Hallo Master Tom,
Deine Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn ein Handels-Unternehmen, welches Reinigungsmittel, die dem ADR unterliegen, direkt an den Endverbraucher verkauft, wo der Kunde es im Unternehmen direkt abholt, wird doch kein Beförderungspapier benötigt, oder!?
Mit Endverbraucher meinst Du Privatpersonen? Dann greift die Freistellung gem. 1.1.3.1 a) ADR. Wenn die dort genannten Bedingungen eingehalten werden, unterliegt die Beförderung nicht dem ADR und mithin ist dann auch kein Beförderungspapier erforderlich. Anlage 2 Nr. 2.1 a) GGVSEB legt außerdem fest, dass für solche Transporte von Privatpersonen die Höchstmengen gem. 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden dürfen.
Wenn ich als weiterer Händler mit eigenem Fahrzeug bei diesem Handels-Unternehmen Reinigungsmittel, die dem ADR unterliegen, abholen lasse, wird ein Beförderungspapier benötigt, oder!?
Gemäß Nr. 2.1 Ausnahme 18 GGAV gilt
innerdeutsch bis zum 30.06.2015 eine Befreiung vom Beförderungspapier, wenn die Höchstmengen in 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden und die Versandstücke
nicht an Dritte zur Beförderung übergeben werden. Wird ein Dritter (jemand, der nicht zur eigenen Firma gehört) mit der Beförderung beauftragt, ist ein Beförderungspapier erforderlich. Grenzüberschreitend muss immer ein Beförderungspapier ausgestellt werden.
Bei entsprechend kleinen Versandstücken in einer zusammengesetzten Verpackung kann auch die Freistellung für begrenzte Mengen in Anspruch genommen werden, wenn die Vorschriften des Kapitels 3.4 ADR beachtet werden. Dann ist ebenfalls kein Beförderungspapier erforderlich; es genügt ein Hinweis in nachweisbarer Form auf die Bruttomasse (3.4.12 ADR). Weitere Informationen zu Freistellungen, die in diesem Zusammenhang interessant sein können, bietet der VCI-Leitfaden «
Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi»
Schöne Grüße.