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Aufbewahrungsdauer von Checklisten #17638 01.10.2013 13:56
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Saubermann Offline OP
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Hallo Zusammen,

wir nutzen Checklisten um die Kontrollen der Gefahrguttransporte zu dokumentieren. Unklarheiten gibt es bzgl. der Aufbewahrungsdauer der Checklisten. Aus 5.5.4.1 ADR könnte man ableiten, dass es mindestens drei Monate sein sollten.
Es gibt hier im Unternehmen auch Stimmen, die meinen es sollten mind. 6 Monate sein (wg. OWi-Recht) oder gar 2 Jahre (wg. Verjährunsfristen im Strafrecht).

Wie sehen denn die Aufbewahrungsfristen der Checklisten in anderen Unternehmen aus? Hat jemand einen Tip für mich?

Beste Grüße aus HB.

Re: Aufbewahrungsdauer von Checklisten [Re: Saubermann] #17639 01.10.2013 16:10
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Gerald Offline
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Hallo Saubermann,

Antwort auf
Unklarheiten gibt es bzgl. der Aufbewahrungsdauer der Checklisten.


Deiner Ableitung aus Unterabschnitt 5.4.4.1 ( nicht 5.5.4.1 ) stimme ich zu.

Aber in der GbV §8 Punkt 3 steht: "(3)Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung
aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.
", denn die Checklisten könnten auch genau dazu ein Nachweis sein.

Damit schlägst Du gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Und zwar ein Nachweis nach

1. GbV §8 Nummer 3

2. ADR Unterabschnitt 7.5.1.1

3. Nachweis der Abfahrtskontrolle durch den Fahrzeugführers.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 01.10.2013 16:22.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Aufbewahrungsdauer von Checklisten [Re: Saubermann] #17640 01.10.2013 16:52
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Wolfgang Offline
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Hallo Saubermann,

es gibt keine gesetzliche Frist zur Aufbewahrung der genannten Checklisten. Sie kann es nicht geben, da es keine Pflicht zur Führung von Checklisten ( Fahrzeug-kontrollen im Sinne von 7.5.1.1 ADR ) gibt. Auch sind bei den genannten Checklisten für Fahrzeugkontrollen eigentlich keine Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit des Gb nach § 8 (2) GbV gemeint, könnten aber zur Dokumentation für den Gb bei behördlichen Kontrollen nützlich sein.
Mein Tip ist: Checklisten grundsätzlich im Unternehmen behalten. In einem Rechtsstreit, bei dem es eventuell um Straftat, Owi oder Haftungsrecht geht, könnte sich das Vorhandensein von Checklisten für die Verantwortlichen positiv auswirken.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Aufbewahrungsdauer von Checklisten [Re: Wolfgang] #17641 02.10.2013 09:56
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Saubermann Offline OP
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Besten Dank für die Infos. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />
Wir werden uns hier wohl auf eine Aufbewahrungsdauer von 2 Jahren einigen.
Somit liegen, für den Fall der Fälle, immer reichlich Checklisten vor, mit denen belegt werden kann, dass diese Listen regelmässig genutzt werden und wurden.

Grüße,

Saubermann


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