn die Formulierung erscheint bei genauem Betrachten wirklich zweideutig. Die Verwirrung entsteht, weil sich der erste Satz des Unterabschnitts 5.4.1.1 ADR auf den einzelnen Stoff bezieht und der Buchstabe f) dann andererseits nur auf die jeweilige offizielle Benennung abstellt.

Schöne Grüße.

Re: Gesamtmenge im Bef. Papier? [Re: King_Louie_21] #17373 13.08.2013 10:54
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Gandalf Offline
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Hallo King_Louie_21,
ich denke, dass der Begriff "jeder Stoff" hier etwas anders gelesen werden muss. Es sind fü jeden Stoff bestimmte Angaben zu machen, welche dann weiter definiert werden. Buchstabe f sieht dagegen für die Angabe zu jedem Stoff 3 Unterscheidungskriterien vor:
- unterschiedliche UN-Nummer (z. B. Ameisensäure UN 1779 oder UN 3412)
- unterschiedliche offizielle Benennung (z. B. eben UN 1170, ein Stoff aber 2 Möglichkeiten der offiziellen Benennung) oder
- unterschiedliche Verpackungsgruppe (ein Stoff aber mehrere VP)
Unter 5.4.1.1.1 Buchstabe b wird darüber hinaus auch noch einmal wiederholt, dass die offizielle Benennung einzutragen ist, welche ggfs. zu ergänzen ist.
Im Gegensatz dazu siehe bspw. 3.1.3.2 wo es heißt: Bezeichnende Ausdrücke, wie "LÖSUNG" bzw. "GEMISCH", sind als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung hinzuzufügen.
Nach meinem Verständnis ist das eben was anderes als ergänzen. Die technische Bennenung dient ja eigentlich nur der Information, mit welchem Stoff/Gefährdung ich es denn nun genau zu tun habe.
Ich persönlich würde die Chancen höher einschätzen, aber das ist nur persönliches Empfinden (bin kein Jurist) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: Gesamtmenge im Bef. Papier? [Re: King_Louie_21] #17374 16.08.2013 14:49
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Gandalf u. King_Louie,

danke für Eure Einschätzungen. Ich merke, es gibt doch zwei Möglichkeiten der Auslegung. Vielleicht gibt ja jemanden, der sich berufen fühlt, die Sache in einem Gremien zu klären.

Bin wohl mit einem blauen Auge davongekommen. Gab eine mündliche Verwahrnung mit dem Hinweis, zukünftig es so zu machen, wie die Kontrollinstanz es sieht.

Gruß

Udo

Re: Gesamtmenge im Bef. Papier? [Re: Gandalf] #17375 30.08.2013 21:44
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gandalf, hallo Udo und alle anderen Gefahrgutkolleg(inn)en,

habe mal über den Zaun in die benachbarte Alpenrepublik im Südosten gespechtet. Da gibt es durchaus kulturelle Unterschiede. Das BMVIT in Wien kommt in seinem Vollzugserlass vom 22. Februar 2007 (GZ: 159.103/1-II/ST8/07) zur selben Schlussfolgerung wie Gandalf in seinen Beiträgen. Ich zitiere mal den relevanten Passus aus der österreichischen Interpretation zu Abs. 5.4.1.1.1 lit. f:
  • «"Gesamtmenge" bezieht sich auf die im jeweiligen Beförderungspapier gemäß lit. a bis d angeführten Angaben. Für Güter, bei denen zwar Gleichheit bezüglich der erwähnten Angaben jedoch Verschiedenheit bei sonstigen Angaben (z.B. technische Benennung, Beschreibung der Versandstücke, Sondervorschrift 640) besteht, ist dennoch die Gesamtmenge anzugeben.
    Vorkehrungen zur Erzielung sicherheitstechnisch sinnvollerer Mengenangaben, z.B. entsprechende Aufteilung der Güter auf mehrere Beförderungspapiere oder zusätzliches Anführen der Teilmengen, sind jedoch zu empfehlen.»
Das BMVIT weist darauf hin, dass der kursiv geschriebene Text lediglich als erläuternder Hinweis zur Erlassbestimmung zu verstehen ist. Ob sich die Gendarmerie in Hamburg mit der Wiener Auslegung anfreunden kann?

Schöne Grüße.


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