Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
in der Tat sind die Anlage 2 Nr. 1 GGVSEB und die GGAV Ausnahme 19 (B, E, S) schwer zu interpretieren. Noch dazu nachdem in Ausnahme 19 Nr. 2 Satz 2 ergänzt wurde.
Zunächst ist mal festzustellen, dass TCDD grundsätzlich auch über das ADR 2.2.61 geregelt ist und in 2.2.61.2.2 ADR dafür auch ein Beförderungsverbot existiert, wenn VG I zutrifft.
Deutschland hat nun vor Jahrzehnten aus Sicherheitsgründen (Dioxindiskussion!)die Anlage 2 Nr. 1 GGVSEB (damals GGVS) verordnet, die nur für innerstaatliche Beförderungen gilt und dort festgelegt, welche Konzentrationen von bestimmten Dibenzodioxinen und -furanen abweichend vom ADR innerstaatlich von der Beförderung ausgeschlossen sind. Gleichzeitig wurde dort (Nr. 1.2) auch festgelegt, welche Stoffe dieser Gruppe zur VG I gehören. Allerdings gab es weiterhin ein Beförderungsbedürfnis, so dass der Gesetzgeber über die Ausnahme 19 die Beförderung bestimmter Konzentrationen, die durchaus höher als in Nr. 1.1 genannt sind, wieder erlaubt wurde. Dies war einfach möglich, da diese Ausnahme nicht genehmigt werden musste (daher auch keine Befristung), weil sie ja eine Ausnahme von der GGVSEB und nicht vom ADR darstellt.
Nun zum Satz 2 in Nr. 2 der Ausnahme 19. Dieser Satz ist erforderlich, weil Deutschland nicht einfach mit dieser Ausnahme das ADR außer Kraft setzen kann. In 2.2.61.2.2 ADR ist TCDD genannt. Eine Freistellung kann daher nicht über die Ausnahme 19 verordnet werden. Die Klassifizierung muss vielmehr ganz normal über 2.2.61 ADR erfolgen. Wenn sich daraus ergibt, dass die Konzentration zu keiner Gefahrguteinstufung führt, ist es in Ordnung. Ergibt sich daraus VG I, ist die innerstaatliche Beförderung nur noch über eine Ausnahme nach § 5 GGVSEB möglich. Wenn die Werte von Nr. 4 der Ausnahme 19 überschritten werden, ist ebenfalls für die Beförderung eine Ausnahme nach § 5 GGVSEB erforderlich.
Alles klar? Ich weis es nicht, aber der Versuch war es wert.
Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer