Hallo Herr Jansson,
diese Güter oder Bestimmungen für Gefahrgüter, die durch Passagiere oder
Besatzungsmitglieder befördert werden, Tabbelle 2.3A DGR, ist oder besser kann nicht so differenziert werden, stellen Sie sich mal folgendes Beispiel vor;
Ein Pagagier steht am Check-in und hat eine Flasche Jack Daniels in der Hand (-tasche) und die Lady am Schalter sagt zu Ihm "ja klar, können Sie die mitnehmen", während hinter diesem Pagagier der nächste steht logischerweise auch mit einer Flasche in der Hand (-tasche), aber diesmal ein Johny Walker und diese Person am Check-in Schalter sagt: "Ja sind Sie des Wahnsinns, was Sie da in der Handtasche haben ist im Flugverkehr absolut verboten, das Zeug brennt wie Zunder, niemals lasse ich Sie damit in den Flieger."
Ich kann Ihnen versichern, es ist schon schwer genug einem gewöhnlichen Pagagier diese Regelung nach Tab. 2.3A schonend beizubringen, warum er oder Sie nur ein Feuerzeug mitnehmen darf, oder Oma keine Druckzylinder für den Sahnespender in der Finka auf Mallorca mitnehmen darf.
Diese Tabelle ist meiner Meinung nach auch nur ein kleines Entgegenkommen der ICAO, IATA um den gewöhnlichen Fluggast nicht zuzumuten all seine Kosmetikartikel, Medikamente oder Schlepptopbatterien am Zielort neu zu beschaffen, so wie in der ADR die Sache mit dem Tank des Autos, der gewöhnliche Autofahrer brauch auch keinen ADR Schein.
Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder