Jahresbericht?
#17580
22.09.2013 08:30
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Udo Freitag
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Hallo,
Je öfter ich mir die Mindestanforderungen für den Jahresbericht gem. 8 Abs.5 GbV anschaue, desto öfter Stelle ich mir die Frage, welchen Nutzen bzw. wie wichtig ist der Jahresbericht für den Unternehmer oder für die zuständige Behörde? Außer dem Eintrag nach Nr. 5, sind die Mindesteintragungen nicht wirklich informativ. Sowohl für den Unternehmer als auch für die Behörde.
Zumal ich gehört habe, dass so mancher Gb sogar zwei Berichte erstellt. Die Kurzform für die Behörde und die ausführliche Version für den Unternehmer. Deshalb stelle ich mir die Frage, sind die geforderten Mindestangaben noch zeitgemäß oder ist der Jahresbericht mittlerweile entbehrlich geworden?
Was meint ihr?
Gruß
Udo
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Re: Jahresbericht?
[Re: Udo Freitag]
#17581
22.09.2013 09:35
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GG1
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Hallo Udo,
ich halte den Jahresbericht für überflüssig. Der Gb soll unter anderem kontrollieren und (notfalls über den Unternehmer) veranlassen, daß Mängel abgestellt werden. In den Jahresbericht schreibe ich so was aber nicht rein, da ich meinen Arbeitgeber nicht ans Messer liefern will (und auch nicht darf). Intern halte ich es so, daß ich Monatsberichte schreibe, um so zeitnah zu berichten und zu dokumentieren, was ich den so treibe.
Grüße GG1
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Re: Jahresbericht?
[Re: Udo Freitag]
#17582
22.09.2013 14:51
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King_Louie_21
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Hallo Udo, eine interessante These, die ich mal in Klasse 5.1/5.2 mit Potenzial zum Aufstieg in die erste Liga (Klasse 1) einstufen möchte. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Im Prinzip könnte man dann gleich die Jahresberichte der anderen Unternehmensbeauftragten (Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz, Störfall, Datenschutz etc.) mit abschaffen, deren gesetzmäßige Inhalte auch nicht unbedingt besonders viel aussagen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Mal ernsthaft: Mittels § 8 (5) GbV wird die Forderung zur Erstellung eines Jahresberichts in Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR dritter Spiegelstrich in deutsches Recht überführt. Da müsste also zunächst das ADR geändert werden, um den Jahresbericht aus der GbV zu streichen. Die generelle Forderung der Unternehmer nach Entbürokratisierung und Deregulierung wird meines Erachtens im § 8 (5) GbV in wohlwollender Weise umgesetzt, indem hier für den Jahresbericht nur absolute Mindeststandards definiert werden. Wenn ein solcher auf seinen Kern reduzierter Jahresbericht von der Wirtschaft jedoch als zu wenig aussagekräftig empfunden wird, dann hätte die Wirtschaft die Möglichkeit, über die Verbände eine Verschärfung der GbV in diesem Punkt vorzuschlagen. Darüber hinaus hat jeder Unternehmer jetzt schon die Möglichkeit, einen detaillierteren Jahresbericht von seinem Gefahrgutbeauftragten zu fordern, um Schwachstellen und Fehler im Unternehmen zu erkennen (Stichwort "Organisationsverschulden") und um z.B. Investitionsentscheidungen auch unter Berücksichtigung der Gefahrgutbelange zu treffen. In diesem Fall empfiehlt sich ggf. eine Zweiteilung des Jahresberichts in einen behördentauglichen Kernbericht und eine interne Ergänzung, so wie es anscheinend auch schon in einigen Unternehmen gehandhabt wird. Außerdem möchte ich zu bedenken geben, dass die Abschaffung des Jahresberichts aus meiner Sicht insbesondere die Position externer Gefahrgutbeauftragter schwächen könnte. Hier wäre auch zu berücksichtigen, dass in vielen ost- und südeuropäischen Staaten der externe Gefahrgutbeauftragte prozentual einen höheren Anteil als in Deutschland hat, weil man dort diese Beratungstätigkeit bei einem spezialisierten Fachmann grundsätzlich besser aufgehoben sieht. Der einzige reguläre Tätigkeitsnachweis des ADR-Sicherheitsberaters gem. Abschnitt 1.8.3 ist der Jahresbericht. Dieser Jahresbericht ist vom Unternehmer fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Eine Abschaffung des Jahresberichts birgt somit die Gefahr, dass zwar ein externer Gefahrgutbeauftragter benannt wird, aber dieser praktisch nicht tätig wird, weil kein Tätigkeitsnachweis zu erstellen wäre. Letztendlich ist es immer auch eine politische Entscheidung, mit welchen Maßnahmen man europa- oder weltweit einen möglichst einheitlichen Mindeststandard erreichen will. Anscheinend wird die derzeitige Form des/der Gefahrgutbeauftragten für die Verkehrsträger im europäischen Binnenland als erfolgreich betrachtet, denn sonst würde man auf IMO-Ebene nicht über die weltweite Einführung eines Gefahrgutbeauftragten "See" diskutieren. Deutschland war maßgeblich an der europaweiten Einführung des Gefahrgutbeauftragten beteiligt. Die Geschichte des Gefahrgutbeauftragten wird in der Bundesrats-Drucksache 821/10 wie folgt dargestellt: "Deutschland hatte bereits 1989 eine Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) mit Wirkung für alle Verkehrsträger erlassen. Diese Vorschriften wurden weitgehend inhaltsgleich in die Richtlinie 96/35/EG übernommen und mit der Richtlinie 2000/18/EG fortgeschrieben. Mit der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 wurden diese Richtlinien der EG aufgehoben, da zwischenzeitlich die Gefahrgutregelwerke für die Straße (ADR), die Schiene (RID) und die Binnenschifffahrt (ADN) entsprechende Regelungen aufgenommen haben."Die Vorschriften zum Jahresbericht in den alten Versionen der GbV habe ich mal aus der Mottenkiste geholt. So viel mehr Informationen wurden 1989 auch nicht gefordert: - GbV 1989 § 3 (1) Nr. 5 (BGBl. I 1989 S. 2185)
