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Lose Schüttung, UN3175 #1750 08.06.2004 12:52
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Ritchie Offline OP
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Hallo,

ich habe hier ein kleines Interpretationsproblem.

Bei einer Kontrolle wurde beanstandet, dass ölhaltige Betriebsmittel (UN3175) in einer mit einer Plane abgedeckten Absetzmulde transportiert wurden (ADR 7.3.3, VV 3; GGAV: Ausnahme 27).

1. Welche Einwände bestehen bzgl. des Transportes in loser Schüttung wie oben beschrieben? (ADR 7.3.3, VV 3; GGAV: Ausnahme 27)

2. Welche Anforderungen werden an die „ausreichende Be- und Entlüftung“ gestellt?

3. Kann ein gedeckter Container auch ohne Inanspruchnahme der Ausnahme 27 verwendet werden, da er doch eigentlich eine höhere Sicherheit bietet als ein bedeckter Container?

Vorab vielen Dank.

Gruß
R.

Re: Lose Schüttung, UN3175 [Re: Ritchie] #1751 22.06.2004 11:58
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Steffan Offline
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Beiträge: 104
Hallo Ritchi,

In der GGAV Nr.27 wird von Absetzmulden mit Deckel gesprochen und nicht von Absetzmulden mit Plane.
Zu der ausreichenden Be- und Entlüftung kann ich nur sagen, dass, wenn eine Plane verwendet wird, von einer ausreichenden Belüftung ausgegangen werden kann, da der Behälter mit einer Plane nicht luftdicht verschlossen wird. Es gibt aber auch Planen mit eingebrachten Lüftungsvorrichtungen. Bei gedeckten Behältern würde ich es so sehen, dass entsprechende Lüftungseinrichtungen vorhanden sind, welche von einer solchen Größe sind, dass eine ausreichende Be- und Entlüftung gewährleistet wird. Es gibt da vielfältige Möglichkeiten.
In der Sondervorschrift zum Transport in loser Schüttung wird nur von bedeckten Containern gesprochen und nicht von gedeckten. Ich denke, dass wird sich aber mit dem ADR 2005 ändern. Ich persönlich würde es nicht beanstanden, wenn alles andere eingehalten wurde und die Behälter dicht sind, so dass kein gefährliches Gut austreten kann. Es würde nur ein Hinweis geben. Das größere Problem in der Praxis ist, dass verschlissene Behälter benutzt werden, so dass die “Brühe“ herausläuft.

Steffan


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