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Woher bekomme GG-Info ohne ein SDB?!?!?! #17382 15.08.2013 09:46
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Jens1975 Offline OP
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Hallo liebe Gefahrgut-Freunde,

ich benötige mal wieder dringend Eure Hilfe!!

Gem. Chemikaliengesetz ist für Gefahrstoffe (für den Umgang) ein Sicherheitsdatenblatt gesetztlich erforderlich! Das bedeuet aber auch, dass ich Stoffe und Gemische, die keine Gefahrstoffe sind keine Sicherheitsdatenblätter benötige.

- Wenn ein Material keine Gefahrstoff ist, möglicherweise aber Gefahrgut, woher bekomme ich die Gefahrgutinformationen?!?

- Kann man das Vorhalten eines Sicherheitsdatenblattes aufgrund des GG-Rechtes zwingend ableiten!!?! (Es gibt ja ggf. auch Gefahrgüter, die keine Gefahrstoffe sind; z.B. Batterein, Akkus etc.)
- Wer weiss Rat????

Gruss und Danke... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Jens1975; 15.08.2013 10:17.
Re: Woher bekomme GG-Info ohne ein SDB?!?!?! [Re: Jens1975] #17383 15.08.2013 11:12
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Wolfgang Offline
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Hallo Jens 1975,

nein, man kann das Vorhalten eines Sicherheitsdatenblattes nicht aus dem GG-Recht bzw. den gesetzlichen Bestimmungen ableiten.
Das Sichheitsdatenblatt können die Verantwortlichen aber als Hilfe für die Einstufung verwenden, was ja auch oft vorkommt.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Woher bekomme GG-Info ohne ein SDB?!?!?! [Re: Wolfgang] #17384 15.08.2013 11:16
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Jens1975 Offline OP
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Hallo Wolfgang,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Ich habe mir das es eh schon fast gedacht, aber woher kann ich dann die Gefahrgutinformationen bekommen?? Der Hersteller muss doch eine andere Informationsquelle zur Verfügung stellen?!?
Wie kann/wird diese Informationsquelle in der Praxis aussehen??

Zuletzt bearbeitet von Jens1975; 15.08.2013 11:24.
Re: Woher bekomme GG-Info ohne ein SDB?!?!?! [Re: Jens1975] #17385 15.08.2013 12:47
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Sirius Offline
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Hallo,
wenn es sich um eine Chemikalie im weiteren Sinn handelt, muss der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt besitzen, auch wenn es sich nicht um einen eingestuften und kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoff handelt (zB. entzuendliche Stoffe --> nicht kennzeichnungspflichtig.) Schliesslich umfasst das SDB auch weitere Informationen , wie Schutzmassnahmen,...
Man kann aber auch allgemein zugaengliche Datenbanken (wie GESTIS oder ECHA) oder online-Produktseiten (wie von Sigma-Aldrich) durchstöbern.
In den meisten Fällen ist aber das Gefahrgut auch ein Gefahrstoff (Ausnahmen: tiefkalte oder heisse Stoffe,...).

Gruß
Sirius

Re: Woher bekomme GG-Info ohne ein SDB?!?!?! [Re: Sirius] #17386 15.08.2013 13:26
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Gandalf Offline
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Hallo Jens1975,
gemäß Chem-Recht müssen Informationen in der Lieferkette zwingend kommuniziert werden. Siehe Titel IV Artikel 31 (gefährliche Stoffe mit SDB) und 32 (nicht gefährliche Stoffe ohne SDB) sowie die weiteren Artikel 33 bis 36 der REACh-VO. Allerdings umfassen diese (mit Ausnahme beim SDB) nicht zwingend Informationen zur Gefahrgutbeförderung, es müssen aber geeignete Risikomanagementmaßnahmen ermittelt und angewendet werden können. Das sollte dann möglicherweise helfen.
Gruß Gandalf