Der Jahresbericht [...] muß insbesondere enthalten: Angaben über Art und Menge der beförderten Güter, Beförderungsart, verwendete Verpackungen, Fahrzeuge, eingesetztes Personal, Anlagen und Einrichtungen zum Gefahrgutumschlag, durchgeführte Schulungen (Datum, Teilnehmer), besondere Ereignisse, wie z. B. Unfälle usw. - GbV 1998 Anlage 1 Nr. 4 (BGBl. I 1998 S. 649)
Der Jahresbericht sollte insbesondere enthalten: a. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, b. Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen - bis 5 t, - mehr als 5 t bis 50 t, - mehr als 50 t bis 1000 t, - mehr als 1000 t, c. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt worden ist, d. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind. - Diese Anforderungen aus 1998 bestehen nach wie vor in der aktuellen Version der GbV. Seit 2011 sind außerdem noch Angaben zur Beteiligung des Unternehmens an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code erforderlich.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 23.09.2013 10:40.
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Re: Jahresbericht?
[Re: King_Louie_21]
#17583
24.09.2013 07:33
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Udo Freitag
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Mion, moin,
ich möchte ja nicht, dass der Jahresbericht zwingend abgeschafft wird. Trotzdem denke ich, dass man sich durchaus mal überlegen sollte, ob der Jahresbericht in der aktuellen Form/Weise noch zeitgemäß ist. Sollte man letzten Endes zu dem Entschluss kommen, dass der Jahresbericht in der GbV überflüssig ist, dann ist mir das auch recht. Wenn ich mir nur mal die Mindestanforderungen anschaue dann frage ich mich schon, wem nutzen diese Datenerhebungen bzw. welchen Sinn machen sie. Welche Aussagekraft hat z.B. Klasse 2 größer 1000t? Es wird noch nich mal gefordert, dass zwischen 2.1, 2.2 oder 2.3 unterschieden wird. Des Weiteren kann man bei Angaben 5t bis 50t auch nicht feststellen, ob der Betrieb nun von der GbV freigestellt ist oder nicht. Es wird sicherlich noch weitere Gründe, die den Jahresbericht in Frage stellen.
Zurzeit fällt es mir schwer die positiven Aspekte bzw. den Sinn des Jahresberichtes zu sehen.
Dieser Zustand kann doch auch für die Behörden nicht zufriedenstellend sein.
Gruß
Udo
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Re: Jahresbericht?
[Re: Udo Freitag]
#17584
24.09.2013 10:49
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King_Louie_21
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Hallo Udo, wir können ja mal über den Zaun zu ein paar unserer europäischen Nachbarn blicken und uns dort die Regelungen zum Jahresbericht anschauen: Was hältst Du von den ausländischen Versionen der Jahresberichte? Kannst Du daraus eventuell Verbesserungsvorschläge für die Vorschriften zum Jahresbericht in der deutschen GbV ableiten? Auf welche Aspekte sollte im Jahresbericht Deiner Meinung nach genauer eingegangen werden? Dass in den deutschen Jahresbericht mehr Informationen aufgenommen werden dürfen als gesetzlich gefordert ist, ist uns ja bereits klar. Zum Vergleich mit den ausländischen Versionen eignet sich der von der BG RCI veröffentlichte Muster-Jahresbericht gem. deutscher GbV, der genau angibt, was Mindestangaben und was freiwillige Angaben sind. Die Abschaffung des Jahresberichts halte ich, wie bereits weiter oben erwähnt, für unrealistisch und kontraproduktiv. Formal müsste auf jeden Fall der Abschnitt 1.8.3 ADR/RID/ADN geändert werden. Den deutschen Behörden genügt anscheinend die gesetzliche Mindestversion; zumindest hört man aus dieser Ecke nichts. Oder gibt es da andere Informationen? Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 25.09.2013 00:23.
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Re: Jahresbericht?
[Re: King_Louie_21]
#17585
25.09.2013 08:05
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Udo Freitag
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Mion, moin, King_Louie_21,
danke für die vielen Quellen. Ob die geforderten Inhalte im Jahresbericht der Spanier oder der Schweizer nun besser oder sinnvoller sind, möchte ich nicht bewerten (mein französisch ist ein wenig eingerostet). Aber eins konnte man doch erkennen, in anderen Vertragsstaaten werden im Gegensatz zur deutschen GbV mehr Informationen verlangt.
Ich stimme Dir zu, eine Abschaffung der GbV wäre zur zeit nicht sinnvoll. Man könnte aber daran arbeiten, ein einheitliches Muster bzw. einheitliche Vorgaben (vergleich mit dem Unfallbericht) in das ADR/ADN/RID oder in den IMDG-Code zu implentieren.
Gruß
Udo
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