Hallo Saubermann,
Unklarheiten gibt es bzgl. der Aufbewahrungsdauer der Checklisten.
Deiner Ableitung aus Unterabschnitt 5.4.4.1
( nicht 5.5.4.1 ) stimme ich zu.
Aber in der GbV §8 Punkt 3 steht:
"(3)Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung
aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.", denn die Checklisten könnten auch genau dazu ein Nachweis sein.
Damit schlägst Du gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Und zwar ein Nachweis nach
1. GbV §8 Nummer 3
2. ADR Unterabschnitt 7.5.1.1
3. Nachweis der Abfahrtskontrolle durch den Fahrzeugführers.