Re: Woher bekomme GG-Info ohne ein SDB?!?!?! [Re: Jens1975] #17387 15.08.2013 18:35
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Jens,

Deine Frage hat aus meiner Sicht mehrere Aspekte:


a) Informationsbeschaffung
  • Unabhängig davon, was gesetzlich vorgeschrieben ist, sind viele Hersteller/Inverkehrbringer von sich aus informationsbereit und geben entsprechende Auskünfte. Darüber hinaus gibt es auch Herstellerverbände, die branchenbezogene Informationen bereitstellen. Falls Du bei diesen Adressen keine ausreichende Auskunft bekommst, dann können wir Dir hier in den Foren vielleicht weiterhelfen, wenn die Fragestellung fallbezogen präzisiert wird.

    Stoffe und Gemische, die nicht in Verkehr gebracht werden, benötigen kein Sicherheitsdatenblatt. Sie unterliegen gem. TRGS 201 bei Tätigkeiten dennoch gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften. Dazu zählen auch Abfälle. Diese gefahrstoffrechtlichen Angaben können evtl. auch für die gefahrgutrechtliche Klassifizierung nützlich sein.

    Selbst wenn ein Sicherheitsdatenblatt vorhanden ist, gilt gefahrgutrechtlich, dass der Absender bzw. der Auftraggeber des Absenders für die Klassifizierung verantwortlich ist. Dies bedeutet, dass der Absender oder sein Auftraggeber gegebenenfalls auch die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt gegenprüfen muss. Nachdem nach wie vor Sicherheitsdatenblätter im Umlauf sind, die fehlerhafte Angaben enthalten, darf und muss der Absender bzw. sein Auftraggeber in solchen Fällen auch abweichend von den Angaben im Sicherheitsdatenblatt klassifizieren.

b) Batterien und Akkus
  • Bestimmte Batterien und Akkus weisen Gefahrguteigenschaften auf. Für diese Batterien und Akkus gibt es mehrere UN-Nummern, für die dann die jeweiligen Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen auf ihre Anwendbarkeit hin zu prüfen wären. Teilweise gelten auch anwenderfreundliche Freistellungen, wobei verkehrsträgerspezifische Unterschiede zu berücksichtigen sind. Insbesondere folgende UN-Nummern erscheinen mir relevant: UN2794, UN2795, UN2800, UN3028, UN3090, UN3091, UN3171, UN3292, UN3480, UN3481, UN3496.

    Hilfreiche Gefahrgut-Informationen zu Bleibatterien und Lithiumbatterien finden sich auch in den ZVEI-Merkblättern des Fachverbands Batterien im Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.

c) Sicherheitsdatenblätter für Erzeugnisse und Gefahrgutrelevanz von Gegenständen
  • Gefahrstoffrechtlich sind Sicherheitsdatenblätter für Erzeugnisse nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang könnte das Thema «Erzeugnisse - Sicherheitsdatenblatt vs. Gefahrgut» interessant sein, das wir vor vier Monaten hier im Forum diskutiert haben. Damals wurde auch auf die aktuelle Diskussion im UN-Expertengremium in Genf hingewiesen, die sich mit der Gefahrguteigenschaft von Gegenständen befasst.

    Es bestehen grundsätzliche Unklarheiten, ob und wann nicht explizit aufgeführte Gegenstände, die Gefahrgut enthalten, unter die Gefahrgutregeln fallen oder nicht. Die Diskussion wird auf der Sitzung des UN Expertengremiums vom 25.11.2013 bis 04.12.2013 unter Tagesordnungspunkt 5 fortgeführt (ST/SG/AC.10/C.3/87). Laut Ziffer 63 und 64 im Protokoll der Sitzung vom Juni 2013 (ST/SG/AC.10/C.3/86) soll der Vertreter des Vereinigten Königreichs bis dahin ein Diskussionspapier zusammenstellen.

Schöne Grüße.


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