Pflichten?
#17600
26.09.2013 15:04
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Udo Freitag
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Hallo,
die GGVSEB unterscheidet zwischen direkten Pflichten und Sorgfaltsplichten (Aufsichtspflichten). Z.B. hat der Absender dafür zu sorgen, dass der Beförderung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR mitgegeben wird. Nun meine Frage. Ist die Aufsichtspflicht eine Art der vertraglichen Delegation auf einen weiteren Pflichteninhaber z.B. vom Absender auf den Beförderer oder der Hinweis, dass ein Verfahren installiert werden muss, dass den Absender verpflichtet sicherzustellen, dass dem Transport ein entsprechendes Beförderungspapier mitgegeben wird?
Gruß
Udo
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Re: Pflichten?
[Re: Udo Freitag]
#17601
26.09.2013 16:24
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King_Louie_21
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Hallo Udo, schauen wir uns doch mal die Pflichten der Beteiligten an, die mit der Übergabe des Beförderungspapiers in Zusammenhang stehen: - § 18 (1) Z 8 GGVSEB
Der Absender hat dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird. - § 19 (2) Z 5 a) GGVSEB
Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a (= Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1) dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden. - § 21 (2) Z 1 GGVSEB
Der Verlader hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR schriftlich hinzuweisen.
Absender und Beförderer haben "dafür zu sorgen", wohingegen der Verlader sozusagen "selbst muss". Es gibt jetzt beispielsweise folgende Möglichkeiten: - Der Absender erstellt das Beförderungspapier und übermittelt es dem Beförderer mit der Aufforderung, das Beförderungspapier an den Fahrzeugführer auszuhändigen. Der Verlader prüft bei der Verladung, ob die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR korrekt im Beförderungspapier eingetragen sind.
- Absender und Beförderer vereinbaren untereinander, welcher der beiden Beteiligten denn nun das Beförderungspapier erstellt und welcher der beiden Beteiligten das Beförderungspapier dem Fahrer aushändigt. Der Verlader prüft bei der Verladung, ob die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR korrekt im Beförderungspapier eingetragen sind.
- Absender und/oder Beförderer vereinbaren mit dem Verlader, dass dieser das Beförderungspapier an den Fahrzeugführer physisch aushändigt und übermitteln dem Verlader vorab das Beförderungspapier. Vor der Aushändigung prüft der Verlader, ob die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR korrekt im Beförderungspapier eingetragen sind.
Schöne Grüße.
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Re: Pflichten?
[Re: Udo Freitag]
#17602
26.09.2013 16:49
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TDamm
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Hallo Udo,
m.E. können beide Pflichten übertragen werden, da § 9 OwiG nicht zwischen direkten Pflichten und Organisationspflichten unterscheidet.
Allerdings macht es wenig Sinn, organisationspflichten zu übertragen, da man die Pflicht durch die Übertragung nicht los wird. Man erweitert nur den Kreis der möglichen Bußgeldbescheidsempfänger, siehe hierzu den Vortrag des Re Bock anlässlich der Gefahrgut Sicherheitstage (RP). Liegt aber schon drei oder vier Jahre zurück.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Pflichten?
[Re: TDamm]
#17603
27.09.2013 14:32
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Udo Freitag
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Hallo Herr Damm, hallo King_Louie_21,
danke für die Antworten. Es muss doch von rechtcharateristik einen Unterschied zwischen "hat dafür zu sorgen" und "hat zu tun" geben. Ansonsten bräuchte ich doch diesen Unterschied in der Verordnung machen. Delegieren kann ich vertraglich doch beide Arten?
Gruß
Udo
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Re: Pflichten?
[Re: Udo Freitag]
#17604
27.09.2013 15:08
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King_Louie_21
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Hallo Udo,
wenn wir beim Beförderungspapier als Beispiel bleiben, dann haben zwei Beteiligte (Absender und Beförderer) dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier während des Beförderungsvorgangs mitgeführt wird. Der Gesetzgeber kann ja wohl schwerlich jedem der beiden Beteiligten vorschreiben, dass er ein Beförderungspapier mitgeben muss. Dann hätte der Fahrzeugführer am Ende zwei Beförderungspapiere, eines vom Absender, das andere vom Beförderer. Das wäre unsinnig und deshalb müssen sich Absender und Beförderer hier einig werden, wer das Beförderungspapier denn nun tatsächlich an den Fahrzeugführer aushändigt oder ob sie beispielsweise den Verlader mit dieser Aufgabe betrauen wollen. Fehlt das Beförderungspapier bei einer Kontrolle, sind beide (Absender und Beförderer) dran, weil sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Und der Verlader ist auch dran, weil er seine Pflicht, den Fahrer schriftlich auf 5.4.1.1.1 a-d hinzuweisen, nicht beachtet hat.
Schöne Grüße.
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